Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2462/2015
Urteil v o m 1 5 . März 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge 2013; Einspracheentscheid der SAK vom 18. März 2015.
C-2462/2015 Sachverhalt: A. A._______ ist am (…) 1962 geboren und Schweizer Staatsangehörige. Sie wohnte mit Unterbrüchen in Australien, zuletzt seit Februar 2012, bevor sie im Dezember 2014 in die Schweiz zurückkehrte. Sie ist der freiwilligen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung am 1. Dezember 1994 und nach vorübergehender Rückkehr in die Schweiz von 2008 bis 2010 erneut am 1. Juli 2010 beigetreten (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 1 ff., 28 ff., 49.1, 103). B. B.a Mit amtlicher Beitragsverfügung vom 6. Januar 2015 für das Jahr 2013 schätzte die SAK das massgebende Vermögen amtlich ein und setzte dieses auf CHF 1‘850‘000.– fest. Gestützt darauf ergab sich ein AHV/IV-Beitrag von CHF 3‘626.– und ein Verwaltungskostenbeitrag von CHF 181.30, und damit ein zu zahlendes Total von CHF 3‘807.30 (SAK 105). Nachdem sich die Verfügung als unzustellbar erwiesen hatte (SAK 103, 106), eröffnete die SAK die Verfügung am 23. Januar 2015 nochmals (SAK 109, 111). B.b Am 19. Februar 2015 (Poststempel) erhob die Versicherte – unter Bevollmächtigung von C._______, Y._______, Einsprache gegen die Verfügung und rügte, die Beitragsverfügung sei zu hoch bemessen worden, und beantragte die Neuberechnung ihres AHV-Beitrags. Sie führte dazu aus, ihr Vermögen betrage CHF 876‘441.40 und bestehe aus einem Haus in Australien mit einem umgerechneten Wert von CHF 276‘441.40 (AUD 377‘000.–) sowie einem Legat ihrer verstorbenen Mutter von ursprünglich CHF 1‘000‘000.–. Nach Abzug ihrer Vorbezüge habe sie gemäss Vereinbarung vom 10. Januar 2013 davon noch CHF 600‘000.– erhalten. Dieses Geld sei in Wertschriften angelegt worden. Ihr werde davon monatlich ein Betrag von CHF 3‘000.– ausbezahlt. Sie reichte dazu eine Einschätzung des Hauses in Australien vom 20. November/Dezember 2014, die Vereinbarung zum Legat vom 10. Januar 2013, der der Vereinbarung zu Grunde liegende Erbvertrag vom 17. März 2006, sowie Teil-Kontoauszüge ihres Kontos bei der D.________ für das Jahr 2013 ein (SAK 112). B.c Die SAK berechnete gestützt auf diese Unterlagen die Beiträge für das Jahr 2013 neu. In der Beitragsverfügung vom 17. März 2015 ergab sich nunmehr ein massgebendes Vermögen von CHF 1‘300‘000.– und noch ein AHV/IV-Beitrag von CHF 2‘450.– zuzüglich Verwaltungskosten von CHF 122.50. Das Vermögen ergab sich aus den Konti und Geldanlagen
C-2462/2015 (D._______-Konto), Immobilien (Haus in Australien gemäss eingereichter Schätzung) sowie den kapitalisierten Renteneinkommen aus der Schweiz und Australien (SAK 117). Gestützt darauf hiess die SAK mit Entscheid vom 18. März 2015 die Einsprache teilweise gut und setzte das massgebende Vermögen auf CHF 1‘300‘000.– herab. Sie führte dazu aus, dass sowohl die australische Rente wie auch die monatlichen Zahlungen von Fr. 3'000.– als Renteneinkommen mitzurechnen seien (SAK 119 f.). C. C.a Am 21. April 2015 (Poststempel) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – vertreten durch C._______ – gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei nur die australische Rente für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Das Legat sei aus ihrer Sicht nicht AHV-pflichtig (Beschwerdeakte [B-act.] 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, bei der Bemessung der Beiträge von nichterwerbstätigen Personen sei neben dem Vermögen als zweites Element das sogenannte Renteneinkommen miteinbezogen. Das im Erbvertrag vom 17. März 2006 erwähnte Legat, das in monatlichen Tranchen von CHF 3‘000.– ausgerichtet werde, sei einer Leibrente gleichgestellt und vorschriftsgemäss in die Berechnung eingeschlossen worden (B-act. 5). C.c Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 (Poststempel) sinngemäss an ihrem Beschwerdeantrag fest und liess ausführen, aufgrund des Erbvertrags könne das Legat von CHF 3‘000.– pro Monat nicht einer Rente gleichgestellt werden, da Geschenke grundsätzlich nicht AHVpflichtig seien (B-act. 7). C.d In ihrer Duplik vom 22. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag und ihren Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach das monatliche Legat einer Leibrente gleichgestellt werden könne und somit unter die AHV-Beitragspflicht falle, fest (B-act. 9). C.e Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 10).
