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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2022 C-2386/2022

28 juin 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·850 mots·~4 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Rückzug der Anmeldung zum Leistungsbezug; Zwischenverfügung der IVSTA vom 20. April 2022

Texte intégral

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Abteilung III C-2386/2022

Urteil v o m 2 8 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rückzug der Anmeldung zum Leistungsbezug; Zwischenverfügung der IVSTA vom 20. April 2022.

C-2386/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 den Antrag von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom 14. April 2022 auf Rückzug der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) ablehnte (BVGer-act. 2/1), dass die Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2022 (Poststempel), welche an die IVSTA gerichtet war (Eingang: 20. Mai 2022) und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 30. Mai 2022) weitergeleitet wurde (BVGer-act. 2), gegen diese Zwischenverfügung "Einsprüch" erhob (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Verfügungen auch Zwischenverfügungen gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG), dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Eingabe der Versicherten vom 17. Mai 2022 weder Anträge für das Verfahren noch eine Begründung enthält, dass die Instruktionsrichterin die Versicherte mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 (BVGer-act. 3) aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der

C-2386/2022 Zwischenverfügung zu erklären, ob es sich bei ihrem Schreiben vom 17. Mai 2022 um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handle (Dispositiv-Ziff. 1), und ihr gleichzeitig androhte, bei unbenutztem Ablauf der Frist gemäss Ziff. 1 werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 2), dass die Instruktionsrichterin die Versicherte in der genannten Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 für den Fall, dass sie Beschwerde führen wolle, weiter aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung mit klaren Rechtsbegehren und einer Begründung einzureichen (Dispositiv-Ziff. 3), und ihr gleichzeitig androhte, bei unbenutztem Ablauf der Frist gemäss Ziff. 3 werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 4), dass die Zwischenverfügung vom 31. Mai 2022 der Versicherten am 2. Juni 2022 zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass die Versicherte sich innert Frist nicht vernehmen liess und die Beschwerde nicht verbesserte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

C-2386/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

C-2386/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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