Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 C-2315/2007

3 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·950 mots·~5 min·5

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-2315/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2009 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Elena Avenati- Carpani, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2315/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 27. Februar 2007 das Leistungsbegehren des am 13. August 1964 geborenen, in seinem Heimatstaat wohnhaften österreichischen Beschwerdeführer abgewiesen hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass dieser ohne gesundheitliche Einschränkung in seiner beruflichen Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, mit welcher er einen nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 21% erreichen würde, was insbesondere aus den Erkenntnissen der SUVA abgeleitet werden könne (act. 163 IV-Stelle St. Gallen), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass die Vorinstanz sich zu Unrecht auf die SUVA als Unfallversicherer abgestützt habe, denn die SUVA habe nicht alle gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt, sondern nur die rein unfallbedingten Beeinträchtigungen (infolge eines schweren Verkehrsunfalls im November 1996), ohne auch noch einen chronifizierten Schmerz miteinzubeziehen, bei dem nur der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall fehle, dass der Beschwerdeführer zudem darauf hinwies, dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2006 festgestellt habe, dass eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes aufgrund der vorhandenen Akten nicht möglich sei, da keine aktuellen medizinischen Berichte vorliegen würden, und dass ihm im Übrigen nur eine Teilzeitarbeit von 3,5 Stunden zumutbar sei, womit er mit einem Invaliditätsgrad von 79% eine ganze Rente beanspruchen könne, dass die Vorinstanz hierauf mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 beantragte, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die Sache im Sinne der Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 15. Mai 2007 - wonach weitere medizinische Abklärungen nötig seien und der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, dass die IV nicht nur den unfallkausa- C-2315/2007 len Anteil am Gesundheitsschaden zu berücksichtigen habe, - an die Verwaltung zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2007 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen umfassenden Abklärungen hinsichtlich auch des nicht unfallkausalen Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers vorzunehmen, einen aktualisierten C-2315/2007 Einkommensvergleich durchzuführen und ihm – sollten die Voraussetzungen erfüllt sein - gegebenenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen, dass weder der obsiegende Beschwerdeführer noch die unterliegende Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Februar 2009 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. C-2315/2007 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

C-2315/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 C-2315/2007 — Swissrulings