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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 C-2101/2019

9 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,072 mots·~5 min·3

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zuständigkeit, Verfügung vom 26. März 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2101/2019

Urteil v o m 9 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zuständigkeit, Verfügung vom 26. März 2019.

C-2101/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) dem am (…) 1951 geborenen, seit dem 23. Juni 2003 in der Schweiz wohnhaften (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 18 S. 14) A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) in Bezug auf dessen E-Mail vom 19. Juli 2018 (act. 16) am 25. Juli 2018 mitgeteilt hat, gemäss der mit der Ausschlussverfügung mitverschickten Rechtsmittelbelehrung könne eine eventuelle Einsprache gegenüber der SAK erhoben werden (act. 17), dass der Versicherte mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 13. August 2018 an die SAK gelangt ist und unter anderem beantragt hat, die (nie erhaltene) Ausschlussverfügung sei aufzuheben (act. 18), dass die SAK in ihrem Entscheid vom 26. März 2019 auf die Einsprache nicht eingetreten ist und diese zuständigkeitshalber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ weitergeleitet hat (act. 20 bis 22), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. April 2019 (Eingangsstempel: 3. Mai 2019) "Einsprache" erhoben und beantragt hat, seine Einsprache vom 13. August 2018 soll "entgegengenommen und angehört" werden (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1), dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (B-act. 3), dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Juli 2019 die Gutheissung der von ihm gestellten Anträge beantragt hat (B-act. 5), dass die SAK duplicando am 12. September 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 5. Oktober 2020 zusammengefasst erwogen hat, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz zur Zeit der Beschwerdeerhebung am 30. April 2019 (Eingangsstempel: 3. Mai 2019) in der Schweiz gehabt und somit in Ermangelung eines ausländischen Wohnsitzes kein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei; in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sei vielmehr das kantonale Versicherungsgericht zuständig,

C-2101/2019 dass deshalb dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2020 Gelegenheit gegeben worden ist, sich im Sinn der Erwägungen innert Frist zum beabsichtigten Erlass eines Nichteintretensentscheids zu äussern, dass sich der Beschwerdeführer hierzu in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2020 nicht konkret geäussert hat, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2020 ausgeführt hat, sie sei mit dem beabsichtigten Vorgehen, die Beschwerde und ihre Akten und Eingaben dem Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ zu überweisen, einverstanden, dass laut Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, dass – befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland – das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG), dass gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10, in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32), in Kraft seit 1. Januar 2007) das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs.2 ATSG über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet, dass ohne Belang ist, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat, da der Wohnsitz im Ausland einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3532/2015 vom 21. September 2015 mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen [BVGE 2008/52]; vgl. zur ganzen Thematik auch das Urteil des BVGer C-4975/2010 vom 26. Januar 2010 E. 1.1 mit Hinweisen),

C-2101/2019 dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zur Zeit der Beschwerdeerhebung am 30. April 2019 (Eingangsstempel: 3. Mai 2019) in der Schweiz gehabt hat und somit nach dem Dargelegten in Ermangelung eines ausländischen Wohnsitzes kein Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, dass in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG vielmehr das Versicherungsgericht des Kantons B._______ zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Rechtslage resp. in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG (resp. Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG und Art. 58 Abs. 2 ATSG [e contrario]) mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 30. April 2019 (Eingangsstempel: 3. Mai 2019) im einzelrichterlichen Verfahren nicht eintritt (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ überweist (Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird dem Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-2101/2019 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2020) – das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ (Einschreiben; Beilagen: Verfahrensakten C-2101/2019 im Original) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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