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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2022 C-2212/2022

28 juin 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·759 mots·~4 min·2

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Wiedererwägung des Zwangsanschlusses; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Mai 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2212/2022

Urteil v o m 2 8 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Wiedererwägung des Zwangsanschlusses; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Mai 2022.

C-2212/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Juli 2021 die A._______ (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) mangels aktenkundiger Versicherungsdeckung für ihre Arbeitnehmer im Bereich berufliche Vorsorge per 1. Januar 2020 der Vorinstanz anschloss, dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Mai 2022 festhielt, die Arbeitgeberin habe zwischenzeitlich einen lückenlosen Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung nachweisen können, weshalb der Zwangsanschluss per 1. Januar 2020 wieder aufzuheben sei, der Arbeitgeberin jedoch die hieraus entstandenen Verwaltungskosten aufzuerlegen seien (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Mai 2022 mit Beschwerde vom 11. Mai 2022 (Postaufgabe: 14. Mai 2022) vor Bundesverwaltungsgericht angefochten und darin sinngemäss insoweit die Aufhebung der Verfügung beantragt hat, als die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (B-act. 1), dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2022 aufforderte, einen Vorschuss von Fr. 800.- zur Deckung der mutmasslichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu leisten (B-act. 2), dass die Postsendung von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde (B-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung und auch daran anschliessende Wiedererwägungsverfügungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. Juni 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

C-2212/2022 dass die Beschwerdeführerin die ihr zugestellte Aufforderung gemäss Rückmeldung der schweizerischen Post nicht abgeholt hat (B-act. 4), die Zwischenverfügung aufgrund der Zustellfiktion als rechtsgültig eröffnet gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3) und die Beschwerdeführerin in der Folge den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

C-2212/2022 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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