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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2023 C-2053/2023

19 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,355 mots·~7 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen, Rentenanspruch (Verfügung vom 16. Februar 2023)

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2053/2023

Urteil v o m 1 9 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen, Rentenanspruch (Verfügung vom 16. Februar 2023).

C-2053/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Februar 2023 den Anspruch von A._______ auf eine Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1, Beilage), dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 22. März 2023 dagegen mit Eingabe per E-Mail an die Vorinstanz Beschwerde erhoben hat (vgl. BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese E-Mail-Eingabe einschliesslich einer Kopie der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 14. April 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. BVGeract. 2), dass die vorinstanzlichen Akten aufforderungsgemäss am 21. April 2023 von der Vorinstanz vorgelegt wurden (vgl. BVGer-act. 3 f.), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 darauf hingewiesen wurde, dass die per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genüge, und gleichzeitig unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen und innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (vgl. BVGer-act. 5), dass, nachdem die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2023 für die Beschwerdeverbesserung ein Fristerstreckungsgesuch per E-Mail gestellt hatte, ohne über eine qualifizierte elektronische Signatur zu verfügen, mit Verfügung vom 3. Mai 2023 darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 21a VwVG Eingaben nur elektronisch erfolgen könnten, wenn die Partei über eine qualifizierte elektronische Signatur verfüge, andernfalls die Eingaben ans Gericht mit Originalunterschrift versehen auf dem Postweg zu erfolgen hätten, dass im Weiteren die Frist zur Beschwerdeverbesserung – unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen und unter Hinweis, eine weitere Fristerstreckung würde nur ausnahmsweise gewährt werden – bis zum 11. Mai 2023 erstreckt wurde (vgl. BVGer-act. 7-9),

C-2053/2023 dass die Beschwerdeführerin zudem mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 10, Dispositiv-Ziffern 2 und 3), dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 (wiederum) per E-Mail implizit um erneute Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 zur Beschwerdeverbesserung angesetzten Nachfrist ersucht hat (vgl. BVGer-act. 12), dass mit Verfügung vom 17. Mai 2023 das zweite implizit gestellte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin – unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen sowie erneutem Hinweis, dass Eingaben an das Gericht schriftlich und unterschrieben einzureichen seien, wobei elektronische Eingaben einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürften – ausnahmsweise gutgeheissen und die mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer formgültigen Beschwerde im Original letztmals bis längstens 10 Tage nach Erhalt dieser Verfügung erstreckt wurde (vgl. BVGer-act. 15), dass die Vorinstanz am 15. Mai 2023 und am 2. Juni 2023 zwei an sie gerichtete E-Mail-Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2023 und vom 31. Mai 2023 mitsamt eines vorinstanzlichen Antwortschreibens an die Versicherte vom 2. Juni 2023 zur Kenntnisnahme an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. BVGer-act. 16 und 19), dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 erneut eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht tätigte, mit der sie im Wesentlichen das mit E-Mail-Eingaben vom 2. Mai 2023 sowie vom 10. Mai 2023 Ausgeführte wiederholte (vgl. BVGer-act. 17), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

C-2053/2023 dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 10), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 9. Mai 2023 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 14), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 10. Mai 2023 zu laufen begonnen und am Donnerstag, den 8. Juni 2023, abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 20), dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ersucht hat, dass auch keine Hinweise vorliegen, dass die Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 beim Bundesgericht angefochten wurde, dass bereits aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der dazu angesetzten Frist androhungsgemäss auf die Eingabe vom 22. März 2023 nicht einzutreten ist, dass hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 17. Mai 2023 letztmals erstreckten Frist, welche aufgrund des Zustelldatums vom 22. Mai 2023 (vgl. Track & Trace der Sendungsnummer _______ [BVGer-act. 17]) am 1. Juni 2023 abgelaufen ist, überdies auch keine formgültige Beschwerde eingereicht hat,

C-2053/2023 dass sie auch keine Gründe vorgebracht hat, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, ihre Eingabe vom 22. März 2023 aufforderungsgemäss zu verbessern und mit ihrer Originalunterschrift versehen per Post dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass somit aufgrund des Ausgeführten androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die E-Mail-Eingabe vom 22. März 2023 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 22. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

C-2053/2023 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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