Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013
Urteil v o m 7 . Januar 2014 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. Dr. med. A.X._______, 2. B.X._______, 3. C.X._______, Beschwerdeführende, Zustelladresse: Frau N._______,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 Sachverhalt: A. Die aus begüterten Verhältnissen stammenden Schweizer Bürger Dr. A.X._______ (geb. 1942), von Beruf Arzt, und seine Ehefrau B.X._______ (geb. 1946), von Beruf Arztgehilfin und Laborantin, wanderten im Dezember 1994 mit ihren vier Kindern nach Neuseeland aus. Die entsprechenden Visa wurden im Jahr 1993 unter der Bedingung bewilligt, dass die an schweren Geburtsgebrechen leidende Tochter C.X._______ (geb. 1974) während zehn Jahren krankenversichert ist und keine Leistungen des staatlichen neuseeländischen Gesundheitssystems bezieht. Mittlerweile haben sich die Angehörigen der Familie in Neuseeland einbürgern lassen. B. Die Tochter C.X._______ leidet unter einem angeborenen Herzfehler (Fallot-Tetralogie), der u.a. eine schlechte Sauerstoffversorgung des ganzen Körpers zur Folge hat und die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Sie war nicht in der Lage, eine ordentliche Schul- und Berufsausbildung zu absolvieren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auf tägliche Betreuung angewiesen, wohnt sie in gemeinsamem Haushalt mit ihren Eltern und bezieht aus der Schweiz eine IV-Teilrente im Betrag von Fr. 1‘547.00. Die Ehegatten X._______ beziehen jeweils eine AHV-Altersrente im Betrag von Fr. 1‘756.00 bzw. Fr. 1‘726.00. C. Die Pläne Dr. A.X._______s, in Neuseeland als Arzt zu praktizieren, konnten nicht umgesetzt werden, und die Familie lebte von Anfang an von ihrem nicht unerheblichen Vermögen. Die Ehegatten X._______ erwarben ein Haus, das zwischenzeitlich wieder verkauft wurde, und investierten zuletzt grosse Summen in eine Startup-Unternehmung ihres Sohnes. Die weltweite Finanzkrise führte jedoch zu Verzögerungen bei der Realisierung der Geschäftspläne der Startup-Unternehmung, und die Familie geriet in wirtschaftliche Not. Die beiden Altersrenten und die IV- Teilrente waren einerseits zu niedrig, um den aktuellen Lebensunterhalt zu decken, und andererseits zu hoch, als dass die öffentliche Sozialhilfe Neuseelands hätte in Anspruch genommen werden können. Von den in der Schweiz lebenden, begüterten Geschwistern Dr. A.X._______s konnte keine Hilfe erhältlich gemacht werden.
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 D. In dieser Situation wandten sich die Ehegatten X._______ mit Formulargesuch vom 13. August 2012, dem ein vom 12. August 2012 datiertes, selbst erstelltes Budget über monatliche Einnahmen und Ausgaben beigelegt war, an die Schweizerische Vertretung in Wellington und ersuchten um monatliche Unterstützung in der Höhe des Budget-Fehlbetrags von NZD 2‘258.50. Dasselbe tat zeitgleich die Tochter C.X._______ für ihren monatlichen Fehlbetrag gemäss Budget von NZD 1‘949.30. E. Am 29. bzw. 30. August 2012 leitete die Schweizerische Vertretung die beiden Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. Im Begleitbericht wurden die geltend gemachten Mietkosten für das Wohnhaus der Familie X._______ von monatlich NZD 4‘000.00 als zu hoch beanstandet. Ansonsten war die Schweizerische Vertretung der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterstützung erfüllt seien. F. Nach weiteren Abklärungen und gestützt auf berichtigte Budgets vom 28. September 2012 entschied die Vorinstanz am 3. Dezember 2012 über die beiden Gesuche mit je einer separaten Verfügung. Darin sprach sie dem Ehepaar X._______ einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von NZD 432.55 und der Tochter C.X._______ einen solchen von NZD 1‘596.70 zu. Die Unterstützung wurde rückwirkend per September 2012 vorerst für sechs Monate, d.h. bis und mit Februar 2013 bewilligt. In den berichtigten Budgets wurde der Mietzins für das Wohnhaus der Familie von monatlich NZD 4‘000.00 als "gemeinsame Haushaltskosten" berücksichtigt und anteilsmässig dem Ehepaar X._______ (2/3 der Kosten, ausmachend NZD 2‘600.00) und der Tochter C.X._______ (1/3 der Kosten, ausmachend NZD 1‘400.00) zugewiesen. Unter dem Titel "individuelle Ausgaben" wurden ferner die monatlichen Kosten einer privaten Krankenversicherung anerkannt. Im Budget der Eltern waren unter diesem Titel NZD 468.45 und dem der Tochter NZD 1‘082.50 aufgeführt. Die Vorinstanz erwog, der Mietzins sei mit monatlich NZD 4‘000.00 zu hoch. Es gebe akzeptable Wohnmöglichkeiten mit niedrigerem Mietzins im Quartier der Familie. Daher erliess die Vorinstanz die Auflage, der Mietvertrag sei per März 2013 zu kündigen. Danach werde ein Mietzins von höchstens NZD 3‘000.00 akzeptiert, sodass im Budget der Eltern 2/3 des effektiven Mietzinses, höchstens jedoch NZD 2‘000.00, im Budget der
