Abtei lung II I C-2010/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2010/2007 Sachverhalt: A. Am 23. Januar 2007 beantragte der 1981 geborene X._______, Staatsangehöriger von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreiwöchigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Graubünden lebenden Schwester und ihrer Familie. Er gab dabei an, seine Schwester werde für seine Aufenthaltskosten in der Schweiz aufkommen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 2. März 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen ihm in seiner Heimat auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber und Schwager des Gesuchstellers, Y._______, am 16. März 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, der Gesuchsteller habe sich als einziger der Geschwister entschieden, sich um seine in der Heimat lebenden Eltern zu kümmern, so dass keine Gefahr bestehe, dass er sein Einreisevisum für einen Verbleib in der Schweiz missbrauchen könnte. Zudem habe er eine Anstellung als Lehrer und sei daher bemüht, diese Stelle zu behalten. Zweck des hier beabsichtigten Besuchs sei die „Puberty Ceremony“ C-2010/2007 der ältesten Tochter, an welcher der Gesuchsteller als Patenonkel und als Vertreter der in Sri Lanka verbleibenden Verwandten teilnehmen solle. Er, der Gastgeber, lebe seit 1984 in A._______ und sei im dortigen Altersheim fest angestellt. Seine Ehefrau arbeite im Krankenhaus. Sie beide übernähmen für den befristeten Aufenthalt ihres Gastes alle Verpflichtungen und Unkosten und garantierten auch für seinen Unterhalt. Der Beschwerdeeingabe ist u.a. eine Arbeits- und Urlaubsbescheinigung des Gesuchstellers beigefügt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die geltend gemachte Betreuung der Eltern und die Berufstätigkeit des Gesuchstellers könne an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal dieser jung und unverheiratet sei. Aufgrund des wirtschaftlichen Umfelds und der schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland bestehe die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsteller ins Ausland emigrieren könnte. E. Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 2. Juni 2006 äussern sich der Beschwerdeführer und Z._______, die private Deutschlehrerin der drei Töchter der Gastgeberfamilie, zu den Ausführungen der Vorinstanz. Insbesondere führen sie aus, warum die geplante Familienfeier für die Beteiligten grosse Wichtigkeit habe und warum gerade deshalb die Teilnahme des Gesuchstellers daran wünschenswert wäre. Weiterhin betonen sie nochmals dessen ernsthafte Absicht, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von C-2010/2007 einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Y._______ ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Rechtsmitteleingabe ist einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2) 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). C-2010/2007 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichti- C-2010/2007 gung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: <http://www.auswaertiges-amt.de > und <http://www.eda.admin.ch>, Stand: jeweils Mai 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5). Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so http://www.auswaertiges-amt.de/
C-2010/2007 sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonstwie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5.3 Der Gesuchsteller ist 26 Jahre alt und ledig. Über seine persönlichen Verhältnisse ist weiterhin bekannt, dass er eine Beschäftigung als Lehrer hat und – wie aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung ersichtlich ist – am gleichen Ort wie seine Eltern lebt. Beides lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass dem Gesuchsteller in seiner Heimat besondere berufliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abhalten würden. Aus seiner Arbeits- bzw. Urlaubsbescheinigung geht hervor, dass er lediglich auf freiwilliger Basis als Lehrer (volunteer teacher) arbeitet, was weder für die Sicherheit seines Arbeitsplatzes noch für eine beruflich angemessene Entlöhnung spricht. Kaum zu bezweifeln ist daher, dass der aus der Krisenregion Jaffna (Karaveddy) stammende Gesuchsteller in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen lebt, was sich auch daran zeigt, dass die mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten nicht von ihm selbst, sondern von der Gastgeberfamilie übernommen werden sollen (siehe Visumsgesuch). Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass er sich um seine Eltern zu kümmern bereit ist, keine allzu grosse Bedeutung beizumessen, zumal nicht einmal die Pflegebedürftigkeit der Eltern behauptet wird. Wie sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, leben zudem noch Geschwister des Gesuchstellers in Sri Lanka, welche im Falle seiner Ausreise die Sorge für die Eltern übernehmen könnten. Schliesslich ist bei der vorzunehmenden Risikoabwägung zu berücksichtigen, dass für viele Migranten ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern deshalb C-2010/2007 attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder beizusteuern. Dass der Gesuchsteller das beantragte Einreisevisum in derartiger Weise missbrauchen könnte, ist auch insofern nicht unwahrscheinlich, als er ein Besuchervisum für lediglich drei Wochen beantragt hat, sein Arbeitgeber hingegen von einer dreimonatigen Urlaubsabwesenheit auszugehen scheint (vgl. die der Beschwerde beigefügte Urlaubsbescheinigung). 5.4 An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nicht so sehr die Absichten des Gastgebers – dessen Redlichkeit vorliegend gar nicht in Abrede gestellt wird – sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). 6. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). C-2010/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 274 038) - Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Fremdenpolizei, Karlihof 4, 7000 Chur Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9