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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2018 C-2019/2018

13 juin 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·955 mots·~5 min·7

Résumé

Zuteilung zu den Prämientarifen | Unfallversicherung, Einreihung in den Prämientarif BUV/NBUV 2018; Einspracheentscheid der Suva vom 27. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2019/2018

Abschreibungsentscheid v o m 1 3 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______ AG, c/o B._______ AG, vertreten durch Hannes Arbenz, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, vertreten durch die Rechtsabteilung, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Einreihung in den Prämientarif BUV/NBUV 2018; Einspracheentscheid der Suva vom 27. Februar 2018.

C-2019/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die A._______ AG mit Verfügung vom 18. August 2017 (Vorakten 106) im Prämientarif betreffend die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) per 1. Januar 2018 neu in der Klasse 49A (Strassentransporte) zuteilte, wobei sie den Betrieb für die BUV in die Klasse 49A, Unterklassenteil D0 (Strassentransport von Gütern), Stufe 92 (Nettoprämiensatz 1.6950%) und für die NBUV in die Klasse 49A, Stufe 91 (Nettoprämiensatz 1.6150%) einreihte, dass die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 (BVGeract. 1/2) die von der A._______ AG gegen diese Einreihungsverfügung erhobene Einsprache abwies, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 5. April 2018 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 6. April 2018) durch ihren Vertreter anfechten liess mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif unverändert in der Klasse 52A (Handels- und Lagerbetrieb), Unterklasse L0 (Brenn- und Treibstoffhandel) einzureihen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz), dass der mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- (BVGer-act. 2) am 12. April 2018 geleistet wurde (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 (BVGeract. 6) das Rechtsbegehren stellte, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, und ausführte, sie ziehe ihren Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 in Wiedererwägung und verzichte für das Jahr 2018 auf die Zuteilung zur Klasse 49A mit der Begründung, die entsprechende Einreihung der Beschwerdeführerin sei zwar rechtmässig, aber der Vorbescheid vom 30. März 2017 sei nicht transparent begründet, da nicht die Betriebsverhältnisse der Beschwerdeführerin geändert hätten, sondern ihre Tätigkeiten nun anderen Betriebsmerkmalen zugeordnet worden seien,

C-2019/2018 dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung anmerkte, die Beschwerdeführerin werde per 1. Januar 2019 nach den dannzumal geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur der Suva eingereiht werden, dass die Vorinstanz mit der Vernehmlassung die Verfügung vom 14. Mai 2018 (BVGer-act. 6/2) einreichte, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 für die BUV in die Klasse 52A, Unterklassenteil L0, Stufe 81 (Nettoprämiensatz 0.9910%) und für die NBUV in die Klasse 52A, Stufe 84 (Nettoprämiensatz 1.1470%) eingereiht wurde, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt, und es ihm freisteht, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen (vgl. BGE 107 V 191), dass eine solche lite pendente erlassene Verfügung, welche während des Beschwerdeverfahrens erlassen wird, jedoch nicht den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen entspricht, einen Antrag an das Gericht darstellt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 77 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb; ZAK 1992 117) und der Streit folglich nur insoweit beendet wird, als mit der neu erlassenen Verfügung dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen wird, dass vorliegend mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 bzw. der neu erlassenen Einreihungsverfügung vom 14. Mai 2018 das beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren, wonach der angefochtene Entscheid betreffend die Einreihung der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 aufzuheben und der Betrieb unverändert in der Klasse 52A, Unterklassenteil L0 einzureihen ist, vollumfänglich erfüllt wird, dass sich die beschwerdeweise beantragte Einräumung einer Gelegenheit zur Replik damit erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des

C-2019/2018 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass hier die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung seitens der Vorinstanz bewirkt wurde, der Beschwerdeführerin daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, sondern ihr der geleistete Vorschuss von Fr. 2‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist und der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 15 VGKE zu einer Parteientschädigung zu verpflichten ist, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 64 Rz. 22), was hier der Fall ist, dass die obsiegende Beschwerdeführerin durch einen nichtanwaltlichen berufsmässigen Vertreter vertreten ist und ihr unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.

C-2019/2018 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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