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 Tochter 1/3 des effektiven Mietzinses, höchstens jedoch NZD 1‘000.00 berücksichtigt würden. Im Falle einer Fortsetzung der Unterstützung werde der Unterstützungsbeitrag entsprechend angepasst. Weiter hielt die Vorinstanz fest, sie übernehme nur die Prämien für Krankenversicherungen, die der Absicherung der wichtigsten Risiken in einer kostengünstigen Variante dienten, analog einer Grundversicherung in der Schweiz. Eine (weitere) Übernahme der privaten Krankenversicherung werde daher abgelehnt und die Familie angewiesen, sich beim öffentlichen Gesundheitssystem Neuseelands anzumelden. Sollte das im Falle der Tochter C.X._______ nicht möglich sein, würden entsprechende Belege erwartet sowie mindestens drei Offerten von neuseeländischen Krankenkassen, die eine günstige und angemessene ärztliche Behandlung sicherstellten. Die Unterlagen seien bis 15. Januar 2013 der Schweizerischen Vertretung zu unterbreiten. G. Das Ehepaar X._______ und die Tochter C.X._______ reichten gegen die vorgenannten Verfügungen am 4. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerdeverfahren C-233/2013 und C-235/2013). Familie X._______ beanstandet, dass gewisse Ausgaben in den berichtigten Budgets nicht berücksichtigt würden (Budget des Ehepaares X._______: 2/3 der monatlichen Hausratversicherungsprämie im Betrag von NZD 68.35; Budget der Tochter C.X._______: 1/3 der monatlichen Hausratversicherungsprämie im Betrag von NZD 34.20, monatlicher AHV- Mindestbeitrag von NZD 108.35). Diese Ausgaben seien rückwirkend zuzusprechen. Sodann werden die Weisungen der Vorinstanz zur Hausmiete sowie zur Krankenversicherung kritisiert. Auf diese sei zu verzichten. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2013 die Abweisung der Beschwerden. I. Bereits mit einer vom 8. Januar 2013 datierten und an die Schweizerische Vertretung in Wellington gerichteten Eingabe ersuchten die Ehegatten X._______ und ihre Tochter C.X._______ um Weiterführung der im Februar 2013 auslaufenden wirtschaftlichen Sozialhilfe, wobei die Unterstützungsbeiträge gemäss den beiden Verfügungen vom 3. Dezember 2012
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 um die damals nicht berücksichtigten Budgetposten (Hausratversicherung und AHV-Mindestbeiträge) aufzustocken seien. J. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Ehepaares X._______ ab, da sie mit einem Budget-Überschuss von NZD 567.60 nicht als bedürftig gelten würden. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, das Ehepaar X._______ habe sich weder um eine Senkung der Wohnkosten bemüht, obwohl günstigerer Wohnraum zu finden sei, noch Abklärungen im Hinblick auf eine Deckung der Gesundheitskosten durch das öffentliche Gesundheitssystem Neuseelands unternommen. Dr. A.X._______ bestätige jedoch in seinem Fortsetzungsgesuch, dass "basale" Kosten vom neuseeländischen Staat getragen würden. Daher seien im erarbeiteten Budget – wie in Aussicht gestellt worden sei – Wohnkosten nur im Betrag von NZD 2‘000.00 berücksichtigt und Krankenversicherungskosten ganz gestrichen worden. Auch wenn im Budget neu die Hausratversicherungsprämie im Betrag von monatlich NZD 68.35 einberechnet worden sei, ergebe sich der erwähnte Budget-Überschuss. K. Mit einer weiteren Verfügung, ebenfalls vom 22. Februar 2013, hiess die Vorinstanz das Gesuch der Tochter C.X._______ teilweise gut und sprach ihr für sechs Monate, beginnend mit März 2013, einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von NZD 148.40 zu. Ferner übernahm sie die AHV- Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 sowie ein Drittel der Hausratversicherungsprämie im Zeitraum September 2012 bis August 2013. Zur Begründung verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf dieselben Elemente, die sie veranlassten, das Gesuch des Ehepaars X._______ abzuweisen, nämlich die nur teilweise Berücksichtigung der Wohnkosten (im Falle der Tochter monatlich NZD 1‘000.00) und die Nichtberücksichtigung der Prämien der privaten Krankenversicherung. Im Falle der Tochter ergibt sich daraus eine Reduktion des Budget-Fehlbetrags auf NZD 148.40. L. Auch gegen diese Verfügungen erheben das Ehepaar X._______ und die Tochter C.X._______ mit Eingabe vom 22. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-3188/2013 und
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 C-3189/2013). Sie beantragen die ungeschmälerte Fortführung der Unterstützung, wie sie mit Verfügungen vom 3. Dezember 2012 gewährt wurde, wobei die damals unberücksichtigt gebliebenen Ausgaben für Hausratversicherung und AHV zu berücksichtigen seien. M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. N. Dr. A.X._______, seine Ehefrau B.X._______ und die Tochter C.X._______ halten in ihrer Replik vom 4. August 2013 an den gestellten Rechtsbegehren fest. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013 und C-3189/2013 zu vereinigen. 2. 2.1 Verfügungen des BJ über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an Auslandschweizer nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1261/2009 vom 19. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen des Gesetzes Sozialhilfeleistungen. Eine Notlage liegt vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten kann (Art. 5 BSDA). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Ziff. 1 BSDA). Sozialhilfeleistungen dürfen mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 9 BSDA). Sie können abgelehnt oder (ganz oder teilweise) entzogen werden, wenn der Gesuchsteller unter anderem die ihm gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder das ihm Zumutbare, um seine Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt (Art. 7 Bst. d und e BSDA). 4.2 Die Sozialhilfeleistungen werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person Anspruch,
