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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2007 C-2009/2007

8 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·560 mots·~3 min·6

Résumé

Zuteilung zu den Prämientarifen | Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfal...

Texte intégral

063_d {T 0/2} 8. Juni 2007 Geschäfts-Nr. C-2009/2007 frj/fas Urteil vom 8. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Frölicher; Gerichtsschreiberin Fankhauser B._______ AG Beschwerdeführerin, gegen SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz betreffend Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung 2007 (Einspracheentscheid vom 22.2.07). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung III Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und in Erwägung gezogen, dass die Beschwerdeführerin am 15. März 2007 gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungs-Anstalt SUVA vom 22. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SUVA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG zu gelten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif beurteilt (Art. 109 Bst. b UVG), dass die Beschwerdeführenden in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 10. April 2007 aufgefordert worden ist, bis zum 11. Mai 2007 einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 750.-- zu leisten, dass dieser Kostenvorschuss bis heute beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen ist, dass die nicht fristgerechte Leistung des einverlangten Kostenvorschusses zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 10. April 2007 ausdrücklich auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist, dass daher auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass angesichts des geringen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

3 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde): - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung und -verhütung Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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