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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2020 C-220/2020

2 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·654 mots·~3 min·9

Résumé

Rentenanspruch | IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2019

Texte intégral

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Abteilung III C-220/2020

Urteil v o m 2 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch B.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2019.

C-220/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 das Begehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung vom 1. März 2018 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer – vertreten durch B._______ – diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Dezember 2019 (Poststempel) bei der Vorinstanz angefochten hat (Beschwerdeakte [B-act.] 1), dass die Vorinstanz die Eingabe am 9. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (B-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. Februar 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 3), dass ihm die Zwischenverfügung spätestens am 23. Januar 2020 zugestellt wurde (unterzeichneter Rückschein; B-act. 4), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-220/2020 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-220/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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