C-2462/2015 C.f Am 6. August 2015 entzog die Beschwerdeführerin ihrem Bevollmächtigten die Vollmacht und teilte mit, die Korrespondenz sei nunmehr an ihre neue Adresse zu senden (B-act. 11).
Am 3. September 2015 zeigte Rechtsanwalt Kaspar Gehring seine Mandatierung im vorliegenden Verfahren an und beantragte Akteneinsicht (Bact. 12). Am 16. November 2015 liess die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme einreichen und führte im Wesentlichen aus, sie halte daran fest, dass der monatliche Bezug aus dem Legat fälschlicherweise als Renteneinkommen qualifiziert worden sei. Sie sei Eigentümerin dieses Vermögens und es sei der Verzehr dieses Vermögens in monatlichen Raten von CHF 3‘000.– vorgesehen. Das Vermögen könne deshalb nicht als Renteneinkommen im Sinne der AHV respektive der Wegleitung zur freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung qualifiziert werden. Für das Jahr 2013 sei demnach das Legat lediglich mit CHF 564‘000.– zu berücksichtigen (unter Abzug von CHF 36‘000.–). Ergänzend führte sie an, der Liegenschaftswert in Australien von AUD 377‘000.– sei zu hoch angenommen worden. Die Liegenschaft sei im Juni 2014 rückwirkend für die letzten 12 Monate auf einen Wert von AUD 290‘000.– bis 340‘000.– geschätzt worden. Daraus resultiere ein approximativer Mittelwert von AUD 315‘000.– respektive CHF 276‘434.– (B-act. 15). C.g In ergänzender Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag, die im Jahr 2013 bezogenen CHF 36‘000.– seien als Renteneinkommen anzusehen und die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, fest (B-act. 17). C.h Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Stellungnahme an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel wieder ab (B-act. 18). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C-2462/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2015 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid vom 18. März 2015 der Beschwerdeführerin mit normaler Post an die bekannt gegebene Adresse in CH-Y._______ geschickt (SAK 120) und die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde dagegen am 21. April 2015 (Poststempel) eingereicht. Gemäss Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben, zudem liegt ohnehin kein Zustellnachweis der Vorinstanz vor (B-act. 3). Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
C-2462/2015 sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a). 2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 18. März 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 3. Aufgrund der Beschwerdebegehren ist streitig und im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 korrekt berechnet hat. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG Satz 1 bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG).
C-2462/2015 3.2 3.2.1 Nichterwerbstätige freiwillig Versicherte bezahlen für die AHV/IV einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 914 und 22‘850 Franken im Jahr. Dabei wird das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen in Franken zum Vermögen addiert (Art. 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 AHVV). 3.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Massgebend ist bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV). 3.3 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4. 4.1 Die dem Einspracheentscheid vom 18. März 2015 zugrunde liegende Beitragsverfügung vom 17. März 2015 (s. oben Bst. B.c) stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen: Als Vermögen wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Ihr Konto bei der D._______, Stand: 31.12.2013, ein Betrag von Fr. 196.22 (SAK 112.22) angerechnet. Ausserdem hat die Vorinstanz Immobilien zum Vermögen im Wert von AUD 377‘000.–, umgerechnet in CHF 330‘842.89 (Umrechnungskurs: 0.87757) hinzugerechnet (vgl. Immobilie X._______ [Australien], SAK 112.3-4). Weiter berücksichtigte sie als Renteneinkommen CHF 36‘000.–, gestützt auf die Bezüge aus dem Legat der Beschwerdeführerin (vgl. SAK 112.5-6) sowie die australische Invalidenrente von AUD 17‘000.–, umgerechnet in CHF 14‘918.69 (Umrechnungskurs: 0.87757; SAK 101.3), insgesamt CHF 50‘918.70, mit Faktor 20 kapitalisiert CHF 1‘018‘374.–. Zusammen ergab dies ein Vermögenstotal
