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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2007 C-2402/2006

22 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,469 mots·~7 min·2

Résumé

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beitragsrechnung vom 10.11.2005 und Beseitigung de...

Texte intégral

Abtei lung III C-2402/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. Mai 2007 Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz, betreffend Beitragsforderung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung) X._______, der bis Ende 2004 in Z._______ eine Einzel-Transportfirma betrieb, rückwirkend per 1. Januar 2003 zwangsweise an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act 2). B. Mit Verfügung vom 23. März 2006 betreffend Beitragsrechnung vom 10. November 2005 und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 609074 des Betreibungsamtes des Seebezirks in Murten verpflichtete die Auffangeinrichtung X._______, ihr den Betrag von Fr. 3'145.45 zuzüglich 6% Zins seit dem 21. Februar 2006 sowie Mahn-, Inkasso-, Zahlungsbefehlkosten und Inkassogebühren zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Zudem sei für den Betrag gemäss Ziffer 1 inklusive Verfahrenskosten die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 609074 des Betreibungsamtes des Seebezirks in Murten zu gewähren (Dispositivziffer 2). Die Auffangeinrichtung begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie die in Betreibung gesetzte Beitragsrechnung gestützt auf ihre rechtskräftige Anschlussverfügung vom 9. Juni 2005 ausgestellt habe und diese in allen Teilen ausgewiesen sei. Für die Einforderung ausstehender Beiträge samt Verzugszinsen habe sie nun auch eine Verfügungskompetenz (act. B 2/1). C. Gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 23. März 2006 erhob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission BVG) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Auffangeinrichtung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sein einziger Arbeitnehmer Y._______ seit Arbeitsbeginn bis zum Austritt aus der Firma bei der PAX Sammelstiftung BVG Basel angemeldet gewesen sei und sich ein zusätzlicher Anschluss bei der Auffangeinrichtung deshalb erübrige. Zudem sei es ihm infolge des Konkurses nicht möglich, die Beitragsrechnung zu begleichen, was auch das zuständige Gericht des Seebezirks hinsichtlich der Ausstandsforderung der PAX Sammelstiftung BVG festgestellt habe (act. B 3). D. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2006 beantragte die Auffangeinrichtung die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die (rechtskräftige) Anschlussverfügung erlassen werden musste, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe. Der Anschluss bei der PAX Sammelstiftung BVG habe erst ab dem 1. Mai 2003 bestanden, obgleich der Arbeitnehmer Y._______ bereits ab dem 1. Januar 2003 einen Lohn bezogen habe. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch zur nun bestrittenen Rechnungsstellung bis anhin in keiner Weise geäussert (act. B 10).

3 E. Mit Replik vom 29. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er legte zudem dar, dass er bei Verfügungserlass bereits im Konkursverfahren stand und dass BVG- und AHV-Beiträge für sämtliche Arbeitnehmer bezahlt worden seien. Im Übrigen habe er 2004 neben Y._______ keine zusätzlichen Arbeitnehmer beschäftigt (act. B 14). F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 verzichtete die Auffangeinrichtung angesichts des ihrer Meinung nach eindeutigen Sachverhalts auf die Einreichung einer Duplik (act. B 17). G. Der mit Zwischenverfügung vom 11. August 2006 vom Präsidenten der Eidg. Beschwerdekommission BVG verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 800.-- wurde vom Beschwerdeführer innert Frist überwiesen (act. B 18, B 20). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 23. März 2006, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat fristund formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Nachdem auch der von der Eidg. Beschwerdekommission BVG geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 4. Der Beschwerdeführer rügt zweierlei. Einerseits sei er für seinen einzigen

4 Arbeitnehmer bereits bei der PAX Sammelstiftung BVG angeschlossen gewesen, so dass der Anschluss bei der Auffangeinrichtung überflüssig sei; andererseits habe das Gericht des (Freiburger) Seebezirkes festgestellt, dass er finanziell nicht in der Lage sei, den Ausstand bei der PAX Sammelstiftung BVG zu begleichen, was auch für den allfälligen Ausstand bei der Auffangeinrichtung gelten müsse. 4.1 Die Zwangsanschlussverfügung vom 9. Juni 2005 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Auffangeinrichtung hat diese Verfügung zudem nicht in Wiedererwägung gezogen, da der Anschluss an die PAX Sammelstiftung BVG erst per 1. Mai 2003 gültig war (vgl. act. B 2/2), wogegen sich aus der Lohnabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse ergab, dass der Arbeitnehmer Y._______ bereits ab dem 1. Januar 2003 einen BVG-pflichtigen Lohn bezog. Daraus ergibt sich, dass der Anschluss bei der Auffangeinrichtung per 1. Januar 2003 an sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann und jedenfalls nicht überflüssig war. 4.2 Allerdings bezieht sich der vorliegend bestrittene Betrag auch auf die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2003, als der Beschwerdeführer bereits an die PAX Sammelstiftung BVG angeschlossen war. Dieser doppelte BVG-Anschluss und die damit zusammenhängende Doppelbelastung ist nicht gerechtfertigt, auch wenn der Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht von Anfang an zeitlich befristet wurde. Auf Grund des Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer zu Unrecht Beiträge für die Zeit von Mai bis Dezember 2003 gefordert hat. Dies hat zur Folge, dass die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie über die Beiträge für die Zeit von Januar bis April 2003 neu verfüge. 4.3 Mit der zweiten Einrede will der Beschwerdeführer sinngemäss bestreiten, dass nach seinem Konkurs ein neues Vermögen gebildet werden konnte, so dass es ihm finanziell nicht möglich wäre, die von der Auffangeinrichtung geltend gemachten Forderung zu begleichen. Damit kann er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden; denn die Einrede des Nichtvorhandenseins neuen Vermögens ist anlässlich des Rechtsvorschlages vorzubringen, ansonsten sie verwirkt ist (Art. 75 Abs. 2 und 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung, soweit damit BVG-Beiträge samt Zinsen für die Zeit von Mai bis Dezember 2003 eingefordert werden, aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen hat. Diese sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; 173.320.2) festzulegen. Sie werden im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG ermässigt und auf Fr. 400.-festgesetzt. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, wird

5 ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie gemäss der Erwägung 4.2 vorgehe und die BVG-Beiträge neu festsetze. 2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 400.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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