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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2023 C-2217/2022

18 avril 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,295 mots·~11 min·3

Résumé

Befreiung Versicherungspflicht | Krankenversicherung, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, Einspracheentscheid vom 21. März 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2217/2022

Urteil v o m 1 8 . April 2023 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Malta), Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, Einspracheentscheid vom 21. März 2022.

C-2217/2022 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1940 geborene, schweizerische und französische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) bezieht eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und wohnt in Malta. Am 25. Oktober 2021 ersuchte er bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) für sich und seine Ehefrau um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 9 Beilagen 2 und 9). A.b Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 lehnte die Gemeinsame Einrichtung KVG das Gesuch betreffend den Versicherten ab (BVGer-act. 9 Beilage 7). A.c Die vom Versicherten mit Schreiben vom 28. November 2021 erhobene Einsprache (BVGer-act. 9 Beilage 9) wies die Gemeinsame Einrichtung KVG mit Entscheid vom 21. März 2022 ab (BVGer-act. 9 Beilage 20). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2022 der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhob A._______ mit Eingabe vom 7. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung der freien Versicherungswahl für sich und seine Ehefrau (BVGer-act. 1). B.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 aufgefordert, bis zum 24. Juni 2022 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– zu leisten (BVGer-act. 2). Am 13. Juni 2022 ging der Betrag von Fr. 396.88 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den fehlenden Teilbetrag von Fr. 3.12 innert fünf Tagen nach Erhalt dieser Zwischenverfügung zu überweisen (BVGer-act. 5). Am 24. Juni 2022 ging der Betrag von Fr. 3.12 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 7). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9).

C-2217/2022 B.d Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 27. Oktober 2022 an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 15). B.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 25. November 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 17). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 28. November 2022 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 18).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2bis KVG; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2022, mit dem die Vorinstanz in Bestätigung ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2021 das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgewiesen hat. Dieser Entscheid bezieht sich allein auf die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers. Soweit mit der Beschwerde auch die Befreiung der Ehefrau von der Versicherungspflicht in der Schweiz beantragt wird, liegt dies ausserhalb des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Prozessthema ist lediglich die Befreiung des Beschwerdeführers von der Versicherungspflicht in der Schweiz.

C-2217/2022 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer und französischer Staatsbürger und wohnt in Malta. Es liegt demnach ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur Europäischen Union vor, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne der Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004), und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (vgl. BGE 143 V 52 E. 6.1). 3.3 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11–16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Zweck ist die Vermeidung von Doppelversicherung und Lücken im sozialen Schutz (vgl. HEINZ-DIETRICH STEINMEYER, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, Art. 11 N 1; GEBHARD EUGSTER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerischen Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Bd. XIV, S. 435,

C-2217/2022 N 85). Bei Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 VO Nr. 883/2004; [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]). Nichterwerbstätige unterliegen nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch aufgrund des Wohnorts (vgl. BGE 143 V 52 E. 6.2.2). 3.4 Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II der VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen gemäss Titel III der VO Nr. 883/2004 (Art. 17 ff.) nicht etwas Anderes bestimmen (vgl. BGE 144 V 127 E. 4.2.2 m.H.). 3.4.1 Titel III der VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für besondere Situationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit. Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete (vgl. FRANK SCHREIBER, in: Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] Nr. 883/2004, Vor Art. 11 N 11; BGE 144 V 127 E. 4.2.2.1). 3.4.2 Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 regeln im Sinne der beschriebenen gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art. 23 VO Nr. 883/2004 ist allein der Träger des Wohnmitgliedstaates zuständig für Mehrfachrentner, die auch einen Rentenanspruch im Wohnmitgliedstaat haben und die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Sachleistungsanspruch haben. Aus Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 ergibt sich sodann, dass eine Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat (Einfachrentner ohne Renten- und Sachleistungsanspruch im Wohnsitzstaat), dennoch Sachleistungen für sich und ihre Familienangehörigen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Hat die Rentnerin oder der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 Bst. a VO

C-2217/2022 Nr. 883/2004). Art. 24 VO Nr. 883/2004 umfasst den Fall, dass Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem des Wohnortstaats keinen originären Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnortstaat haben. Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt (FRANK SCHREIBER, a.a.O., Art. 24 N 1 und 7). Anknüpfungspunkt ist ein tatsächlicher Rentenbezug, eine blosse Rentenberechtigung reicht nicht aus (GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 441, N 109; FRANK SCHREIBER, a.a.O., Art. 23 N 4). 3.4.3 Die Leistungsaushilferegeln und die Bestimmung des primär zuständigen Trägers in Art. 23 ff. VO Nr. 883/2004 definieren bei Rentnerinnen und Rentnern inzident auch die für die Versicherungspflicht massgebenden Rechtsvorschriften (GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 441, N 109). Personen, für die nach Art. 24, 25 und 26 VO Nr. 883/2004 die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt, unterliegen den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen (Ziff. 3 Bst. a Anhang XI/Schweiz VO Nr. 883/2004). Für Einfachrentnerinnen und Einfachrentner mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, nach dessen Vorschriften die Rente gewährt wird, gilt das Krankenversicherungsrecht dieses Staates. Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der ausschliesslich eine schweizerische Sozialversicherungsrente bezieht, untersteht damit grundsätzlich der Versicherungspflicht des KVG, auch wenn er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat (vgl. GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 442, N 110). Solche Personen können von der Versicherungspflicht in der Schweiz nur befreit werden, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Portugal wohnen (Ziff. 3 Bst. b Anhang XI/Schweiz VO Nr. 883/2004; vgl. auch Art. 2 Abs. 6 KVV). 3.5 Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.1).

C-2217/2022 4. 4.1 Der Beschwerdeführer als schweizerischer und französischer Staatsangehöriger bezieht eine AHV-Rente sowie eine BVG-Rente aus der Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben bezieht er keine weiteren Renten, insbesondere auch keine Rente aus Malta, seinem aktuellen Wohnsitzland. Demnach ist der Beschwerdeführer Einfachrentner mit Renten nur aus der Schweiz, womit er der schweizerischen Krankenversicherungspflicht untersteht, auch wenn er nicht in der Schweiz wohnt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004; Ziff. 3 Bst. a Anhang XI/Schweiz VO Nr. 883/2004). Die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz ist für Personen mit Wohnsitz in Malta nicht vorgesehen. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne in Malta – im Vergleich zur schweizerischen Krankenversicherung – einen weit besseren Versicherungsschutz zu bedeutend geringeren Kosten abzuschliessen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend ist und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz abschliessend geregelt sind. Der zwingende Charakter der angeführten Normen hat zur Folge, dass es der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz verwehrt ist, eine Lösung für den konkreten Einzelfall vorzusehen, mit welcher die reduzierte Kaufkraft eines Rentners ebenfalls berücksichtigt werden könnte. 4.3 Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der Krankenversicherungspflicht gemäss KVG. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG) wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom

C-2217/2022 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-2217/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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