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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2015 C-2218/2014

1 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,457 mots·~12 min·3

Résumé

Rentenanspruch | IV-Rente (Verfügung vom 21. Februar 2014)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2218/2014

Urteil v o m 1 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Mazedonien vertreten durch A._______, Mazedonien, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Invalidenrente (Verfügung vom 21. Februar 2014).

C-2218/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1971 geborene und in seiner Heimat Mazedonien wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) hielt sich von 1993 bis 2001 in der Schweiz auf und war während dieser Zeit bei der schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. In den Zeiträumen von September 1993 bis Januar 1996, Juni 1997 bis Dezember 1998 und August 1998 bis März 2001 war er hauptsächlich bei der B._______ AG in C._______ als Hilfsarbeiter tätig. Von Februar bis März 1996, Juli 1996 bis Mai 1997, Juli 1997 und Oktober 1997 bis Januar 1998 bezog er Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 2, 4, 16, 17 und 44, S. 2). Mit dem auf den 10. Dezember 2012 datierten Gesuch meldete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) an; das entsprechende Formular ging am 19. Dezember 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (IVact. 2). Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten, A._______, von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 7. Februar und 25. März 2013 (IV-act. 8 und 13) aufgefordert wurde, die für die Bearbeitung des Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung benötigten Unterlagen einzureichen, stellte dieser der Vorinstanz die verlangten Belege innert Frist zu (IV-act. 11 und 15). B. Nach Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitgeber (IV-act. 15) und den Versicherten (IV-act. 11) sowie diverser medizinischer Berichte aus Mazedonien (IV-act. 18, 23, 28 bis 30) gaben die Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung Dres. med. D._______ und E._______ am 5. August 2013 und am 9. September 2013 ihre Stellungnahmen ab, in welchen sie eine Multiple Sklerose mit einer 100% Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. August 2011 (IV-act. 31 und 33) attestierten. In der Folge erliess die Vorinstanz am 14. November 2013 einen Vorbescheid (IVact. 36). Darin stellte sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 70 % einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2012 in Aussicht. Nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens (IV-act. 37 bis 44) verfügte die IVSTA am 13. März 2014 über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) im Betrag von Fr. 722.- sowie eine ordentliche Kinderrente von Fr. 289.- mit Wirkung ab 1. August 2012 bei einem IV-Grad von 70 %.

C-2218/2014 C. Gegen die Verfügung vom 13. März 2014 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. April 2014 (act. 1) Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Invalidität bestehe seit 11. August 2011, jedoch werde die IV- Rente erst ab 1. August 2012 geleistet. Die Rente sei ihm bereits mit Wirkung ab 11. August 2011 zu gewähren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 (act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei neurologisch erwiesen, dass der Versicherte primär aufgrund einer Multiplen Sklerose nicht mehr in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. In zeitlicher Hinsicht sei der objektive Anknüpfungspunkt der Spitalaufenthalt vom 11. August 2011. In Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei der Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 11. August 2012 entstanden. Es bestehe daher ab dem 1. August 2012 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 (act. 5 und 7) wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Aufforderung wurde nachgekommen. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

C-2218/2014 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als primärer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2014 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

C-2218/2014 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer, über dessen Anspruch auf eine Invalidenversicherung zu entscheiden ist, ist Staatsangehöriger von Mazedonien, sodass vorliegend das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. ii des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Normen zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. März 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV- Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (13. März 2014) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.

C-2218/2014 3. Die Vorinstanz verfügte am 13. März 2014 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) im Betrag von Fr. 722.- sowie eine ordentliche Kinderrente von Fr. 289.- ab 1. August 2012. Während weder die Höhe des Betrags noch der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestritten wird, macht der Beschwerdeführer geltend, die Rente sei bereits ab 11. August 2011 (Eintritt der Invalidität) auszurichten. Die der Invalidenrente zugrunde liegenden Berechnungen erweisen sich mit Blick in die Akten als korrekt (IV-act. 44, 45). Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2012 festgelegt hat. 4. 4.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3). 4.2 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2014 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die von den RAD-Ärzten Dres. med. D._______ und E._______ am 5. August 2013 und am 9. September 2013 verfassten Stellungnahmen (IV-act. 31 und 33), welche auf dem Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie in (…) von 2009 (IV-act. 30), dem medizinischen Bericht der neurologischen Klinik in (…) vom August 2011 (IV-act. 29) sowie dem Bericht der allgemeinen Klinik, neuropsychiatrische Abteilung in (…) vom Dezember 2011 (IV-act. 28) basieren. Darin hielten die RAD-Ärzte dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2011 zu 100 % arbeits- und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit erwerbsunfähig sei. 4.3 Bei den Stellungnahmen von Dres. med. D._______ und E._______ (RAD-Ärzte) handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG

C-2218/2014 (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte fassen die Beschwerden des Beschwerdeführers vollständig sowie in nachvollziehbarer Weise zusammen. Insbesondere wurde auf die medizinischen Gutachten der Kliniken in Mazedonien eingegangen. Die Stellungnahmen entsprechen insgesamt den in der Rechtsprechung entwickelten, im Sozialversicherungsbereich massgebenden Qualitätsanforderungen für Arztberichte respektive Gutachten (vgl. E. 4.1). 4.4 Die RAD-Ärzte Dres. med. D._______ und E._______ legten in ihren Stellungnahmen den Eintritt der Invalidität auf den 11. August 2011 – dem Zeitpunkt der Diagnose der Multiplen Sklerose in der neurologischen Klinik in Skopje – fest. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Beschwerdeweise macht er geltend, die Invalidenrente sei bereits ab Eintritt der Invalidität zu leisten. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (E. 4.1) hat die versicherte Person erst nach einer längeren Zeit der Invalidität, vorliegend nach einer Wartezeit von einem Jahr, Anspruch auf eine IV-Rente. Bei dem Beschwerdeführer liegt seit dem Klinikaufenthalt vom 11. August 2011 eine Invalidität vor. Sein Rentenanspruch beginnt, sobald er während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrüche wenigstens zu 40 % arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig ist. Sein Anspruch auf eine IV- Rente ist demnach am 11. August 2012 entstanden. Da die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht, hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2012 ein Anrecht auf eine IV-Rente. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab 1. August 2012 auf die klare Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG stützt. Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb sich die Beschwerde vom 17. April 2014

C-2218/2014 im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art 85bis Abs. 3 AHVG). 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

C-2218/2014 – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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