C-2462/2015 von CHF 1‘349‘414.10 und ein massgebendes Vermögen von CHF 1‘300‘000.– (SAK 119.4). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht einspracheweise geltend, sie verfüge nicht über ein so hohes Vermögen, wie die Vorinstanz ermittelt habe. Ihr Legat sei als Vermögen zu berücksichtigen und die Bezüge daraus seien keine Rente. In der Beschwerde beantragt sie sinngemäss, das Legat sei – da nicht AHV-pflichtig – nicht in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 lässt sie wiederum vorbringen, das Legat gehöre zum Vermögen. Sie lässt gleichzeitig ergänzen, auch für die Immobilie in Australien sei ein zu hoher Wert eingesetzt worden, und reicht hierzu eine zweite Schätzung ein. 4.3 Die Vorinstanz führt aus, gestützt auf Randziffer 4028 der Wegleitung zur freiwilligen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2015) könne das im Erbvertrag vom 17. März 2006 erwähnte Legat, das in monatlichen Tranchen von CHF 3‘000.– ausgerichtet werde, einer Leibrente gleichgestellt werden und sei vorschriftsgemäss in die Berechnung eingeschlossen worden (Bact. 5). Duplikweise und in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2015 hält sie an ihrer Auffassung fest (B-act. 9 und 17). 4.4 Wie oben dargelegt, ergibt sich der jährliche AHV/IV-Beitrag von nichterwerbstätigen, freiwillig Versicherten aus der Summe des Vermögens und des kapitalisierten Renteneinkommens (Art. 13b Abs. 2 VFV, oben E. 3.2.1). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 über ein Guthaben bei der D._______ und eine Liegenschaft in Australien verfügte, auch wenn sich in den Akten zwei unterschiedliche Schätzungen des Wertes dieser Liegenschaft befinden (siehe hierzu hiernach E. 4.5). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine australische Rente bezog (SAK 101.3), welche vorliegend in kapitalisierter Form zu berücksichtigen ist. Umstritten und durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden bleibt, ob das der Beschwerdeführerin mit Erbvertrag vom 17. März 2006 eingeräumte Legat, von welchem sie gemäss Vereinbarung vom 10. Januar 2013 im Januar 2013 Fr. 20‘000.– und ab Februar 2013 monatlich jeweils CHF 3‘000.– bezog (vgl. SAK 112.6 Ziff. 6-8), in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist, und wenn ja, ob als Vermögen oder als kapitalisierte Rente.
C-2462/2015 4.4.1 In Ergänzung zur Gesetzgebung erläutert die WFV in Rz. 4027, dass als für die Beitragsbemessung massgebendes Renteneinkommen wiederkehrende Leistungen gelten, die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, noch den Ertrag von massgebendem Vermögen darstellen. Weiter wird in Rz. 4028 WFV aufgelistet, was namentlich zum massgebenden Renteneinkommen gezählt wird: Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV, „AHV-Vorschuss“ einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung, Renten und Pensionen aller Art an die Beitragspflichtigen inklusive derjenigen einer ausländischen Sozialversicherung, mit Ausnahme von IV-Renten sowie IV- Taggeldern, periodische Leistungen von Arbeitgebenden oder deren Erben an ehemalige Arbeitnehmende und deren Hinterlassene, gleichgültig, ob die Empfänger einen Rechtsanspruch darauf haben oder nicht, (…), Leibrenten, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, die auf einer Übertragung von Vermögenswerten beruhen, (…), sowie regelmässig erbrachte Zuwendungen eines Dritten, z.B. eines Freundes.
Zum Vermögen gehört das um die nachgewiesenen Schulden verminderte gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen. Auch Vermögensteile, die aufgrund der Steuergesetzgebung des Wohnsitzstaates, der Eidgenossenschaft oder des Kantons nicht besteuert werden, gehören zum massgebenden Vermögen (Rz. 4030 Abs. 1 WFV). 4.4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist der Begriff der Rente gemäss Art. 28 AHVV (bzw. Art. 13b VFV) im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist nicht allein, ob die fraglichen Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente besitzen, sondern ob sie unabhängig davon zum Lebensunterhalt des Versicherten beitragen, das heisst, ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen. Ist dies der Fall, so sind die Einnahmen gemäss Art. 10 AHVG bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BGE 120 V 167 E. 4a m.H.). Gemäss Praxis ist jedoch ein Vermögensertrag dann nicht als Renteneinkommen zu behandeln und als solches zu kapitalisieren, wenn die Höhe des Vermögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt werden kann (BGE 120 V 167 E. 4b mit Hinweis auf BGE 101 V 179 u.w.H.). 4.4.3 Beim in Frage stehenden Legat der Beschwerdeführerin von CHF 620‘000.– (Stand: Januar 2013) handelt es sich um eine Geldsumme gestützt auf den Erbvertrag vom 17. März 2006, die gemäss Anordnung im Erbvertrag (vgl. SAK 112.9 Ziff. 4) und Vereinbarung vom 10. Januar 2013
