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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2022 C-2229/2022

10 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·771 mots·~4 min·1

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge (BVG), Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 9. Mai 2022

Texte intégral

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Abteilung III C-2229/2022

Abschreibungsentscheid v o m 1 0 . November 2022 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Cédric-Olivier Jenoure, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG), Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 9. Mai 2022.

C-2229/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Mai 2022 den rückwirkenden Zwangsanschluss von A._______ als Arbeitgeber an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG per 1. Juni 2014 festgestellt hat (BVGer-act. 1/10), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 17. Mai 2022) angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]), dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 18. Juli 2022 geleistet hat (BVGer-act. 2-4), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 ihre Vernehmlassung eingereicht hat (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung seines Rechtsvertreters vom 3. November 2022 die Beschwerde vom 15. Mai 2022 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 10), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements

C-2229/2022 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) noch der Beschwerdeführer (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG, jeweils e contrario) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2229/2022 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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