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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2009 C-2056/2007

21 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,027 mots·~15 min·2

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheents...

Texte intégral

Abtei lung II I C-2056/2007/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______ (bzw. Aa._______/Ab._______/Ac._______), vertreten durch lic. iur. Shani Asllani, Oberstadtstrasse 4, Postfach 120, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der SAK vom 15. Februar 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2056/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1940 geborene A._______, damals jugoslawischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete in den Jahren 1970 und 1971 mit Saisonbewilligung A in der Schweiz und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK/ 18 und 47). B. Am 16. August 2006 beantragte er, vertreten durch Shani Asllani, Beratungsbüro für Migranten und Migrantinnen, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (act. SAK/1 – 4, 20 – 23). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 wies die SAK den Rentenantrag mit der Begründung ab, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass ihm nur für fünf (Jahr 1970) und drei Monate (Jahr 1971) Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten und damit die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. SAK/64). C. Der Versicherte erhob in der Folge am 8. Januar 2007 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2006, die Zusprechung einer Altersrente und entsprechend der ihm während seiner Tätigkeit in der Schweiz „zugeteilten“ verschiedenen Namen (Ad._______, Ac._______, A._______, Ae._______) die Ermittlung und Gutschrift aller Beitragsleistungen. Seine Einsprache begründete er damit, dass die Versicherungszeiten nicht korrekt eruiert worden seien. Er sei am 15. März 1970 in die Schweiz eingereist und habe bis im Oktober 1971 in Z._______ bei der Familie B._______ in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Gemeindeverwaltung Z._______ bestätige im beigelegten Schreiben vom 8. Januar 2007 (lediglich), dass er von 1970 bis 1971 bei der Familie gewohnt und gearbeitet habe. Somit sei auch die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer erfüllt. Falls der Arbeitgeber für diese Zeitspanne keine AHV-Beiträge geleistet habe, bitte er um Mitteilung (act. SAK/65, 66). C-2056/2007 Mit Einspracheverfügung vom 15. Februar 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. SAK/67 – 69). D. Gegen diesen Bescheid reichte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Shani Asllani, am 19. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht „Vorsorgliche Einsprache“ bzw. Beschwerde mit den Anträgen ein, die Einspracheverfügung vom 15. Februar 2007 sei aufzuheben, die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Altersrente auszurichten und die unterschiedlichen Namen (Ad._______, Ac._______, A._______, Ae._______), die ihm während seiner Tätigkeit in der Schweiz „zugeteilt“ worden seien, zu verbinden und ihm die Beitragszeiten entsprechend gutzuschreiben. E. Am 26. März 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bekannt und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht. Am 10. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine „ergänzende Einsprachebegründung“ mit dem ergänzten Beschwerdeantrag, allenfalls statt einer Altersrente eine einmalige Abfindung auszurichten, nach (act. 3). Am 25. April 2007 nahm die Vorinstanz Stellung und beantragte, die Beschwerde vom 19. März 2007 abzuweisen (act. 5). F. Mit Replik vom 16. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (act. 7). Die Vorinstanz hielt in Ihrer Duplik vom 20. Juni 2007 ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 9). Am 26. Juni 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 10). G. Nachdem der Beschwerdeführer sich zweimal nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, teilte das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2008 einen Wechsel im Spruchkörper mit (act. 15). Ausstandsgründe wurden nicht geltend gemacht. C-2056/2007 H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG). 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Mit Vollmacht vom 24. Juli 2006 hat er Shani Asllani, Beratungszentrum für MigrantInnen, bevollmächtigt. Der die Beschwerde unterzeichnende Shani Asllani ist somit zur Beschwerde bevollmächtigt. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. C-2056/2007 2. 