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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2016 C-2465/2015

14 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,463 mots·~12 min·2

Résumé

Mindestbeitragsdauer | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 16. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2465/2015

Urteil v o m 1 4 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 16. März 2015.

C-2465/2015 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland. Er meldete sich am 25. September 2013 beim deutschen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Dieser übermittelte am 4. November 2013 das Antragsformular E 202 («Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente») mit dem Formular E 205 («Versicherungsverlauf Deutschland») der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (act. 1 und 2). Auf dem Antragsformular gab der Versicherte an, dass er von April 1985 bis Oktober 1988 in der Schweiz bei der B._______ in (…) und (…) eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und zu dieser Zeit in (…), (…) und (…) gewohnt habe. Leider habe er dazu keine Unterlagen mehr, da diese bei Umzügen verloren gegangen seien. B. Die SAK holte in der Folge beim Versicherten eine Arbeitgeberbestätigung vom 29. November 2013 ein (act. 4) und klärte beim Personenmeldeamt der Stadt (…), der Einwohnerkontrolle der Stadt (…) und dem Bundesamt für Migration den Aufenthalt und den ausländerrechtlichen Status des Versicherten in der Schweiz im interessierenden Zeitraum von 1985 bis 1988 ab (act. 9-15). Am 14. Januar 2014 erliess die SAK gestützt auf das ACOR- Berechnungsblatt (act. 17) eine Verfügung, mit der das Rentengesuch des Versicherten abgewiesen wurde. Zur Begründung machte sie geltend, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten keine Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 20). Diese Verfügung wurde zusammen mit der Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in der Schweiz (Formular E 205) gleichentags dem deutschen Sozialversicherungsträger übermittelt (act. 19). C. Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung am 19. Februar 2014 Einsprache bei der SAK erhoben und unter Berufung auf die Bestätigung des Arbeitgebers geltend gemacht hatte, von 1984 bis 1988 in der Schweiz gearbeitet und dabei Steuern und AHV-Beiträge bezahlt zu haben (act. 21),

C-2465/2015 tätigte die SAK weitere Abklärungen bei der deutschen Rentenversicherung (act. 23 und 24), der Ausgleichskasse des Kantons (…) (act. 26 und 28) und dem ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten (act. 29-32). Mit Entscheid vom 16. März 2015 wies die SAK die Einsprache des Versicherten schliesslich ab und hielt im Wesentlichen fest, dass er in den Jahren 1985 bis 1988 zwar in der Schweiz gearbeitet und wohnhaft gewesen sei, er dabei aber als Entsandter von Deutschland in die Schweiz gekommen sei und keine Beiträge an die schweizerische AHV geleistet habe (act. 33). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit einer von der SAK überwiesenen Eingabe vom 13. April 2015 (Poststempel: 14. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer schweizerischen AHV-Rente (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). F. Mit Replik vom 22. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er wies zudem darauf hin, dass es ihm nicht gelungen sei, weitere Beweismittel beizubringen (BVGer-act. 5). G. Die Vorinstanz verzichtete am 6. Juli 2015 auf die Einreichung einer Duplik und hielt an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 fest (BVGer-act. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2015 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-2465/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. April 2015 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 16. März 2015 mit dem die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente der schweizerischen AHV abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender Beitragszeiten verneint hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten

C-2465/2015 der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2013 65 Jahre alt. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente war demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs, am (…) 2013, entstanden (vgl. Art. 40 AHVG). Der zur Rechtsfolge der Rentenberechtigung führende Tatbestand (das Erreichen des Rentenalters) verwirklichte sich vorliegend somit im Jahr 2013. Damit ist für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Altersrente auf jene Normen abzustellen, die im Zeitpunkt des Erreichens seines Rentenalters in Kraft standen. 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Wer weniger als ein ganzes Jahr Beiträge an die schweizerische AHV geleistet hat, kann auch gestützt auf das FZA gegenüber der schweizerischen AHV keinen Rentenanspruch erheben (Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 3.1; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 153a, Rz. 3). 4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern

