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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2020 C-2289/2020

24 juin 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·885 mots·~4 min·9

Résumé

Tarife der Spitäler | Krankenversicherung, Parteientschädigung im Verfahren betreffend Verlängerung eines Tarifvertrags (Beschluss Nr. 367 vom 7. April 2020)

Texte intégral

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Abteilung III C-2289/2020

Abschreibungsentscheid v o m 2 4 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien 1. A._______ AG, 2. B._______ SA, 3. C._______ AG, 4. D._______ AG, 2-4 vertreten durch A._______ AG, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Spital E._______, Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Parteientschädigung im Verfahren betreffend Verlängerung eines Tarifvertrags (Beschluss Nr. 367 vom 7. April 2020).

C-2289/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Beschluss Nr. 367 vom 7. April 2020 den Tarifvertrag zwischen dem Spital E._______ und der A._______ AG betreffend Leistungsabgeltung für stationäre psychiatrische Behandlungen gemäss KVG vom 4. Dezember 2018 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2019 verlängerte (Dispositiv-Ziffer 1), anderslautende oder weitergehende Begehren abwies (Dispositiv-Ziffer 2), die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– je hälftig dem Spital E._______ und der A._______ AG auferlegte (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die A._______ AG verpflichtete, dem Spital E._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 4), dass die A._______ AG in eigenem Namen wie auch als Vertreterin der B._______ AG, der C._______ AG und der D._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) in deren Namen Beschwerde gegen Ziffer 4 des Beschlusses des Regierungsrats des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. April 2020 erhob, dass die Beschwerdeführerinnen in der Begründung ihrer Beschwerde ausdrücklich festhielten, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses vom 7. April 2020, worin die Beschwerdeführerinnen verpflichtet wurden, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen, die Ziffern 1-3 des Beschlusses vom 7. April 2020 dagegen nicht angefochten werden, dass die Beschwerdeführerinnen innerhalb der laufenden Beschwerdefrist aufforderungsgemäss am 12. Mai 2020 eine rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerde einreichten (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerinnen den mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (BVGer-act. 2) am 20. Mai 2020 leisteten (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 742 vom 16. Juni 2020 die Ziffer 4 ihres Beschlusses Nr. 367 vom 7. April 2020 pendente lite wiedererwägungsweise aufgehoben hat, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Juni 2020 und unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 742 vom 16. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit aufgrund der erfolgten wiedererwägungsweisen Aufhebung

C-2289/2020 von Ziffer 4 des Beschlusses Nr. 367 der Verfügung vom 12. August 2019 beantragte (BVGer-act. 9), dass gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Verlängerung von Tarifverträgen gemäss Art. 47 Abs. 3 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 53 Abs. 1 KVG), dass die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zur ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Beschluss in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch den neuen Beschluss der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass durch den Wiedererwägungsbeschluss der Vorinstanz vom 16. Juni 2020 die einzig angefochtene Ziffer 4 des Beschlusses vom 7. April 2020 aufgehoben und damit dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich entsprochen wurde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind und den Beschwerdeführerinnen der geleistete Kostenvorschuss auf ein zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass weder den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, denen keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

C-2289/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 19. Juni 2020 inkl. Beilage; Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 19. Juni 2020 inkl. Beilage) – die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB Nr. 367; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

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