C-2462/2015 (SAK 112.5-6) auf einem separaten Konto, lautend auf den Bruder der Beschwerdeführerin als Erbe und Willensvollstrecker, angelegt wurde. Wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos ist gemäss Erbvertrag und Vereinbarung unbestritten die Beschwerdeführerin. Sie bezieht davon seit Februar 2013, wie im Erbvertrag vorgesehen, monatlich CHF 3‘000.–. Die Bezüge der Beschwerdeführerin sind wiederkehrend und dienen ohne Zweifel ihrem Lebensunterhalt, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht ausführt und deswegen – allerdings zu Unrecht – auf eine Art Rente im Sinne von Rz. 4027 f. WFV schliesst. Es handelt sich indessen hier offensichtlich um eigenes Geld der Beschwerdeführerin. Ob dieses ihr – wie hier „nicht auf einmal auszuzahlen, sondern mündelsicher zu verwalten ist“ (vgl. SAK 112.9 Ziff. 4), und – durch ihren Bruder beziehungsweise Willensvollstrecker als Hilfsperson – überwiesen wird, oder ob sie sich das Geld mittels Dauerauftrag selbst überweisen lassen würde, spielt hier ebensowenig eine Rolle, wie dass die bezogenen Tranchen ab Februar 2013 immer gleich hoch waren. Da in dieser Konstellation ausser der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Vermögens keine Drittperson/Vertragspartnerin als Schuldnerin der Leibrente (z.B. einer Lebensversicherung) involviert ist, die ihr die „Rente“ ausrichten würde, kann definitionsgemäss kein Leibrentenverhältnis vorliegen. Bei den monatlichen Bezügen handelt es sich demnach – wie die Beschwerdeführerin zuletzt zu Recht ausführte – um reinen Vermögensverzehr und erweist sich die Argumentation der Vorinstanz als unzutreffend. Dazu kommt in Berücksichtigung der massgebenden Rechtsprechung des EVG, dass sich hier der verbliebene Wert des Legats per 31. Dezember 2013 mittels eines Bankauszugs ohne Weiteres genau bestimmen lässt (vgl. BGE 120 V 163 E. 4b und 4c e contrario), und auch deshalb kein Renteneinkommen im Sinne von Rz. 4027 f. vorliegen kann. 4.5 Demnach ergibt sich, dass das in Frage stehende Legat der Beschwerdeführerin in der Beitragsfestlegung 2013 als Vermögen (Stand: 31. Dezember 2013) und nicht als kapitalisiertes Renteneinkommen anzurechnen ist. Der Einspracheentscheid vom 18. März 2015 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben und bleibt von der Vorinstanz zu klären, ob bei der Anrechnung der Immobilie X._______ (Australien), auf die Schätzung vom 26. Juni 2014 (Schätzung durch den beauftragten Immobilienhändler; B-act. 15, Beilage 1) oder auf diejenige vom 20. November/Dezember 2014 („Schätzung“ anhand des von der Beschwerdeführerin festgelegten Mindestverkaufspreises für die Immobilie; SAK 112.3-4) abzustellen ist.
C-2462/2015 4.6 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass unklar bleibt, worauf die SAK ihre Berechnungen der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin stützte. Dies gilt insbesondere für die amtliche Veranlagung vom 6. Januar 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV, bei welcher die einzelnen Posten der Berechnung nicht offengelegt wurden, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. B-act. 15). Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (siehe oben E. 2.2.1 und E. 3.3) ist weiter festzuhalten, dass insbesondere ein Auszug des Kontos fehlt, auf welchem sich ihr Legat befindet, das sie als Vermögen per 31. Dezember 2013 hätte deklarieren müssen. Weiter finden sich in den Akten Auszüge eines Bankkontos in Australien, von dem sich – jedenfalls per 31. Dezember 2013 – kein Auszug in den Akten befindet (vgl. SAK 121.14 ff.) Die Beschwerdeführerin hatte das Konto im Rahmen ihrer Vermögens- und Einkommensdeklaration für das Jahr 2013 auch nicht angegeben. Ausserdem fehlt ein Beleg für die deklarierte, im Jahr 2013 in Australien bezogene Rente (SAK 101.3). 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2015 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Diese hat unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin die Akten zu vervollständigen, die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2013 gemäss den Erwägungen neu zu berechnen und anschliessend neu darüber zu verfügen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss obsiegenden, seit 3. September 2015 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird in Anbetracht dessen, dass die mittlerweile wieder in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin sich erst nach Abschluss des Schriftenwechsels anwaltlich vertreten und unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme einreichen liess
C-2462/2015 (vgl. B-act. 15, oben Bst. C.f), vorliegend auf einen notwendigen Aufwand (mit Auslagen) von CHF 1‘000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 80.– festgelegt.
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-2462/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 18. März 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Akten vervollständige, den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2013 neu berechne und neu darüber verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘080.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: