Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2447/2022
Urteil v o m 2 5 . September 2023 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Marokko), vertreten durch lic. iur. Silvan Meier Rhein, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 26. April 2022.
C-2447/2022 Sachverhalt: A. A.a Die am (…) 1963 geborene, in Marokko wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsangehörige und war in den Jahren 1988–1989, 1991–1993 sowie 2011–2016 mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der IVSTA [IVSTA-act.] 1, 24). Von August 2014 bis März 2015 war sie als Sales Manager in der B._______ AG in einem 100 % Pensum angestellt. Von Februar 2016 bis Januar 2018 war sie bei der C._______ AG im Bereich Zustellung in einem 50 % Pensum angestellt (vgl. IVSTA-act. 68 S. 13, 28 f., 33 f., 46). A.b Am 28. Mai 2020 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der IV an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie multiple Gesundheitsbeschwerden physischer und psychischer Natur an, aufgrund welcher es im Januar 2015 zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch und infolgedessen zum Verlust ihrer Arbeitsunfähigkeit und ihres Arbeitsplatzes per Ende März 2015 gekommen sei. Trotz bestehender Krankheitssymptome habe sie im Februar 2016 versuchsweise in einem 50 %- Pensum eine Berufstätigkeit in einem weniger anspruchsvollen Bereich aufgenommen. Es sei jedoch zu umfangreichen Fehlzeiten gekommen und das Arbeitsverhältnis sei per 31. Januar 2018 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden (IVSTA-act. 24 S. 1 ff., 13, 15 f.). A.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. April 2022 ab (vgl. IVSTAact. 115 ff., 145 ff., 189). B. B.a Gegen die Verfügung vom 26. April 2022 (Zustelldatum: 2. Mai 2022) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2020, eventualiter die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht, subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen. Ferner
C-2447/2022 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutgeheissen (BVGer-act. 5). B.c Die Vorinstanz beantragte – unter Verweis auf die Stellungnahme vom 8. Juli 2022 ihres ärztlichen Dienstes – mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 und unter die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 8 samt Beilage). B.d Die Beschwerdeführerin reichte mit Replik vom 13. Oktober 2022 ein vom Sozialversicherungsgericht des Kantons D._______ im Rahmen eines Verfahrens betreffend Krankentaggeldleistungen beim Spital E._______, F._______, eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 8. August 2022 ein. Vor diesem Hintergrund beantragte sie, es sei mittels Ergänzungsfragen ein ergänzendes Gutachten zum bereits vorliegenden Gutachten einzuholen. Im Übrigen hielt sie an den gestellten Rechtsbegehren fest, namentlich auch am Eventualantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht (BVGer-act. 12 samt Beilage). B.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 15. November 2022 an ihren Anträgen fest und verwies auf die Stellungnahme vom 10. November 2022 ihres medizinischen Dienstes, wonach die geforderten Ergänzungsfragen keine zweifelsfreie und schlüssige Beurteilung des arbeitsmedizinischen Sachverhaltes erlauben würden und an einer rheumatologisch-psychiatrischen Beurteilung festzuhalten sei (BVGer-act. 14 samt Beilage). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2022 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 28. November 2022 abgeschlossen (BVGer-act. 15).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
C-2447/2022 angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 26. April 2022, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Marokko. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Marokko kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 3.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach in Kraft treten dieser Änderungen entstanden sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007–1010). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung zwar nach dem 1. Januar 2022 erfolgt. Jedoch wäre ein allfälliger Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Anmeldung vom 28. Mai 2020, mithin im November 2020 entstanden (vgl. Art. 29 IVG). Infolgedessen kommen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung.