C-2465/2015 auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). 4.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 169 Rz. 482). 5. 5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Beiträge an die AHV geleistet hat und somit die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt. Es sei auf die Angaben im individuellen Konto abzustellen, da keine Belege für die behaupteten Beitragsleistungen vorlägen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er von April 1985 bis Juli 1988 bei der Firma B._______ in (…) gearbeitet habe. Er sei davon überzeugt, dass er dabei Beiträge an die schweizerische AHV bezahlt habe, könne dies aber nicht beschwören. 6. 6.1 Aus dem Anmeldeformular (act. 2 S. 14) und der Arbeitgeberbescheinigung der B._______ GmbH & Co. OHG vom 29. November 2013 (act. 6) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 1985 bis 31. Juli 1988 eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der B._______ SA in Horgen (ab 30. September 2001: B._______ GmbH) ausgeübt hat, was unbestritten ist. Ebenfalls nicht strittig ist, dass er zu dieser Zeit in der

C-2465/2015 Schweiz wohnhaft war (vgl. Aufenthaltsbescheinigung der Einwohnerkontrolle der Stadt […] vom 13. Dezember 2013, act. 12) und hier über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügte (act. 15 S. 1). 6.2 Im individuellen Konto des Beschwerdeführers sind keine Einkommen registriert (IK-Auszug vom 29. April 2015, act. 16). Die Ausgleichskasse des Kantons (…) gab auf Anfrage der Vorinstanz am 13. Juni 2014 an, dass für den Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 von der B._______ SA keine Einkommen abgerechnet worden seien (act. 28). Unter diesen Umständen hätte der volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV nur gelingen können, wenn der Beschwerdeführer die üblichen dafür geeigneten Beweismittel wie Lohnausweise zur Hand gehabt hätte, was aber nicht der Fall ist, oder Firmendokumente vorhanden wären, was ebenfalls nicht zutrifft (vgl. Urteil des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1). Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass seine diesbezüglichen Unterlagen bei einem Umzug verloren gegangen seien und seine Nachforschungen beim ehemaligen Arbeitgeber erfolglos gewesen seien. 6.3 Der IK-Auszug stimmt überdies mit den Angaben vom 9. März 2015 (act. 32) der früheren Arbeitgeberin überein, wonach der Beschwerdeführer für die Jahre 1985 bis 1988 von der schweizerischen AHV ausgenommen worden sei, da er als Entsandter von Deutschland in die Schweiz gekommen sei. Die Arbeitgeberin habe keine AHV für den Beschwerdeführer abgerechnet, was aus ihren AHV-Lohnbescheinigungen ersichtlich sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum durchgehend Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt hat (vgl. Formular E 205 DE [act. 1 S. 4] und Auskunft der deutschen Rentenversicherung vom 2. Mai 2014 [act. 24]) besteht kein Anlass, die Auskunft der früheren Arbeitsgeberin anzuzweifeln. 6.4 Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch bei der Ausgleichskasse, der früheren Arbeitgeberin und bei der deutschen Rentenversicherung weitere Auskünfte ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen hinsichtlich der Beitragsdauer des Beschwerdeführers noch hätten unternommen werden können. Somit bleibt es dabei, dass weder der Beschwerdeführer relevante Beweismittel ins Recht zu legen vermochte noch konkrete Anhaltspunkte auf anderweitige aussagekräftige Beweismittel bestehen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will

C-2465/2015 (siehe E. 4.3). Entfällt nach dem Gesagten eine Kontenberichtigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVG, hat es mit der Ablehnung des Rentenbegehrens sein Bewenden. 7. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche auch im europäischen Verhältnis massgebend ist, erfüllt hat. Die Vorinstanz hat ihm damit zu Recht keine Beitragszeit angerechnet. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 16. März 2015 zu bestätigen ist. 8. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)

C-2465/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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