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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2022 C-2249/2022

12 juillet 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·933 mots·~5 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 8. April 2022. Verfahren vor dem BGer abgeschrieben.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 03.10.2022 abgeschrieben (9C_387/2022)

Abteilung III C-2249/2022

Urteil v o m 1 2 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 8. April 2022.

C-2249/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 8. April 2022 abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2, Beilage), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert hat, bis zum 22. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3), dass in Ziffer 1 der vorerwähnten Zwischenverfügung der folgende Hinweis erfolgt ist: «Allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten der Beschwerdeführerin», dass die Beschwerdeführerin innert offener Frist lediglich einen Betrag von Fr. 788.97 an die Gerichtskasse überwiesen hat (BVGer-act. 4), dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 darüber informiert hat, dass lediglich ein Teilbetrag von Fr. 788.97 überwiesen worden sei, weshalb er sie – unter (erneuter) Androhung des Nichteintretens für den Fall der nicht vollständigen Überweisung des fehlenden Teilbetrags – aufgefordert hat, den noch fehlenden Teilbetrag von Fr. 11.03 innert fünf Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung zu überweisen (BVGer-act. 5), dass die Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2022 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme zur gesundheitlichen Situation eingereicht hat (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin den noch fehlenden Teilbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 11.03 innert offener Frist – mit der Überweisung eines Teilbetrags von Fr. 10.93 – wiederum nur teilweise beglichen hat (BVGeract. 7),

C-2249/2022 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolge verlangte Zahlung des fehlenden Teilbetrages in der Höhe von Fr. 11.03 nicht vollständig geleistet hat, dass die Präsidentenkonferenz in der Sitzung vom 24. Februar 2022 die Frage der Einforderung von fehlenden Teilbeträgen des Kostenvorschusses beraten und beschlossen hat, dass einmalig eine kurze Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Kostenvorschussverfügung angesetzt wird, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht vollständig geleistet worden ist, dass die für die Abteilungen verbindlichen Koordinationsvorgaben der Präsidentenkonferenz im vorliegend Fall mit der zweiten Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 (BVGer-act. 5) korrekt umgesetzt worden sind, dass unter Beachtung der vorerwähnten, verbindlichen Vorgaben kein Raum bleibt für eine einzelrichterliche Ermessensausübung, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wird, dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-2249/2022 dass der von der Beschwerdeführerin (unvollständig) geleistete Betrag von Fr. 799.90 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Betrag von Fr. 799.90 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

C-2249/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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