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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2019 C-1921/2019

23 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·675 mots·~3 min·6

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 7. Februar 2019)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1921/2019

Urteil v o m 2 3 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Deutschland Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 7. Februar 2019).

C-1921/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. Februar 2019 auf das Leistungsgesuch von X._______ (im Folgenden: Versicherter) nicht eingetreten ist (act. 2, Beilage 1), dass der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2019 an die Vorinstanz (Eingang: 5. April 2019) mit Verweis auf sein in Kopie beigelegtes, auf den 1. März 2019 datiertes Schreiben zum einen geltend gemacht hat, die Vorinstanz habe auf das Schreiben nicht reagiert und zum anderen um Auszahlung von „Rentennachzahlungen“ für die Monate September, Oktober und November 2018 gebeten hat (act. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 die Eingabe des Versicherten vom 26. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, das als Widerspruch bezeichnete Schreiben des Versicherten vom 1. März 2019 nicht erhalten zu haben, weitergeleitet hat (act. 2), dass der Versicherte vorliegend nicht erkenntlich seinen Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 unter Androhung eines Nichteintretens aufgefordert wurde, innert fünf Tagen seit Erhalt der Verfügung zu erklären, ob er vorm Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben will und seine Eingabe zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Versicherter sich innert der gesetzten Frist nicht geäussert und dem Bundesverwaltungsgericht seinen Beschwerdewillen nicht kundgetan hat,

C-1921/2019 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-1921/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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