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, ihr liquidierbares Vermögen vorbehältlich des massgebenden Freibetrags verwertet worden und ihr weiterer Verbleib im Aufenthaltsstaat gerechtfertigt ist (Art. 5 Abs. 1 VSDA). Als Ausgaben werden eine Pauschale für die Haushaltskosten anerkannt sowie weitere regelmässige Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 6 Ziff. 1 VSDA). Die Höhe der wiederkehrenden Leistungen entspricht dann dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Das BJ legt diesen Betrag anhand eines Budgets fest (Art. 9 VSDA). 4.3 Der dargestellte rechtliche Rahmen bringt den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen Sozialhilfe zum Ausdruck. Er besagt, dass Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn sich eine Person nicht oder nicht rechtzeitig selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Unter anderem beinhaltet er den Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften ganz oder teilweise abzuwenden oder zu beheben. Dazu gehören nicht nur der Einsatz des vorhandenen Einkommens und Vermögens sowie der eigenen Arbeitskraft, sondern auch eine Anpassung der Lebenshaltungskosten an die neue finanzielle Situation (CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 73 ff. und insb. S. 75 bei N. 50). Die Verpflichtung zur Selbsthilfe, welche die grösstmögliche Eigenaktivität in Notlagen verlangt, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung, der als übergeordnetes ethisches Grundprinzip in Art. 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist. 4.4 Welche Einschränkungen in der Lebenshaltung von der hilfesuchenden Person unter dem Titel der Selbsthilfe verlangt werden können, bestimmt sich in erster Linie nach der Zielsetzung der Sozialhilfe. Diese dient nicht der Erhaltung des gewohnten Lebensstandards, sondern der Deckung des materiellen Grundbedarfs, d.h. der Gewährleistung einer einfachen, den Anforderungen der Menschenwürde genügenden Lebensführung (wozu auch eine angemessene Teilhabe am Sozialleben gehört) und – soweit möglich – der Erhaltung oder der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Selbständigkeit (Ziff. 1.1 der seit 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter:
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Durch diese Zielsetzung nicht gedeckte Auslagen, sei es dass sie nicht zum Grundbedarf gehören, sei es dass sie überhöht sind, müssen von der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Von der hilfesuchenden Person kann umgekehrt verlangt werden, dass sie sich entsprechend einschränkt. 4.5 Das im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsprinzip besagt, dass die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen soll. Anspruchsauslösend ist einzig der tatsächlich vorhandene Hilfsbedarf ohne Rücksicht auf seine Ursache und damit auch ein allfälliges Selbstverschulden (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 74). Die hilfesuchende Person kann daher von der Sozialhilfe nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie die Notlage durch eigene Lebensführung verursacht hat. Weiter ist zu beachten, dass Massnahmen der Selbsthilfe, wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Liquidation gewisser Vermögenswerte oder die Reduktion von Lebenshaltungskosten, nicht immer rechtzeitig greifen. In dieser Situation bilden "Auflagen und Bedingungen", mit denen die Ausrichtung der Sozialhilfe nach Art. 9 BSDA verbunden werden kann, ein Instrument der Einforderung von Selbsthilfe. 4.6 Die in Art. 9 BSDA verwendeten Begriffe "Auflagen" und "Bedingungen" wie auch der in einer Reihe von Sozialhilfeerlassen enthaltene Begriff der "Weisungen" werden ohne inhaltliche Differenzierung weitgehend synonym gebraucht. Sie bezeichnen Nebenbestimmungen einer Verfügung über die Ausrichtung der Sozialhilfe, die ein aus der Sicht der Sozialhilfe gewünschtes Verhalten der hilfsbedürftigen Person zum Gegenstand haben und der zweckmässigen Verwendung der materiellen Hilfe oder der Verbesserung ihrer Lage dienen (vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 111). Eine solche Auflage, Bedingung oder Weisung (nachfolgend: Weisung) kann unter anderem die fristbewehrte Aufforderung enthalten, überhöhte Lebenshaltungskosten zu reduzieren. Sie ist notwendig, wenn die Lebenshaltungskosten Teil der materiellen Grundsicherung bilden. Denn in einem solchen Fall würde eine bloss teilweise Anerkennung dieser Kosten zu einer Verschärfung der Notlage führen, die wiederum von der Sozialhilfe behoben werden müsste. Eine Kürzung der Kosten soll erst erfolgen, wenn die hilfsbedürftige Person die Weisungen nicht beachtet und diese Rechtsfolge verhältnismässig ist (Art. 7 Bst. d BSDA; WOLF- FERS, a.a.O., S. 112).
