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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2007 C-21/2006

8 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,614 mots·~8 min·6

Résumé

Einreise | Einreisesperre (Wiedererwägungsgesuch)

Texte intégral

Abtei lung III C-21/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Gerichtsschreiber Segessenmann. P._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Einreisesperre (Wiedererwägungsgesuch). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Juni 1996 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe unter Berücksichtigung mehrerer früherer Strafurteile - unter anderem wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. B. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ersuchte die damals in der Schweiz lebende Ehefrau, eine italienische Staatsangehörige, am 22. November 2002 bei den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Das entsprechende Gesuch wurde am 27. Februar 2003 abgelehnt. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Polizeiund Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli 2003 ebenfalls abgewiesen. C. Am 15. Juli 2003 verhängte die Vorinstanz auf Antrag des Kantons Basel- Stadt gegen den Beschwerdeführer eine zehnjährige Einreisesperre, weil sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben habe (gerichtliche Verurteilungen im Ausland). D. Am 22. September 2003 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung. E. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde indessen zurück, woraufhin das Verfahren am 16. Dezember 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. F. Am 25. August 2004 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte erneut um Aufhebung der gegen ihn verhängten Einreisesperre. Er habe seine Strafe verbüsst und das gegen ihn von deutschen Behörden verhängte "Schengen-Verbot" sei schon ca. im Juni 2003 aufgehoben worden. Vor knapp zwei Monaten sei er Vater geworden und lebe seit seiner Ausreise aus der Schweiz Ende Oktober 2003 mit seiner Frau und seiner Tochter in St. Louis (Frankreich). Seine Frau arbeite in Basel und sein Kind werde in näherer Zukunft eventuell nach Basel gehen wollen oder müssen. Wenn seiner Frau beispielsweise etwas zustossen sollte, dann wüsste er nicht, wie er ihr helfen könnte, da er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Ausserdem wünsche er sich, selber wieder einmal nach Basel gehen zu können. Im Weiteren müsse er einen sehr grossen Umweg in Kauf nehmen, wenn er in sein Heimatland oder in dasjenige seiner Ehefrau fahren wolle. Schliesslich seien zwischen der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug bis zur Anordnung der Fernhaltemassnahme rund acht Monate verstrichen und er habe erst bei seiner Ankunft am Flughafen am 21. August 2003 von der gegen ihn verfügten Einreisesperre er-

3 fahren bzw. seine damalige Rechtsvertretung habe die Verfügung erst am 17. September 2003 erhalten. Es sei daher offensichtlich, dass man ihn habe reinlegen wollen. G. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 wies die Vorinstanz das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Einreisesperre ab, weil sich die Sach- und Rechtslage seit Erlass der Fernhaltemassnahme nicht wesentlich verändert habe. Der Vorwurf, von den Behörden reingelegt worden zu sein, ziele im Übrigen offensichtlich ins Leere. Die Einreisesperre habe selbstredend erst nach Abschluss des kantonalen Aufenthaltsverfahrens verhängt werden können. Zudem sei die Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter umgehend zugestellt worden, als dieser das Vertretungsverhältnis gegenüber dem BFM angezeigt habe. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2004 Beschwerde beim EJPD. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie der gegen ihn verhängten Einreisesperre. Der Eingabe legte er eine Kopie seiner französischen Aufenthaltsbewilligung bei. I. In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2005 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 14. März 2005 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 13 Abs. 1 ANAG stützen. Wiedererwägungsentscheide unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48

4 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 26). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie insbesondere aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen). Dem Einzelnen steht ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich verändert haben oder wenn Tatsachen und Beweismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung darf indessen nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen). 3. Auf Rekursebene beschränkt sich der Beschwerdeführer namentlich darauf, die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten materiellen Gründe zu wiederholen. Diese Vorbringen sind indessen nicht geeignet darauf schliessen zu lassen, die vom BFM verfügte Einreisesperre leide an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit im oben beschriebenen Sinne bzw. die Sach- oder Rechtslage habe sich seit Erlass der Fernhaltemassnahme wesentlich verändert. 3.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer am 22. September 2003 beim EJPD Beschwerde eingereicht gegen die ihm am 21. August 2003 eröffnete Einreisesperre. Diese Beschwerde hat er mit schriftlicher Erklärung vom 11. Dezember 2003 wieder zurückgezogen. In der Folge ist die Einreisesperre in formelle Rechtskraft erwachsen. Dass der Rückzug der Beschwerde mit einem Willensmangel behaftet gewesen wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage kann das bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren angeführte Argument des Beschwerdeführers, wonach gegen ihn schon seit Juni 2003 keine Einreisesperre mehr für den Schengenraum bestehe, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr gehört werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 3.2 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf nachträglich veränderte

5 Sachumstände beruft, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr delinquiert zu haben. Er unterlässt es jedoch, diese Behauptung mit entsprechenden Beweismitteln - namentlich einem aktuellen Strafregisterauszug - zu belegen. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Kopie einer französischen Aufenthaltsbewilligung ist diesbezüglich kein genügender Beweis, zumal nicht bekannt ist, gestützt auf welchen Kenntnisstand die französischen Behörden die entsprechende Bewilligung erteilt haben. Insofern erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als unsubstantiiert und lassen nicht auf eine wesentlich veränderte Sachlage schliessen. Die blosse Tatsache schliesslich, dass der Beschwerdeführer inzwischen Vater geworden ist, stellt ebenfalls keinen neuen Sachumstand dar, der zu einer Neubeurteilung der verhängten Fernhaltemassnahme führen könnte. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers wurde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Einreisesperre und im vorangegangenen Aufenthaltsverfahren geprüft. 3.3 Selbst wenn jedoch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe als hinreichend substantiiert erachtet würden und sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst sehen würde, von Amtes wegen weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, würden diese vorliegend durch den Umstand erschwert, dass die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers, der sich letztmals vor knapp zwei Jahren beim damals für die Behandlung der Beschwerde zuständigen EJPD gemeldet hat, unbekannt ist. 4. Nach dem Gesagten hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. August 2004 zu Recht abgewiesen (vgl. Art. 49 VwVG). Die vorliegende Beschwerde erweist somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. Dezember 2004 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 038 557 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Versand am:

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