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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2007 C-2364/2006

20 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,890 mots·~9 min·2

Résumé

Anlagevorschriften | BVG - Anlagevorschriften

Texte intégral

Abtei lung II I C-2364/2006/wij {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2007 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge, Rathausstrasse 24, 4410 Liestal, Vorinstanz, BVG - Anlagevorschriften. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2364/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 ordnete das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) der Personalvorsorgestiftung der X._______ in Liestal (nachfolgend die Stiftung oder die Beschwerdeführerin) an, ein überarbeitetes Anlagereglement spätestens mit der Jahresrechnung 2004 (30. Juni 2005) einzureichen, und legte der Stiftung zudem auf, ab dem Rechnungsjahr 2004 jährlich im Anhang zur Jahresrechnung eine Stellungnahme zur Vermögensanlage abzugeben, mit der sie sich auch zur Einhaltung von Art. 50 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) äussern müsse. Dabei führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, der Entwurf des Anlagereglements müsse dahingehend ergänzt werden, dass präzisere Bestimmungen über die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage und die Loyalität in der Vermögensverwaltung gemäss Art. 49a BVV 2 sowie über die Sicherstellung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäss Art. 58 Abs. 2 BVV 2 eingeführt würden. Sodann sei der Anhang hinsichtlich der Anlagen bei der Stifterfirma und der Bildung von Wertschwankungsreserven und Rückstellungen zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Im Übrigen habe der Stiftungsrat darauf zu achten, dass Klumpenrisiken vermieden würden bzw. bestehende aufzulösen seien (act. B 2 / Beilage 3). B. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 24. Januar 2005 erhob die Stiftung mit Eingabe vom 21. Februar 2005 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde und beantragte, dass der Stiftung für die Umschichtung der Vermögensanlage eine Frist von fünf Jahren gewährt werde (Antrag 1). Zudem beantragte sie, dass die geforderte jährliche Stellungnahme zur Vermögensanlage frühestens ab dem Rechnungsjahr 2005 zu erfolgen habe (Antrag 2). Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Einflussnahme des Stiftungsrates auf die Jahresrechnung 2004 nicht mehr möglich sei, zumal das Rechnungsjahr am 31. Dezember 2004 endete. Im Übrigen sei eine überstürzte Umschichtung der Vermögensanlage nicht notwendig, da es sich bei ihr um eine auslaufende Vorsorgeeinrichtung handle. Da C-2364/2006 sie keine neuen Mitglieder aufnehme und ein grosser IV-Fall in Folge Erreichen der Altersgrenze unmittelbar vor dem Abschluss stehe, müssten sukzessiv Vermögensteile liquidiert werden. Die geforderte Auflösung der Klumpenrisiken könne nicht vollzogen werden (act. B 2). C. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2005 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Dabei legte sie im Wesentlichen sinngemäss dar, auf Antrag 1 (Umschichtung der Vermögensanlage) sei nicht einzutreten, da sie mit der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht nichts angeordnet habe. Zudem habe sie sich mit Schreiben vom 23. März 2005 an die Beschwerdeführerin damit einverstanden erklärt, dass diese Umschichtung innerhalb von fünf Jahren erfolge. Der Antrag 2 (Verschiebung der Berichtspflicht) sei auch nicht zulässig, da diese Pflicht keinen Verfügungscharakter habe und direkt vom Gesetz (Art. 47 Abs. 3 BVV 2) ableitbar sei. Im Übrigen bezogen sich die Hinweise auf die Klumpenrisiken auf eine frühere, bereits rechtskräftige Verfügung vom 29. September 2004 (act. B 9). D. Trotz mehrfach erstreckter Frist zur Einreichung einer Replik (letztmals bis zum 4. Dezember 2006) durch den Präsidenten der Eidg. Beschwerdekommission BVG auf Grund des wiederholten Hinweises der Beschwerdeführerin auf eine mögliche gütliche Einigung mit der Vorinstanz, welcher sie die Jahresrechnung 2004 inzwischen zur Prüfung vorgelegt habe, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Sache. E. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 vom Instruktionsrichter des inzwischen zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichts einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wurde von der Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen. C-2364/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt in casu nicht vor. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit die am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Januar 2005, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführerin an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 VwVG) und ferner der verlangte Kostenvorschuss eingezahlt worden ist, ist auf das erhobene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin stellt formell im Wesentlichen zwei Beschwerdeanträge. Zum Einen sei ihr für die Umschichtung der Vermögensan- C-2364/2006 lage eine Frist von fünf Jahren zu gewähren und zum Andern sei die geforderte jährliche Stellungnahme zur Vermögensanlage erst ab dem Rechnungsjahr 2005 einzufordern. Demgegenüber ist die Vorinstanz sinngemäss der Ansicht, auf beide Anträge sei nicht einzutreten. Der erstgenannte betreffe eine Sache, welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Mit dem zweiten Antrag wolle sich die Beschwerdeführerin einfach einer gesetzlichen Pflicht entziehen, auf welche die Vorinstanz lediglich hingewiesen und über die sie gar nicht verfügt habe. 4. Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches � im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes � den auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Die Anfechtbarkeit ist unter dem vorgenannten Aspekt, aber auch im Lichte von Art. 5 VwVG näher zu prüfen, wonach als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall gelten, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abweisen oder auf solche nicht eintreten. 4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2005 Anordnungen getroffen, welche sich zwar formell nicht von der Begründung oder von anderen Ausführungen und Hinweisen in der Verfügung abheben. Materiell lassen sich jedoch im Wesentlichen wie folgt zwei Anordnungen herauslesen, welche Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG haben. 4.1.1 Nach eingehender Prüfung des Entwurfs des von der Beschwerdeführerin eingereichten Anlagereglements weist die Vorinstanz diese zum Einen abschliessend an, ein überarbeitetes Reglement spätestens mit der Jahresrechnung 2004 (30. Juni 2005) einzureichen. Gegen diese Anordnung, welche eine Pflicht begründet C-2364/2006 und somit Verfügungscharakter hat, beschwert sich die Beschwerdeführerin jedoch nachweislich nicht. 4.1.2 Nach einem Hinweis auf die Verantwortung des Stiftungsrates, dass die Vermögensanlage insbesondere den Anforderungen von Art. 50 BVV 2 genüge, ordnet die Vorinstanz zum Andern Folgendes an: � Der Stiftungsrat wird deshalb ab dem Rechnungsjahr 2004 jährlich eine Stellungnahme zur Vermögensanlage im Anhang zur Jahresrechnung abzugeben haben, die sich zur Einhaltung von Art. 50 BVV 2 zu äussern hat.� Diese Anordnung begründet ohne Zweifel ebenfalls eine Pflicht. Dass diese auf das Gesetz (vgl. Art. 47 Abs. 3 BVV 2) gründet und die Beschwerdeführerin möglicherweise auch ohne diese Anordnung der Vorinstanz gehalten wäre, ihre Vermögensanlage im Anhang zur Jahresrechnung zu erläutern, ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um eine konkrete Anordnung im Einzelfall handelt, gegen welche die Beschwerdeführerin formell berechtigt war, sich zu beschweren. Demzufolge ist auf ihre diesbezügliche Rüge einzutreten und ist diese als Streitgegenstand in obigem Sinne materiell zu prüfen. 4.1.3 Hingegen kann aus der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2005 keine konkrete Anordnung der Vorinstanz entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Vermögensanlage umschichten müsse. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei hierfür eine Frist von fünf Jahren zu gewähren, kann nicht eingetreten werden, da diese Frage ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich aus dem soeben Dargelegten, dass einzig noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin die Pflicht auferlegt hat, bereits im Anhang zur Jahresrechnung 2004 zur Vermögensanlage Stellung zu nehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 3 BVV 2 hat der Anhang der Jahresrechnung ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung zu enthalten. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die verlangte Stellungnahme zur Vermögensanlage bereits für das Rechnungsjahr 2004 sei C-2364/2006 nicht möglich, da die Einflussnahme des Stiftungsrates auf diese Rechnung nicht mehr möglich sei. 5.3 Die Begründung der Beschwerdeführerin überzeugt nicht, denn gefragt ist nicht eine Einflussnahme auf die Jahresrechnung, sondern einen Standbericht zur Vermögensanlage. Diese Erläuterung könnte auch darin bestehen, die aktuelle Lage als noch nicht befriedigend zu beschreiben und Verbesserungen im nächsten Rechnungsjahr in Aussicht zu stellen. Insofern kann die Beschwerdeführerin einen derartigen Bericht bereits für das vergangene Rechnungsjahr ausstellen und hat die Vorinstanz ihr diese gesetzliche Pflicht im vorliegenden Fall zu Recht auferlegt. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin C-2364/2006 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 8

C-2364/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2007 C-2364/2006 — Swissrulings