2.1 Der Beschwerdeführer mit Wohnadresse im heutigen Kosovo gab in seiner Anmeldung (act. SAK/1 – 4) keine Staatsangehörigkeit an, das Dossier enthält indes Geburts- und Heiratsurkunden der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (Kosovo-UNMIK; seit 1999; act. SAK/5 – 16). Somit ist zwischenstaatlich zu klären, welches Recht anwendbar ist. 2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem inzwischen als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das obgenannte Abkommen Anwendung. Nach dessen Art. 2 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von schweizerischen Hinterlassenenrenten nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder C-2056/2007 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1969). 3.3.1 Für jede versicherte Person wird bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung eine elfstellige Versichertennummer gebildet (Art. 133 Satz 1 AHVV; Änderung vom 10. Januar 1969 [AS 1969 125], in Kraft stehende Fassung vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1996 [Änderung vom 29. November 1995, AS 1996 668). Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die Schlüsselnummer des Heimatstaates enthält (Art. 134 Abs. 1 AHVV, in Kraft vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 2008 [Änderung vom 7. November 2007, AS 2007 5271). Jede Ausgleichskasse führt individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, von denen ihr die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber entrichtet worden sind. Die C-2056/2007 Eröffnung eines individuellen Kontos durch eine Ausgleichskasse wird in den Versicherungsausweis eingetragen (Art. 135 Abs. 1 und 2 AHVV, in der in Kraft stehenden Fassung vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1978 [Änderung vom 5. April 1978, AS 1978 420]). Die zum Zeitpunkt der Einspracheverfügung vom 15. Februar 2007 geltenden Bestimmungen der AHVV enthalten in Art. 133 genaue Angaben zur Zusammensetzung der elfstelligen Versicherungsnummer. Art. 134 Abs. 1 AHVV erfuhr keine Änderung und gemäss Art. 135 AHVV führt jede Ausgleichskasse unter der Nummer der Versicherten individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, von denen ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind [Fassung vom 5. April 1978, in Kraft vom 1. Januar 1979 bis 31. Juni 2008]. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die Einführung der neuen [dreizehnstelligen] Versichertennummer eingeführten Änderungen, welche am 1. Juli 2008 in Kraft getreten sind (AS 2008 5271.; vgl. auch AS 2007 5263, BBl 2006 501). 3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- C-2056/2007 rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.4 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt (Art. 7 Bst. a Satz 1 des Abkommens mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien). 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu Recht verneint hat. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, am 15. März 1970 in die Schweiz eingereist zu sein, in seinem Pass hätte sich ein entsprechender Einreisestempel befunden. Leider sei aber der Pass 1999 im Kosovokrieg verbrannt, sodass er den Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr nachweisen könne. Er gibt weiter an, er habe bis im Oktober 1971 während 18 Monaten beim gleichen Arbeitgeber gelebt und gearbeitet. Er belegt dies mit einer Bestätigung der Gemeinde Z._______ vom 8. Januar 2007 (Beilage 2 zu act. 1). Vermutlich habe sein Arbeitgeber nicht alle AHV-Beiträge bezahlt (act. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Versicherungszeiten seien nicht korrekt erhoben worden. 4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) kann bei Vorliegen einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung (Bewilligung B oder C) einer versicherten Person bei der Anrechnung geleisteter Beiträge auf die Gültigkeitsdauer der Bewilligung abgestellt werden, falls der Mindestbeitrag eines Jahres geleistet wurde. Demgegenüber ist dieser Grundsatz nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, der wie vorliegend mit einer Saisonbewilligung A in der Schweiz beschäftigt war (vgl. Urteil I 524/2002 E. 2.3 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. November 2002 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist hier grundsätzlich auf den individuellen Kontoauszug abzustellen. C-2056/2007 4.2.2 Gemäss individuellem Kontoauszug war der Beschwerdeführer vom Juli bis November 1970 sowie vom April bis Juni 1971 bei B._______ in Z._______ tätig und bezog in dieser Zeitspanne ein Einkommen von Fr. 7'725.-- (act. SAK/47). Ausserdem war er gemäss Stellungnahme (...) des Kantons Y._______, ab 23. April 1970 (Gültigkeit der Bewilligung bis 30. November 1970, Ausreisedatum unbekannt) und vom 31. März 1971 bis zum 1. Oktober 1971 mit Saisonausweis A in der Schweiz (act. SAK/71). 