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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2015 C-236/2014

31 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,233 mots·~11 min·1

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | AHV-Rückvergütung Beiträge (Verfügung vom 16. Dezember 2013)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-236/2014

Urteil v o m 3 1 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung Beiträge (Verfügung vom 16. Dezember 2013).

C-236/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1948 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 2. August 2013 bei der zuständigen Behörde in Priština für eine Altersrente an. Das entsprechende, vom Versicherten am 21. August 2013 unterzeichnete Formular wurde mit Schreiben vom 21. August 2013 vom ausländischen Sozialversicherungsträger an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) weitergeleitet und ging am 6. September 2013 ein (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 1). Am 9. Oktober 2013 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 8), mit welcher der Antrag auf eine Altersrente abgewiesen wurde. Die hiergegen vom Versicherten mit Datum vom 1. November 2013 erhobene Einsprache (SAK-act. 9) wurde mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 (SAK-act. 11) abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 richtete der Beschwerdeführer eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 16. Dezember 2013 verlangte. Zur Begründung führte er aus, dass er eine Altersrente beantragt, die Vorinstanz jedoch lediglich einen Anspruch auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festgestellt habe. Zudem sei der Zins bis zum 31. März 2010 nicht geleistet worden. C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam er am 10. Januar 2014 nach (act. 3). D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staatsangehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländer/-ausländerinnen inne haben und diese ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer/-ausländerinnen gelten würden. Der im Kosovo wohnhafte Versicherte

C-236/2014 sei als kosovarischer Staatsbürger Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates und habe seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, weshalb er keinen Anspruch auf eine Altersrente habe. E. In seiner Replik vom 28. Januar 2014 (act. 7) hielt der Beschwerdeführer fest, dass er vor dem 31. März 2010 gearbeitet habe und versichert gewesen sei. Bis zur Beendigung des Abkommens seien seine Beiträge bei der SAK deponiert worden. Er erkundigte sich über die Zinsen dieser Beiträge und bat um Aufklärung, ob das Vorgehen der Vorinstanz diskriminierend sei. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.1 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme

C-236/2014 im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.2 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2013 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 3.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kosovo (SAK-act. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt.

C-236/2014 3.4 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf eine Altersrente sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Juli 2013 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12). 4. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Altersrente zu Recht abgewiesen hat. 5. 5.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. 5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft dieses Landes verfügt (act. 3, S. 2). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in vorstehender Erwägung (E. 3.3) erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht weiter auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Republik Kosovo anwendbar ist, führt dazu, dass der Beschwerdeführer – welcher im Übrigen auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung

C-236/2014 des Abkommens mit sich bringen, geltend gemacht und bewiesen hat – diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung eines Vertragsausländers innehat und seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gilt. Ein Export von Rentenleistungen ist mit Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Urteil nicht möglich. 5.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit bestand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird. 5.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten – insbesondere das Ausmass der Rückvergütung – regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV); Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Nichtgewährung der Altersrente eine Diskriminierung darstelle. Dazu ist vorab auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehandlung vorläge. Im

C-236/2014 Übrigen dringt der Beschwerdeführer auch im Lichte des bilateralen Rechts zwischen der Schweiz und der EU nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen (nämlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681], das Protokoll zu Anhang II zum FZA wie auch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1] sowie der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.11]) gestützt. Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine diskriminierende Auslegung des anwendbaren Rechts durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Altersrente zu Recht abgewiesen hat. Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 2014 offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-236/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-236/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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