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 5. In der vorliegenden Rechtssache liegen im Wesentlichen drei Punkte im Streit. Der erste betrifft den auf das Ehepaar X._______ entfallenden Anteil an der Hausratversicherungsprämie. Er wurde im berichtigten Budget vom 28. September 2012 nicht berücksichtigt, was zu einem kleineren Defizit und damit zu einer Schmälerung der mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 zugesprochenen Sozialhilfe führt. Der zweite Punkt betrifft die Kürzung der Wohnkosten in der Verfügung vom 22. Februar 2013 bzw. die mit den Verfügungen vom 3. Dezember 2012 im Hinblick darauf erlassenen Weisungen. Der dritte Punkt schliesslich hat die Nichtberücksichtigung der Prämien der privaten Krankenversicherung in den Verfügungen vom 22. Februar 2013 bzw. die mit den Verfügungen vom 3. Dezember 2012 im Hinblick darauf erlassenen Weisungen zum Gegenstand. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Der auf die Tochter C.X._______ entfallende Anteil an der Hausratversicherungsprämie und ihr AHV- Mindestbeitrag lagen ursprünglich ebenfalls im Streit. Weil die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2013 die entsprechenden Kosten rückwirkend übernahm, wurde die Beschwerde insoweit gegenstandslos. 6. 6.1 Das Ehepaar X._______ setzte zwecks Berechnung des monatlich wiederkehrenden Unterstützungsbetrages im Budget vom 12. August 2012 unter dem Titel "Gemeinsame Haushaltskosten" als "Haftpflicht-, Mobililar- und ähnliche Versicherungen" den Betrag von NZD 70.50 ein. Der entsprechende Betrag im Budget der Tochter C.X._______ beläuft sich auf NZD 19.50. In den berichtigten Budgets vom 28. September 2012 fand der genannte Kostenpunkt keine Aufnahme. Dementsprechend niedriger fallen die Budget-Defizite und die am 3. Dezember 2012 bewilligten Unterstützungen aus. Weshalb der Kostenpunkt nicht anerkannt wird, begründet die Vorinstanz nicht. Gestützt auf die Akten kann nur vermutet werden, dass die Vorinstanz den Kostenpunkt nicht berücksichtigt, weil "Hausversicherung" bzw. "Haushaltversicherung" (gemeint ist wohl die Haftpflichtversicherung) in Neuseeland nicht obligatorisch sind (so zu schliessen aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und der Schweizerischen Vertretung in Wellington vom 26. September und 10. Oktober 2012). 6.2 Mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 beanstanden das Ehepaar X._______ und die Tochter C.X._______, dass bei der Berechnung ihres Bedarfs die Hausratversicherung mit einer Jahresprämie NZD 1'230.25 nicht berücksichtigt worden sei. Davon entfielen 2/3, ausmachend
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 NZD 820.17, auf das Ehepaar X._______ und 1/3, ausmachend NZD 410.10, auf die Tochter C.X._______. Auf den Monat umgerechnet ergäben sich NZD 68.35 zu Lasten des Budgets des Ehepaars X._______ und NZD 34.20 zu Lasten des Budgets der Tochter C.X._______. Diese Beträge seien rückwirkend auszurichten. Die Berücksichtigung derselben Beträge verlangen das Ehepaar X._______ und die Tochter C.X._______ mit ihrem Gesuch um Fortsetzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 8. Januar 2013. In der Folge anerkannte die Vorinstanz die entsprechenden Auslagen, indem sie die geltend gemachten Beträge in den Budgets des Ehepaars X._______ und der Tochter C.X._______ vom 11. Februar 2013 einstellte und im Falle der Tochter C.X._______ – und nur bei ihr – eine Nachzahlung per September 2012 verfügte. 6.3 In die Bedarfsrechnung einzubeziehen sind primär obligatorische Versicherungen. Über die Kostentragung für nichtobligatorische Versicherungen ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Abwendung künftiger finanzieller Notlagen im Vordergrund der Überlegungen steht (WOLFFERS, a.a.O., S. 147 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten der Hausratversicherung in den Budgets vom 11. Februar 2013 berücksichtigt. Nicht ersichtlich ist jedoch und wird von der Vorinstanz auch mit keinem Wort begründet, warum bei der Tochter C.X._______, nicht jedoch beim Ehepaar X._______ eine Nachzahlung per September 2012 angeordnet wird. Aufgrund der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass hier ein Versehen vorliegt. 6.4 Als erstes Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde des Ehepaares X._______ in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Hausratversicherung in der Verfügung vom 3. Dezember 2012 begründet ist. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, den auf das Ehepaar entfallenden Anteil von 2/3 der Prämie der Hausratversicherung von September 2012 bis und mit Februar 2013 zu übernehmen. 7. 7.1 Die Ehegatten X._______ bewohnen mit der Tochter C.X._______ ein Einfamilienhaus und bezahlen dafür einen Mietzins von monatlich NZD 4'000.00. Die berichtigten Budgets vom 28. September 2012, die den beiden Verfügungen vom 3. Dezember 2012 zugrunde liegen, berücksichtigen die vollen Wohnkosten. Da aber nach Auffassung der Vorinstanz die Wohnkosten den ortsüblichen Rahmen für eine Wohnung überschreiten und im Wohnquartier der Familie X._______ akzeptable Wohnmöglichkeiten zu einem niedrigeren Mietzins vorhanden sind, wird