4.2.3 Zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den gesamten vorliegenden Akten bestehen Widersprüche, hielt sich der Beschwerdeführer doch gemäss Bewilligung des Kantons Y._______ nur etwas über 13 Monate, und nicht wie von ihm behauptet während 18 Monaten in der Schweiz auf. Die von ihm beigebrachte Bestätigung der Gemeinde Z._______ besagt zudem lediglich, dass er von 1970 bis 1971 in der Gemeinde, bei der Familie B._______, als Angestellter in der Landwirtschaft gelebt habe. Den Nachweis, dass er länger als die im Kontoauszug aufgeführten acht Monate in der Schweiz Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat, hat er damit nicht erbracht. Es ist ausserdem wenig nachvollziehbar und auch nicht ansatzweise belegt, dass sein Arbeitgeber zwar die Beiträge von Juli bis November 1970 und von April bis Juni 1971 mit der Ausgleichskasse abgerechnet haben soll, nicht jedoch die Beiträge der Monate Juli bis September 1971, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im gleichen Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt worden sei. Schliesslich kann – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – vorliegend nicht aufgrund des Aufenthalts automatisch auf ein gleichzeitiges Arbeitnehmerverhältnis geschlossen werden. Weitere Unterlagen wie Arbeitsbestätigungen oder Lohnabrechnungen sind nicht beigebracht worden. 4.3 Was den zweiten Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers – es seien die verschiedenen, ihm zugeteilten Namen zu verbinden und ihm die entsprechenden Beitragsleistungen gutzuschreiben – betrifft, setzt dies voraus, dass für den Beschwerdeführer verschiedene Versicherungsausweise mit verschiedenen Versichertennummern ausgestellt worden wären. 4.3.1 In seinen Anmeldungen vom 16. August und 18. Oktober 2006 hat der Beschwerdeführer übereinstimmend dieselbe Schweizerische Versichertennummer aufgeführt (act. SAK/4 und 23); die SAK hat unter C-2056/2007 dieser Versichertennummer denn auch ohne weiteres die in B. erwähnten und im IK-Auszug aufgeführten Beiträge ermitteln können (vgl. SAK/47). Der Beschwerdeführer hat in der Folge weder geltend gemacht, er sei [von seinem Arbeitgeber] unter verschiedenen Versichertennummern registriert worden oder hätte verschiedene Versicherungsausweise erhalten, noch führte er aus, er hätte verschiedene Arbeitgeber gehabt, die ihn unter zusätzlichen Versichertennummern angemeldet hätten. 4.3.2 Die Vorinstanz hat hingegen bereits in ihrer Einspracheverfügung darauf hingewiesen, dass erneute Nachforschungen im AHV/ IV-Zentralregister ergeben hätten, dass er – auch unter Beachtung der erwähnten abweichenden Familiennamen – nur unter einer AHV-Nummer registriert worden sei (act. SAK/68). 4.3.3 Demnach erweist es sich als weder rechtsgenüglich dargelegt noch sind aus den Akten – unter Beachtung des zum Zeitpunkt der Einträge (1970/1971) und des zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides geltenden Rechts – Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zusätzlich unter (einem) anderen Namen registriert worden wäre und weitere Beitragskonti existieren würden, die mit der bekannten AHV-Nummer (...) vereinigt werden könnten. 4.4 Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.3.2) vermögen die vagen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz – über die im individuellen Konto registrierte Zeitspanne hinaus – nicht zu überzeugen. Dass der Arbeitgeber nicht alle Beiträge abgerechnet habe, bleibt im Übrigen eine nicht weiter belegte Behauptung. Da die Eintragungen im individuellen Konto auch nicht offenkundig unrichtig sind, gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass er während mindestens zwölf Monaten gemäss den Bestimmungen des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes versichert war. Demzufolge ist die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 10. April 2007 beantragt, ihm sei allenfalls statt einer Rente eine einmalige Abfindung auszurichten, besteht aufgrund der nicht erfüllten Mindestbeitragszeit – wie oben dargelegt – auch kein Raum für eine einmalige Abfindung. Eine Abfindung setzt gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens voraus, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Teilrente C-2056/2007 besteht, welcher vorliegend in Anbetracht der nachgewiesenen Beitragsdauer von nur acht Monaten nicht erfüllt ist (vgl. E. 3.4). 5. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger C-2056/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12

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