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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 C-238/2008

30 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,241 mots·~11 min·3

Résumé

Rente | AHV; Berechnung der Altersrente, Beitragszeit

Texte intégral

Abtei lung II I C-238/2008 koj/shc {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV; Berechnung der Altersrente, Beitragszeit Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-238/2008 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...) 1942, ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitete von 2001 bis 2007 in der Schweiz und zahlte in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge in die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein. B. Der Versicherte beantragte am 4. April 2007 eine Altersrente der AHV (act. 28). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) verfügte am 20. Juli 2007 eine monatliche Altersrente ab 1. August 2007 von CHF 201.- aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von 4 Jahren und 3 Monaten (act. 96). C. Mit Schreiben vom 30. Juli und 8. August 2007 reichte der Versicherte Einsprache bei der SAK ein. Er beantragte eine Korrektur der Rentenberechnung, da die Beitragszeiten für die Monate Januar 2006 bis Juli 2007 nicht berücksichtigt worden seien (act. 98, 107). Als Beweismittel legte er Kopien der monatlichen Lohnabrechnungen von Januar 2006 bis Juli 2007 bei (act. 75-92). Des Weiteren beantragte er, es seien ihm auch die Monate Februar 1988 bis Dezember 1993 anzurechnen. Während dieser Zeit habe er bei der Firma B._______ in C._______ gearbeitet und sei davon ausgegangen, dass die Sozialbeiträge korrekt bezahlt worden seien. Er verfüge jedoch über keine Lohnabrechnungen aus dieser Zeit (act. 106). D. Nach diversen Nachforschungen hiess die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache am 20. Dezember 2007 insofern gut, als dem Versicherten das ganze Jahr 2006 und 7 Monate aus dem Jahr 2007 angerechnet wurden. In der Einspracheverfügung wurde neu eine Beitragszeit von 5 Jahren und 3 Monaten als Berechnungsgrundlage aufgeführt und eine monatliche Altersrente von CHF 251.- verfügt (act. 146). Bezüglich der Arbeitszeit von 1988 bis 1993 seien keine Beiträge registriert. Diese Zeit könne deshalb nicht berücksichtigt werden (act. 148). E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfol- C-238/2008 gend: Beschwerdeführer) am 10. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien ihm anstelle von 60 (recte: 63) Monaten richtigerweise 70 Monate für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2007 anzurechnen. Wie auf dem Zusatzblatt der Vorinstanz vermerkt, seien ihm die Beitragsmonate Januar bis Juli 2007 zur Auffüllung von Beitragslücken anzurechnen, da er aus früheren Arbeitsverhältnissen wegen Nichtbezahlen der AHV-Beiträge durch die Arbeitgeber ehebliche Beitragslücken zu verzeichnen habe. F. Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2008, dass gemäss Gesetz grundsätzlich die Monate im Rentenjahr nicht für die Rentenberechnung, jedoch für die Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Das Erwerbseinkommen im Zeitraum des Rentenjahres bleibe unberücksichtigt. Die 7 Monate des Jahres 2007 seien zur Auffüllung von Beitragslücken im Jahre 2001 herangezogen worden, was sich jedoch vorliegend nicht auf die Rentenskala auswirke, denn diese werde auf der Grundlage der vollen Beitragsjahre berechnet. Deshalb beantrage sie die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 28. März 2008 stellte der Instruktionsrichter fest, dass innert Frist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen sei und der Schriftenwechsel geschlossen werde. Zudem wurde den Parteien der Spruchkörper mitgeteilt. Ausstandsbegehren gingen innert Frist nicht ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes- C-238/2008 verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Dieses findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen C-238/2008 Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 2. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 414 E. 1a und b mit Hinweisen). 2.2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt und dabei die korrekte Beitragszeit angerechnet hat. Nicht Teil C-238/2008 des Streitgegenstandes, da in der Beschwerde nicht beantragt, ist die im Einspracheverfahren noch geltend gemachte Anrechnung von Beiträgen aus dem Vertrag des Beschwerdeführers mit der B._______ für die Zeit von Februar 1988 bis Dezember 1993. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine C-238/2008 Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache geforderten Ergänzungen vorgenommen und eine detaillierte Aufstellung der massgeblichen Einkommen aufgeführt. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde nicht die Aufstellung, sondern die Nichtberücksichtigung seines Einkommens und der Beitragsmonate aus dem Jahr 2007 bei der Auffüllung von Beitragslücken in der Berechnung der Altersrente. 3.2.1 Der Aufstellung der Vorinstanz im Einspracheentscheid lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2007 eine andere Beitragsart vermerkt ist als für die Jahre 2001-2006. Die Beitragsart 1 bedeutet normale Beiträge. Die Beitragsart 9 hingegen bezeichnet die Monate im Rentenjahr. Das Einkommen wird nicht aufgeführt, weil es nicht für die Rentenberechnung verwendet werden kann, sondern nur zur Auffüllung von Beitragslücken. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzeskonform: Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. 3.2.2 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sind für ihn während 5 Jahren und 3 Monaten, d.h. von Oktober 2001 bis Dezember 2006 Beiträge abgerechnet worden C-238/2008 (act. 135). Im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs war der Beschwerdeführer während 7 Monaten versichert. Diese Beitragszeit kann wie erwähnt zur Lückenfüllung angerechnet werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG; Art. 52c AHVV). Die 7 Monate aus dem Jahr 2007 werden dem Beschwerdeführer also zu den 3 Monaten aus dem Jahr 2001 hinzugerechnet. Der Beschwerdeführer weist somit eine Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten auf, welche zur Ermittlung der Rentenskala dient. Da für die Festlegung der Rentenskala nur die 5 vollen Beitragsjahre zu berücksichtigen sind (Art. 38 Abs. 2 AHVG), vermögen die 10 zusätzlichen Beitragsmonate vorliegend nicht zu einer höheren Skala zu führen. Hätte sich aus der Zusammenrechnung ein neues, ganzes Beitragsjahr ergeben, so hätte sich dieses auf die Beitragsjahre ausgewirkt. 3.3 Nicht zu berücksichtigen sind im Übrigen allfällige nach dem Renteneintritt (hier 1. August 2007) zurückgelegte Versicherungszeiten (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Demzufolge hat die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente korrekt vorgenommen. 4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6. Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). C-238/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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