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 die Familie X._______ mit Verfügungen vom 3. Dezember 2012 angewiesen, den Mietvertrag vertragsgerecht per März 2013 zu kündigen und eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen. Die Vorinstanz stellt in Aussicht, dass sie ab diesem Zeitpunkt einen Mietzins von maximal NZD 3'000.00 anerkennen werde. Im Falle der Ehegatten X._______ würden 2/3 des effektiven Mietzinses, höchsten jedoch NZD 2'000.00, und im Falle der Tochter C.X._______ 1/3 des effektiven Mietzinses, höchstens jedoch NZD 1'000.00 akzeptiert. Der Anweisung, das alte Mietobjekt zu kündigen und eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen, kam die Familie X._______ nicht nach. In den beiden Budgets vom 11. Februar 2013 werden daher die Wohnkosten entsprechend der Ankündigung gekürzt. Im Budget der Ehegatten X._______ werden neu unter diesem Titel NZD 2'000.00 und im Budget der Tochter C.X._______ NZD 1'000.00 berücksichtigt. 7.2 Mit dieser Reduktion sind die Ehegatten X._______ und die Tochter C.X._______ nicht einverstanden. Sie verweisen auf einen extremen Mangel an preisgünstigen Mietobjekten, einer Folge der wiederholten Erdbeben auf der Südinsel in den Jahren 2010/2011 und der Abwanderung vieler Leute in den Raum Auckland, sowie auf die hohen Kosten eines Umzugs und die Strapazen, die ein solcher unnötiger Umzug ihnen und namentlich der Tochter C.X._______ mit ihren schweren körperlichen und psychischen Behinderungen bereiten würde. Zu den Kosten machen sie geltend, in Neuseeland würden Miethäuser im Wochenzins über das ganze Jahr vermietet. Die Vermietung geschehe über eine Agentur, wobei den Zuschlag der erste Interessent erhalte, falls er über einen ungetrübten Leumund verfüge. Der Umzug habe dann innerhalb weniger Wochen, häufig innert Tagen, zu erfolgen, und sei mit erheblichen Kosten verbunden (NZD 3'000.00 bis NZD 5'000.00). Dazu träte ein Mietzinsdepot von drei bis vier Wochenzinsen, eine Anzahlung von zwei bis drei Wochenzinsen sowie eine Vermittlungsgebühr der Agentur von einem Wochenzins. Im Ganzen bräuchten sie einen Vorschuss von etwa NZD 8'000.00 bis NZD 10'000.00. Vorher könnten sie nichts unternehmen. Sollte das Haus nicht gross genug sein, müsste unter Umständen der Rest der Möbel kostenpflichtig eingestellt werden (NZD 70.00 bis NZD 100.00 pro Woche). Insgesamt resultiere aus der gesamten "Übung" eher eine Verteuerung als eine Ersparnis. 7.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es sei geübte Praxis sowohl der kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden als auch im Bereich der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland, dass Personen,
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 die Sozialhilfe bezögen, ihre bisherige teuere Wohnung zugunsten einer preislich angemesseneren Lösung aufgeben müssten. Dass ein Umzug mit Umtrieben sowie finanziellem und emotionalem Aufwand verbunden sei, entbinde nicht davon, eine kostengünstigere Wohngelegenheit zu suchen. Einschlägige Internetseiten von Immobilienagenturen zeigten, dass es in Auckland zweckmässige Angebote gebe, die im Rahmen der Vorgaben lägen. Auch nach Einschätzung der Schweizerischen Vertretung sollte es durchaus möglich sein, günstigeren Wohnraum zu finden. Die Auflage, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen und den aktuellen Mietvertrag zu kündigen, sei somit zweckmässig und angemessen gewesen. Die Familie X._______ sei der Anweisung nicht gefolgt und habe sich nicht aktiv um günstigeren Wohnraum bemüht. Nach der deutlichen Ankündigung in der Verfügung vom 3. Dezember 2012 sei es daher gerechtfertigt, den Abzug bei den Wohnkosten vorzunehmen. Sie, die Vorinstanz, sei im Übrigen selbstverständlich bereit, die für einen Umzug notwendige finanzielle Hilfe zu leisten. Vorliegend sei diese nicht zum Zug gekommen, weil die Beschwerdeführenden keinerlei konkrete Schritte unternommen hätten. Anhand einer konkreten Offerte für ein Mietobjekt würde man eine Übernahme der anfallenden Kosten prüfen. Ein Blankovorschuss von NZD 10'000.00, wie ihn die Ehegatten X._______ und ihre Tochter C.X._______ verlangten, käme jedoch nicht in Frage. 7.4 Die Familie X._______ bringt dagegen vor, dass unter einer Reduktion von Wohnraum und Wohnqualität am meisten die körperlich und geistig behinderte Tochter leiden würde, da sie mit ihrer stark eingeschränkten Bewegungsfähigkeit nur selten das Wohnhaus verlassen könne. Die Feststellungen der Schweizerischen Vertretung stammten sodann von einer Person, die erst seit ungefähr einem Jahr in Neuseeland arbeite und nicht in der Wohngegend der Familie X._______ lebe. Sie könne ihre Aussagen nicht belegen, auch nicht mit ein paar Frontseiten von Miethäuser-Inseraten. Nicht jedes ausgeschriebene Miethaus sei akzeptabel. Für das Wohlbefinden der Tochter seien zwingend trockene, isolierte und heizbare Räume erforderlich. Smog von der Hauptstrasse müsse verhindert werden. Zudem müsse das Haus unbedingt an einer Buslinie liegen, da man nicht über ein Auto verfüge. Die sogenannten "Townhouses" seien jedoch klein und auf sehr kleinem Grundstück. Einige der inserierten Häuser seien abgelegen und nicht an einer Buslinie. Viele seien alte feuchte, einfach mit etwas Farbe aufgefrischte Objekte. Sodann wisse in Neuseeland jeder, dass in Inseraten die Qualität von Mietobjekten stark beschönigt werde. Realistischer Mietzins in ihrer Wohngegend für angemessene Wohnqualität mit vier Schlaf- und zwei Badezimmern betrage
