Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2047/2018
Urteil v o m 9 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, Peru, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eingabe vom 21. März 2018.
C-2047/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. März 2018 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (BVGer act. 1), dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2018 um die Bekanntgabe einer schweizerischen Korrespondenzadresse ersuchte (BVGer act. 2), dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 20. April 2018 weiter feststellte, aus der Eingabe vom 21. März 2018 würde sich kein Begehren und keine Begründung entnehmen lassen; zudem sei der Eingabe keine Verfügung beigelegt worden, auf die sich die Eingabe beziehen würde (BVGer act. 2), dass die Beschwerdeführerin deshalb Gelegenheit erhielt, die fehlenden Angaben und die betreffende Verfügung nachzureichen (BVGer act. 2), dass keine Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 20. April 2018 aktenkundig ist, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 14. Juni 2018 erneut aufforderte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 3), dass mit Verfügung vom 14. Juni 2018 die Eröffnung der künftigen Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt in Aussicht gestellt wurde, falls innert der Frist von 30 Tagen kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet würde (BVGer act. 3), dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin weiter aufforderte, die konkreten Begehren anzugeben, diese zu begründen und eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen (BVGer act. 3; vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]), dass mit Verfügung vom 14. Juni 2018 das Nichteintreten auf die Eingabe vom 21. März 2018 in Aussicht gestellt wurde, falls die Frist von 30 Tagen zur Verbesserung der Eingabe ungenutzt ablaufe (BVGer act. 3; vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG),
C-2047/2018 dass die Zustellung der Verfügung vom 14. Juni 2018 am 2. Juli 2018 via die EDA-Vertretung (…) erfolgte (BVGer act. 4, 6, 7, 8), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2018, in der sie unter anderem die Auszahlung von Freizügigkeitskonten erwähnte, weder ihre konkreten Begehren noch eine entsprechende Begründung angab und auch keine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte (BVGer act. 5), dass die Beschwerdeführerin somit innert der gesetzten Frist von 30 Tagen (nach Empfang der Verfügung vom 14. Juni 2018) die Beschwerde nicht verbessert hat und die Eingabe weiterhin keinem konkreten Anfechtungsobjekt zugeordnet werden kann, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 21. März 2018 (Postaufgabe) nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass die Beschwerdeführerin trotz der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2018 (BVGer act. 2) sowie vom 14. Juni 2018 (BVGer act. 3) kein Zustellungsdomizil in der Schweiz genannt hat, weshalb ihr der vorliegende Entscheid mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Bst. b VwVG).
C-2047/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 21. März 2018 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-2047/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: