Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.06.2021 C-2099/2021

16 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·751 mots·~4 min·1

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 6. April 2021)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2099/2021

Urteil v o m 1 6 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 6. April 2021).

C-2099/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. April 2021 festgestellt hat, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), Inhaber der Einzelfirma B._______, seit dem 1. Januar 2019 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 4. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und 33 Bst. h VGG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 7. Juni 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 2), dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 gemäss Sendungsverlauf am 7. Mai 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Verfahrenskostenvorschuss innert der bis zum 7. Juni 2021 gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass er auch nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

C-2099/2021 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-2099/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-2099/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-2099/2021 — Bundesverwaltungsgericht 16.06.2021 C-2099/2021 — Swissrulings