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 NZD 750.00 bis NZD 950.00 pro Woche oder NZD 3'200.00 bis NZD 4'100.00 pro Monat. Auf der Grundlage eine Wochenmietzinses von NZD 750.00 und unter Berücksichtigung der Umzugskosten sowie der Kosten für die Einstellung von Möbeln ergebe sich eine reale Ersparnis erst im dritten Jahr. 7.5 Die Wohnkosten (Miet- bzw. Hypothekarzins) stellen einen Teil der materiellen Grundsicherung dar. Sie sind, soweit angemessen, in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann daher mit der Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die hilfsbedürftige Person bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Im Hinblick auf den Umzug in eine günstigere Wohnung ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen und sind die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration zu berücksichtigen. Weigert sich die hilfsbedürftige Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 120 ff. mit Hinweisen). 7.6 Gemäss den Akten bewohnen die Ehegatten X._______ zusammen mit ihrer Tochter C.X._______ ein modernes, freistehendes Einfamilienhaus mit rund 218 m 2 Wohnfläche, das in einem besseren Residenzquartier gelegen ist und über Küche/Esszimmer, ein Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer, vier sonstige Zimmer, zwei Badezimmer, eine Waschküche und eine Doppelgarage verfügt. Der Mietzins beträgt NZD 900.00 pro Woche oder rund NZD 4'000.00 pro Monat (entspricht rund Fr. 2'990.00). Es ist offensichtlich, dass das Wohnhaus einem Lebensstandard entspricht, dessen Finanzierung – besondere Umstände vorbehalten – klarerweise nicht Aufgabe der öffentlichen Sozialhilfe sein kann. Auf der anderen Seite wird hinreichend dargetan, dass durchaus günstigerer Wohnraum zu finden ist. Die Schweizerische Vertretung hat sich mehrfach entsprechend geäussert. In ihrer vom 12. Oktober 2012 datierten "Checkliste für Hausbesuch" wird in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Mietpreis dem Haus entsprechend in Ordnung gehe, und gleichzeitig die
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 Überzeugung geäussert, dass anderswo akzeptable Alternativen zu einem niedrigeren Preis (um NZD 600.00 bis NZD 700.00 pro Woche) erhältlich wären. Die Vorinstanz schliesslich reicht Ausdrucke einer Immobilienagentur zu den Akten, die im angegebenen Kostenrahmen mehrere Angebote allein am Wohnort der Familie X._______ enthält. Damit ist auch der in Aussicht gestellte Kostenrahmen von maximal NZD 3'000.00 im Monat für ein günstigeres Mietobjekt nicht zu beanstanden. Die pauschale Bestreitung durch die Beschwerdeführenden kann nicht gehört werden. 7.7 Überzeugende, aus der Sicht der öffentlichen Sozialhilfe stichhaltige Gründe, weshalb es ihnen nicht zugemutet werden könnte, aus der bisherigen kostspieligen Wohnung in eine günstigere zu ziehen, machen die Ehegatten X._______ und ihre Tochter nicht geltend. Dass ein Umzug für die Beteiligten mit Strapazen verbunden wäre, trifft wohl zu, ist jedoch in Kauf zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung des Alters der Ehegatten X._______ und des Gesundheitszustands der Tochter ist nicht von der Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs im bisherigen überteuerten Mietobjekt auszugehen. Was die hauptsächlich angeführten Umzugskosten angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass die Einstellung der überzähligen Möbel nicht zum materiellen Grundbedarf gehört. Sollte die Familie X._______ tatsächlich in ein Mietobjekt ziehen, das nicht genug Platz aufweist, und sollte eine Einstellung bei Bekannten oder Verwandten nicht möglich sein, müssten sie sich wohl oder übel von den überzähligen Möbeln trennen. Des Weiteren mag es zwar zutreffen, dass die Familie X._______ einen Blanko-Vorschuss benötigt, damit sie mit Aussicht auf Erfolg auf dem Wohnungsmarkt agieren kann. Wie jedoch die weitere Entwicklung des Unterstützungsfalls zeigt, war die Vorinstanz, nachdem die Familie X._______ ihr Miethaus schlussendlich doch gekündigt hatte, durchaus bereit, sich in diesem Punkt zu bewegen (Verfügung des BJ vom 24. Oktober 2013 über die Ausrichtung eines Vorschusses für den Umzug). In dem hier interessierenden Zeitraum unternahm die Familie X._______ jedoch nichts, was auf ihre grundsätzliche Bereitschaft hingedeutet hätte, sich ernsthaft um eine günstigere Wohnung zu bemühen. 7.8 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Weisungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Wohnkosten gemäss Verfügung vom 3. Dezember 2012 und die nachfolgende Reduktion der Wohnkosten auf das angekündigte Mass gemäss Verfügung vom 22. Februar 2013 nicht zu beanstanden sind.
