Abtei lung II I C-2368/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 12. März 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2368/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 12. März 2008 das Gesuch von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 15. September 2005, bei der IV-Stelle Aargau eingegangen am 20.September 2005, um Zusprechung einer Invalidenrente wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Edelmann, gegen diese Verfügung am 11. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 12. März 2008 sei aufzuheben und ihr sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% eventuell von 60% anzuerkennen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 gestützt auf die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Aargau beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau sinngemäss ausgeführt hat, auf Grund der Beschwerdevorbringen müsse der Sachverhalt nochmals überprüft werden, deshalb seien weitere Abklärungen notwendig, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. Juni 2008 mit dem Antrag der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, C-2368/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2008 auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass demnach dem Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts stattzugeben ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, dass sich der Rechtsvertreter nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen hatte, und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen Fall mit unterdurchschnittlichem Aufwand handelt, da die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu erneuter Beurteilung beantragt hat, C-2368/2008 dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein zeitlicher Aufwand von zirka acht Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) sowie ein Ersatz für Auslagen Fr. 100.-- als angemessen erscheint, dass vorliegend keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, vgl. auch SVR 2003, IV Nr. 32 E. 6.4 in fine), dass der Beschwerdeführerin in Berücksichtigung dieser Umstände gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE eine Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 12. März 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-2368/2008 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5