C-2447/2022 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. April 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Es bleibt zu prüfen, ob sie invalid im Sinne des Gesetzes ist. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-2447/2022 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 4.6 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
C-2447/2022 Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418) oder eine Suchterkrankung (BGE 145 V 215 E. 4.1), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 145 V 361 E. 3.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2022 abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren beantragt sie nunmehr die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die vorliegenden medizinischen Akten würden keine abschliessende Beurteilung der Diagnosen sowie der funktionellen Auswirkungen derselben erlauben, weshalb die Einholung eines psychiatrischrheumatologischen Gutachtens in der Schweiz angezeigt sei (vgl. BVGer act. 8 samt Beilage). Zum psychiatrischen Gutachten des F._______ vom 8. August 2022 führt die Vorinstanz aus, dieses betreffe – dem Begutachtungsauftrag entsprechend – lediglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2015–2016 und äussere sich nicht zur späteren Periode. Eine nachträgliche Erweiterung des Begutachtungsauftrags mittels Ergänzungsfragen sei nicht möglich, zumal es nicht um eine Präzisierung des bestehenden Gutachtens gehen würde, sondern um eine zusätzliche Beurteilung, die im ursprünglichen Auftrag so nicht vorgesehen gewesen sei (vgl. BVGer-act. 14 samt Beilage). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2022 insbesondere geltend, die medizinischen Abklärungen seien ungenügend. So habe der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Gerade bei psychischen Beschwerdebildern sei jedoch in aller Regel ein psychiatrisches Gutachten mit strukturiertem Beweisverfahren anzuordnen (vgl. BVGer-act. 1). Gestützt auf das nachfolgend erstellte, psychiatrische Gutachten des F._______ vom 8. August 2022 ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Beurteilung des gesundheitlichen Verlaufs und der Arbeitsfähigkeit ab Anmeldezeitpunkt würden nur noch eine ergänzende Klärung darstellen. Es sei daher der kürzere und verfahrensökonomischere Weg der Einholung eines
C-2447/2022 Ergänzungsgutachtens beim F._______ durch das Gericht einer Rückweisung an die Vorinstanz vorzuziehen (vgl. BVGer-act. 12). 6. 6.1 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 6.2 In Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit multiplen Beschwerden psychischer sowie somatischer Natur aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht abschliessend beurteilen lässt. 6.3 Das im Beschwerdeverfahren eingereichte psychiatrische Gutachten des F._______ vom 8. August 2022 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons D._______ im Rahmen eines Verfahrens betreffend Krankentaggelder zur medizinischen Beurteilung des dort streitgegenständlichen Zeitraums vom 22. Mai 2015 bis 31. Mai 2016 in Auftrag gegeben (vgl. BVGer-act. 12 Beilage 4 S. 3 f.). Die gutachterliche Beurteilung beschränkt sich folglich nur auf diesen Zeitraum. Entsprechend standen dem Gutachter auch nicht sämtliche invalidenversicherungsrechtlichen Vorakten zur Verfügung und es fehlt infolgedessen auch eine Auseinandersetzung mit dem Verlauf des Gesundheitszustands ab Mitte 2016 und den nachfolgenden medizinischen Berichten. 6.4 Des Weiteren beschränkt sich das Gutachten des F._______ vom 8. August 2022 auf eine rein psychiatrische Beurteilung. Aus den Akten ergeben sich jedoch auch Hinweise auf somatische Beschwerden, insbesondere Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich (vgl. IVSTAact. 173, 182), deren funktionellen Auswirkungen aufgrund der vorliegenden Akten zufolge unvollständiger Abklärung nicht abschliessend beurteilt werden können. 6.5 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 18 E. 8.1). Entsprechend liegt es im Interesse der Verfahrensbeteiligten, die Frage nach einer relevanten Komorbidität zwischen Psyche und Soma gutachtlich abklären zu lassen. Mit der Berücksichtigung der somatischen Komponente wird auch eine korrekte Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 ermöglicht, da beim
C-2447/2022 Komplex «Gesundheitsschaden» jeweils sämtliche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden müssen. 6.6 Die angefochtene Verfügung ist gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.7 Bei dieser Sachlage ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweise abzusehen. Im Übrigen litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1005/2021 vom 28. April 2023 E. 6.1). 6.8 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 6.9 Die bidisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
C-2447/2022 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der massgebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden ist. Damit lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG. 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der
C-2447/2022 Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). 8.2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit detaillierter Kostennote vom 21. August 2023 eine Entschädigung von Fr. 4'108.15 (16.83 Stunden zu Fr. 220.–, Zuschlag Fr. 110.10, 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 293.70) und weist darauf hin, dass sich die Angelegenheit mit dem eingereichten Gutachten des F._______ als aussergewöhnlich aufwändig gestaltet habe (BVGer-act. 19). 8.2.2 Der angeführte Stundenaufwand von insgesamt 16.83 Stunden erscheint im vorliegenden Fall angemessen, ebenso der verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.–. Der geltend gemachte Zuschlag von Fr. 111.10 ist zwar nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt, erscheint jedoch mit Blick auf den Umfang der Eingaben samt Beilagen sowie der angefallenen Kosten für Porto und Telekommunikation als angemessen. Hingegen ist zufolge Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet. 8.2.3 Die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin belaufen sich demnach auf Fr. 3'812.70 und es ist ihr in diesem Umfang eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
C-2447/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'812.70 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-2447/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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