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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2009 C-2472/2008

9 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,890 mots·~9 min·1

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-2472/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2009 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf J._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2472/2008 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene kosovarische Staatsangehörige J._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 15. August 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizerbürger E._______ (geboren 1927; nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Eingeladene anlässlich eines früheren Aufenthaltes vier Monate in der Schweiz verblieben und ohne Schengenvisum über Italien und Albanien in den Kosovo zurückgereist sei. Zudem bestehe der Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. März 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Visum sei zu verweigern, wenn die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem bestünden begründete Zweifel am Aufenthaltszweck. C. Mit ursprünglich an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 3. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines einmonatigen Be- C-2472/2008 suchervisums zugunsten des Gesuchstellers. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Familie des Gesuchstellers in Pristina kennen gelernt. Für den Eingeladenen habe er sich bereits einige Male verwendet und ihn für einen Kurzaufenthalt bei sich selber "eingesetzt". Sein Gast habe sich in der Schweiz stets wohlverhalten und die Vorschriften beachtet. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung der Begründung der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Gesuchsteller, welcher im Heimatland arbeitslos und ohne familiäre Verpflichtungen sei, habe in den Jahren 2002 bis 2007 Besuchervisa für eine Gesamtaufenthaltsdauer von 660 Tagen erhalten, was Zweifel am Hauptreisezweck aufkommen lasse. Überdies habe der Eingeladene die Schweiz anlässlich seines letzten Besuchsaufenthalts erst einen Monat nach Ablauf des Visums verlassen, um ohne entsprechenden Sichtvermerk illegal über Italien auszureisen. Von einer fristgerechten Wiederausreise könne demnach nicht ausgegangen werden. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz am 9. Oktober 2008 über J._______ ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt habe mit der Begründung, der Ausländer habe wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Verwendens von verfälschten Ausweispapieren sowie Verursachens von Sozialhilfekosten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Diese inzwischen in Rechtskraft erwachsene Fernhaltemassnahme stünde einer Einreisebewilligung zu Besuchszwecken entgegen, womit das hängige Beschwerdeverfahren als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme beziehungsweise zum Rückzug seiner Beschwerde eingeräumt. C-2472/2008 G. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge wiederum nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-2472/2008 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 C-2472/2008 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Wie unter Erwägung 4.2 ausgeführt, ist eine Einreisebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK zwingend zu verweigern, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und insbesondere in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist. Eine entsprechende Regelung findet sich auch unter den im AuG erwähnten Einreisevoraussetzungen, wonach Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und insbesondere nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). 7.2 Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, reiste der Gesuchsteller – ohne im Besitze des erforderlichen Einreisevisums zu sein – Ende August 2008 beim Zollamt Buchs/SG in die Schweiz ein, wobei er sich mit einem verfälschten portugiesischen Pass auswies. Bis zu seiner Anhaltung durch das Grenzwachtkorps am 4. Oktober 2008 in Koblenz hielt er sich rechtswidrig bei seiner in Wädenswil/ZH wohnhaften Schwester auf und arbeitete vom 8. September bis zum 3. Oktober 2008 ohne Bewilligung in einem Dachdeckergeschäft im Kanton Zürich. C-2472/2008 In der Folge verhängte das BFM am 9. Oktober 2008 über den Gesuchsteller ein dreijähriges Einreiseverbot mit der Begründung, der Ausländer habe wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Verwendens von verfälschten Ausweispapieren sowie Verursachens von Sozialhilfekosten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG). 7.3 Diese Fernhaltemassnahme, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, steht – wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2009 erwähnt – zum massgeblichen jetzigen Zeitpunkt (vgl. E. 2) der Erteilung einer Einreisebewilligung zu Besuchszwecken entgegen. Das unter Erwägung 7.2 erwähnte Fehlverhalten des Gesuchstellers hat überdies klar gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu halten. Die damalige Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Eingeladene – im Heimatland arbeitslos und ohne familiäre Verpflichtungen – nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AuG bieten würde, hat sich somit als richtig erwiesen. Auch die vom BFM geäusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt bei einem wesentlich älteren Schweizerbürger; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) waren nach dem Gesagten durchaus gerechtfertigt. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-2472/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: Seite 8

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