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 8. 8.1 Die Ehegatten X._______ sind bei einer neuseeländischen Krankenversicherung privat versichert. Die Kosten dafür betragen gemäss berichtigtem Budget vom 28. September 2012 NZD 468.45 im Monat. Ihre Tochter C.X._______ verfügt über eine private Krankenversicherung in der Schweiz, die monatliche Kosten von NZD 1'082.50 verursacht. Die Vorinstanz geht nun davon aus, dass die von der Sozialhilfe zu tragenden gesundheitlichen Grundkosten vom staatlichen neuseeländischen Gesundheitssystem kostenfrei gedeckt sind. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2012 kündigte sie daher an, sie werde die Kosten der privaten Krankenversicherungen nicht über das Ende der bewilligten Unterstützungsperiode hinaus übernehmen, und wies die Familie X._______ an, sich beim öffentlichen Gesundheitssystem Neuseelands "versichern zu lassen". Mit Bezug auf die Tochter erging die zusätzliche Weisung, mit Unterlagen nachzuweisen, sollte die Inanspruchnahme des öffentlichen Gesundheitssystems nicht möglich sein, und mindestens drei Offerten von neuseeländischen Krankenkassen für eine günstige und angemessene ärztliche Behandlung beizubringen. Hierzu wurde Frist bis zum 15. Januar 2013 gesetzt. Da diesen Weisungen nicht nachgelebt wurde, lehnte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 22. Februar 2013 die Übernahme der Kosten der privaten Krankenversicherungen ab. 8.2 Die Familie X._______ anerkennt, dass das staatliche neuseeländische Gesundheitssystem "basale" Gesundheitskosten aus Steuermitteln deckt. Allerdings fielen bei jeder Arztkonsultation und bei jedem Bezug von Medikamenten beträchtliche Selbstbehalte an. Zudem seien die Leistungen nicht dieselben wie in der Schweiz. Es bestünden beträchtliche Wartezeiten, und eine Deckung von Gesundheitskosten im Ausland werde nicht geboten. Ein Kündigung würde sodann eine Neuversicherung zu akzeptablen Preisen unwiderruflich verbauen. Ausserdem fielen dann Vorbehalte für vorbestehende Leiden an. In Bezug auf die Tochter C.X._______ wird ergänzend geltend gemacht, man habe für sie noch vor der Auswanderung nach Neuseeland eine Krankenversicherung für die ganze Welt abgeschlossen, da ja immer in Betracht kommen könne, dass sie z.B. in den USA eine kurative Behandlung erhalten könnte. Ausserdem brauche die Tochter diese Versicherung unbedingt, wenn sie sich ausserhalb Neuseelands aufhalte. Irgendwo in den Ferien oder auf einem Heimatbesuch in der Schweiz bestehe keine Deckung durch das staatliche neuseeländische Gesundheitssystem. Aus diesen Gründen sei es unabdingbar, dass die privaten Krankenversicherungen weitergeführt würden, um überall, auch ausserhalb Neuseelands, eine Deckung der
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 Gesundheitskosten zu haben. Es komme also unter keinen Umständen in Frage, diese Versicherungen zu kündigen. 8.3 Die Vorinstanz erachtet die von der Familie X._______ vorgebrachten Argumente nicht als stichhaltig, wenn es um eine durch die Sozialhilfe zu bezahlende Versicherung gehe. Die Sozialhilfe übernehme nur die Kosten für Krankenversicherungen, die ein mit der schweizerischen Grundversicherung vergleichbares Angebot beinhalteten. Nun würden die wichtigsten Gesundheitskosten anerkanntermassen kostenfrei vom staatlichen neuseeländischen Gesundheitswesen gedeckt. Dass diese Leistungen von denen in der Schweiz teilweise abwichen, sei von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern in Kauf zu nehmen, ebenso, dass mit Wartezeiten zu rechnen sei und eine Deckung ausserhalb Neuseelands fehle. Die Familie X._______ habe nicht dargetan, dass wesentliche Deckungslücken entstünden. Zudem sei sie, die Vorinstanz, bereit, allfällige nicht gedeckte Gesundheitskosten zu übernehmen. Aus diesen Gründen würden die Prämien für die bestehenden Krankenversicherungen bei der Bedarfsrechnung nicht mehr berücksichtigt. 8.4 Die medizinische Grundversorgung ist ein Teil des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Sie umfasst Behandlungen, die der Erhaltung des Lebens, der Abwehr ernsthafter Gesundheitsschäden und der Vermeidung unzumutbaren Leidens dienen. In der Schweiz werden die Kosten der medizinischen Grundversorgung durch die obligatorische Grundversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) abgedeckt. Behandlungen, die nicht vom Leistungskatalog der Grundversicherung erfasst sind, oder Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 1. Januar 2011 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) werden angesichts der guten Abdeckung durch die Grundversicherung nur in rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen oder über einen begrenzten Zeitraum von der Sozialhilfe übernommen. Diese gelten dann als situationsbedingte Leistungen (HÄNZI, a.a.O., S. 125 und 128 ff.). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Ziffer 2.3.2 ihrer Richtlinien zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern als Grundsatz festlegt, dass Prämien für Versicherungen anerkannt werden, die der Absicherung der wichtigsten Risiken in einer kostengünstigen Variante – analog einer Grundversicherung in der Schweiz für die Allgemeinabteilung in einem öffentlichen Spital – dienen, wobei der landesübliche Standard zu beachten ist.
