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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2008 C-2465/2006

29 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·601 mots·~3 min·3

Résumé

Berufliche Vorsorge (Übriges) | Liquidation des Wohfahrtsfonds der Temp Gruppe

Texte intégral

Abtei lung II I C-2465/2006 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 9 . Januar 2008 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. M._______ Beschwerdeführer, gegen Wohlfahrtsfonds der TEMP Gruppe, Birkenstrasse 49, 6343 Rotkreuz, Beschwerdegegner, und Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002 Luzern, Vorinstanz. Liquidation des Wohlfahrtsfonds der Temp Gruppe. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2465/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 den Wohlfahrtsfonds der TEMP- Gruppe aufgehoben und dabei den vom Stiftungsrat vorgelegten Verteilplan vom 8. Juni 2006 genehmigt hat, dass M._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) per 1. Januar 2007 die Beurteilung der Beschwerde übernommen hat, dass der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.- nicht einbezahlt und in der Folge seine Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 23. Januar 2008 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Verfahrenskosten indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass dem Beschwerdeführer anteilmässig aufgelaufene Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind, dass nach Art. 7 Abs. 3 VGKE Behörden, die als Parteien auftreten, in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, und ein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das C-2465/2006 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) voraussetzt, dass einer Partei notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, dass dies nach Lage der Akten weder auf den Beschwerdeführer noch auf die Beschwerdegegnerin zutrifft, beiden daher bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung auszurichten ist und so offen bleiben kann, wer in einem allfälligen Endentscheid obsiegt hätte. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.auferlegt. 3. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Wohlfahrtsfonds der Temp Gruppe; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-2465/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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