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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2016 C-1923/2016

6 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,366 mots·~7 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Rechtsverweigerung und -verzögerung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1923/2016

Urteil v o m 6 . M a i 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rechtsverweigerung und -verzögerung.

C-1923/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in Österreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige Werner Brunner (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. März 2015 via die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle B._______ ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellte (act. 1-1 ff.), dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte, dass die Vorinstanz am 4. August 2015 einen Vorbescheid erliess, worin sie ausführte, zum heutigen Zeitpunkt könnten keine Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erbracht werden, da die Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. April 2015 bestehe und ein Rentenanspruch frühestens am 1. April 2016 entstehen könne (act. 76-1 f.), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Vorbescheid am 19. August 2015 Einwand erhob und im Wesentlichen geltend machte, sein Antrag sei nochmals zu prüfen und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, da er bereits "seit mindestens 2013 jeweils pro Jahr mehr als 40 % arbeitsunfähig gemeldet gewesen" sei (act. 78-1 f.), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2015 eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen gewährte und ankündigte, sie werde nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlassen (act. 85), dass der Beschwerdeführer am 28. September 2015 fristgerecht weitere Unterlagen einreichte und überdies an seinem Einwand festhielt (act. 86-1 f.), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 ausführte, die neuen medizinischen Unterlagen enthielten keine neuen Elemente; wie bereits im Vorbescheid vom 4. August 2015 mitgeteilt, werde das Gesuch nach Ablauf des Wartejahrs am 1. April 2016 erneut geprüft (act. 101), dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 unter Beilage weiterer Unterlagen an seinem bereits mit Einwand geäusserten Standpunkt festhielt (act. 102-1 f.), dass der Beschwerdeführer am 14. März 2016 erneut an die Vorinstanz gelangte und ausführte, die Vorinstanz habe ihm letztmals am 16. Oktober

C-1923/2016 2015 mitgeteilt, sie würde seinen Antrag abweisen; allerdings habe er bisher keinen "rechtsfähigen Bescheid" erhalten (act. 116-1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. März 2016 im Wesentlichen den Inhalt des Schreibens vom 16. Oktober 2015 wiedergab und am Ablauf des Wartejahrs am 1. April 2016 festhielt, wobei ein aktueller Arztbericht eingefordert werde, um das Gesuch abschliessend bearbeiten zu können (act. 117-1), dass der Beschwerdeführer am 29. März 2016 per Telefax eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei das Vorgehen der Vorinstanz "auf Rechtmässigkeit zu prüfen, gegebenenfalls zu ahnden und ihn vom Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen" (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. April 2016 im Wesentlichen ausführte, es stelle sich die Frage, ob es sich bei ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2015 faktisch um eine durch die Eingaben des Beschwerdeführers angefochtene Verfügung handle, was zunächst zu klären sei, dass die Vorinstanz indes die Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragte, sollte das Gericht das Vorliegen einer (faktischen) Verfügung verneinen, dass die unterschriebene Originalbeschwerde am 29. April 2016 nachgereicht wurde (BVGer act. 7, Beilage), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass vorliegend zwar keine Verfügung der Vorinstanz im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten wird (vgl. nachfolgende Begründung Seite 4), dass aber gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 56 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 46a VwVG), dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,

C-1923/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist, und – da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nur verlangt werden kann, dass die Rechtsverzögerung festgestellt bzw. die zuständige Behörde zum Erlass einer an eine gerichtliche Instanz weiterziehbare Verfügung oder eines Einspracheentscheids verpflichtet werden kann, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit allein die gerügte Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist und daher nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Rentenanspruch hat oder die aktuelle Aktenlage genügt, um darüber befinden zu können, dass eine (formelle) Rechtsverweigerung dann anzunehmen ist, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen bzw. eine Amtshandlung vorzunehmen, obschon sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 zu Art. 46a VwVG; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 21 zu Art. 56 ATSG), dass nach Art. 49 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat, dass der Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch ohne Weiteres als erheblich im Sinn von Art. 49 Abs. 1 ATSG gilt und den Erlass einer Verfügung erfordert, dass das Schreiben der Vorinstanz vom 16. Oktober 2015 weder als Verfügung bezeichnet war noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und daher dem formlosen Verfahren zuzuordnen ist (vgl. etwa BGE 134 V 145 E. 3.2 f.), dass die Vorinstanz auch im Nachgang zum Schreiben vom 16. Oktober 2015 – trotz der Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2015 und 14. März 2016 – keine formelle Verfügung erlassen hat,

C-1923/2016 dass überdies keine Gründe ersichtlich sind, die gegen den Erlass einer formellen Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers sprechen würden, dass die formlose Nichtbehandlung des Rentenbegehrens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (vorliegend dem 1. April 2016) auch bei Dissens betreffend die materielle Spruchreife bzw. den allfälligen Anspruchsbeginn nicht zulässig war und die Vorinstanz eine formelle Verfügung hätte erlassen müssen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen gutzuheissen und festzustellen ist, dass die Vorinstanz durch die implizite Weigerung, das hängige Leistungsbegehren durch eine begründete und anfechtbare formelle Verfügung abzuschliessen, eine Rechtsverweigerung begangen hat, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, ohne weitere Verzögerung mittels formeller Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung mittels formeller Verfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-1923/2016 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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