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 8.5 In Neuseeland wird die medizinische Grundversorgung vom staatlichen Gesundheitssystem getragen, das sich aus Steuermitteln speist und den Berechtigten kostenfrei zur Verfügung steht. Die Familie X._______ gehört ohne Zweifel zu den Berechtigten. Die Notwendigkeit, zusätzlich eine private Krankenversicherung abzuschliessen, ist nicht erkennbar, zumal die Familie X._______ – wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt – keine wesentlichen Deckungslücken des staatlichen Systems dartut und die Vorinstanz klar ihre Bereitschaft bekundet, allfällige nicht gedeckte Gesundheitskosten – soweit nötig – zu übernehmen. Unter solche Gesundheitskosten fallen auch allfällige Selbstbehalte. Dass die Leistungen des staatlichen neuseeländischen Gesundheitssystems teilweise von denjenigen in der Schweiz abweichen und mit Wartezeiten gerechnet werden muss, hat die Familie X._______ in Kauf zu nehmen. In Kauf zu nehmen hat sie auch, dass das staatliche neuseeländische Gesundheitssystem Gesundheitskosten im Ausland nicht deckt. Auch hier gilt, dass die Vorinstanz einspringen müsste, sollte sich im Einzelfall die Inanspruchnahme medizinscher Leistungen im Ausland aus medizinischen Gründen als notwendig erweisen und angemessen sein. Ansonsten ist festzuhalten, dass die Ermöglichung von Auslandsaufenthalten nicht zu den Aufgabe der Sozialhilfe gehört. Der Zwang zu weitreichenden und schwer rückgängig zu machenden Änderungen im Versicherungsschutz könnte allenfalls dann unverhältnismässig sein, wenn zum vornherein klar ist, dass die Unterstützung nur kurze Zeit, etwa einige wenige Monate, notwendig sein wird (HÄNZI, a.a.O., S. 130). Das ist hier nicht der Fall. 8.6 Im Sinne eines dritten Zwischenergebnisses ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Kosten der privaten Krankenversicherung nicht zum materiellen Grundbedarf der Familie X._______ gehören. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Kosten nicht sofort aus der Bedarfsrechnung strich und auf diese Weise der Familie X._______ die Gelegenheit gab, die private Krankenversicherung ordnungsgemäss zu künden, erscheint sinnvoll und ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Die Ehegatten X._______ und ihre Tochter berufen sich schliesslich in allgemeiner Weise auf ihre bisherigen beträchtlichen Sparanstrengungen (Verkauf des in ihrem Eigentum stehenden Hauses und Auszug aus einem in der Folge gemieteten, wesentlich kostspieligeren Miethaus, Veräusserung eines Autos, Reduktion der Krankenversicherungsprämien). Sie weisen darauf hin, dass sie dem Staat Kosten erspart hätten, indem sie ihre Tochter stets selbst gepflegt hätten. Das müsse ihrer Auffassung
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 nach berücksichtigt werden. Sodann zeigen sich die Ehegatten X._______ überzeugt, dass sie wegen des erwarteten Erfolgs der Startup-Unternehmung demnächst aus dem finanziellen Engpass herauskommen und die Finanzhilfe zurückerstatten würden. Dr. A.X._______ bringt im gleichen Zusammenhang vor, dass er von seinem behinderten und unter Vormundschaft stehenden Bruder eine beträchtliche Erbschaft erwarten könne, was ihm erlauben werde, die bezogene Finanzhilfe zurückzuerstatten. 9.2 Diese Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass überhöhte Lebenshaltungskosten nicht deshalb akzeptiert werden müssten, weil die hilfesuchenden Personen zuvor einen noch höheren Lebensstandard genossen haben. Des Weiteren irren die Ehegatten X._______ und ihre Tochter, wenn sie annehmen, der Verzicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in der Vergangenheit habe irgendwelchen Einfluss auf den aktuellen Grundbedarf. Zu der in Aussicht gestellten Rückerstattung ist schliesslich zu bemerken, dass sie zum einen keineswegs sicher ist, wie von Seiten der Familie X._______ angenommen wird, und zum anderen die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht zur Aufgabe hat, Personen, die sich zeitweilig in einem finanziellen Engpass befinden, einen aus Sicht der Sozialhilfe überhöhten Lebensstandard zu finanzieren. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an die Ehegatten X._______ und die Tochter C.X._______ gerichteten Weisungen betreffend Wohnkosten und Kosten der privaten Krankenversicherungen rechtens waren. Die entsprechenden Verfügungen vom 3. Dezember 2012 sind insoweit zu bestätigen. Im Falle der Ehegatten X._______ führt die als rechtskonform beurteilte Nichtberücksichtigung der Kosten der Krankenversicherung und die Reduktion der Wohnkosten auf NZD 2'000.00 zu einem Budget-Überschuss. Sie gelten demnach nicht als bedürftig im Sinne von Art. 5 BSDA, weshalb die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2013 ihr Gesuch um weitere Unterstützung ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen durfte. Im Falle der Tochter C.X._______ führt die als rechtskonform beurteilte Nichtberücksichtigung der Kosten der Krankenversicherung und die Reduktion der Wohnkosten auf NZD 1'000.00 zu einer Verringerung des Budget-Fehlbetrags auf NZD 148.40. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2013 den monatlichen Unterstützungsbeitrag auf diesen Betrag reduzierte. Begründet ist hingegen die Beschwer-
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 de der Ehegatten X._______ gegen die sie betreffende Verfügung vom 3. Dezember 2012, soweit die Nichtberücksichtigung der Hausratversicherung in der Verfügung vom 3. Dezember 2012 beanstandet wird. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, den auf die Ehegatten X._______ entfallenden 2/3-Anteil an den Kosten der Hausratversicherung im Zeitraum von September 2012 bis und mit Februar 2013 zu übernehmen. Die Beschwerden sind insoweit teilweise gutzuheissen, ansonsten sind sie abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführenden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen ist nicht zu entrichten, zumal den Beschwerdeführenden, die die Rechtsmitteleingabe selbst verfasst haben, offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dispositiv S. 21
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013 und C-3189/2013 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und die Vorinstanz wird angewiesen, den auf die Ehegatten X._______ entfallenden 2/3-Anteil an den Kosten der Hausratversicherung im Zeitraum von September 2012 bis und mit Februar 2013 zu übernehmen. Ansonsten werden die Beschwerden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (…) – die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-233/2013, C-235/2013, C-3188/2013, C-3189/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: