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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2018 C-2497/2018

14 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·586 mots·~3 min·8

Résumé

Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 3. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2497/2018

Urteil v o m 1 4 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 3. April 2018.

C-2497/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. April 2018 das Gesuch von A._______ betreffend Eingliederungsmassnahmen abgelehnt hat (BVGer-act. 2), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. April 2018 (BVGer-act. 11) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht überdies sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Eingliederungsmassnahmen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2018 (BVGer-act. 3) aufgefordert worden ist, das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde, dass der Beschwerdeführer die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 14. Mai 2018 nicht abgeholt hat, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass der erste Zustellversuch am 16. Mai 2018 stattfand und die Verfügung somit am 23. Mai 2018 als zugestellt gilt,

C-2497/2018 dass der Beschwerdeführer innert Frist (18. Juni 2018) weder das Formular noch entsprechende Belege eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 4), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 11. Juli 2018 gemäss Postnachforschung am 16. Juli 2018 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 6), dass die 30-tägige Frist unter Beachtung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG am 14. September 2018 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2497/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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