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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 C-1912/2017

31 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,179 mots·~16 min·6

Résumé

Rente | Alters- und Hinteralssenenversicherung, Neufestsetzung der ordentlichen Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 19. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1912/2017

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rentenhöhe, Einspracheentscheid SAK vom 19. Januar 2017.

C-1912/2017 Sachverhalt: A. Der am (…) 1948 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit dem 20. September 1972 mit C._______, einer am (…) 1953 geborenen Landsfrau verheiratet. Der Versicherte beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 (Eingangsstempel) und vom 25. Februar 2013 (Eingang: 5. März 2013) sowie mit Formular vom 13. März 2013 (Eingang: 10. April 2013) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 1, 6, 9). B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 978.- zu (act. 18). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Die Vorinstanz verfügte am 18. Oktober 2016 – in Ersetzung der Verfügung vom 13. Mai 2013 – ab 1. November 2016 eine ordentliche Altersrente von Monatlich Fr. 948.-. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit Anspruch der Ehefrau auf eine Altersrente neu eine Einkommensteilung vorgenommen worden sei. Die Rente habe sich aus der neuen Berechnung ergeben (act. 22). C.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 bei der SAK (Eingang: 31. Oktober 2016) sinngemäss Einsprache und beanstandete die Kürzung der Rente (act. 23 S. 1). C.c Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 wies die SAK die vom Versicherten erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 18. Oktober 2016 (act. 24).

D.

C-1912/2017 D.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (act. 25) bei der Vorinstanz sinngemäss eine Beschwerde ein (Eingang: 8. Februar 2017), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. März 2017) weitergeleitet und von diesem als Verfahren unter der Geschäftsnummer C-1912/2017 geführt wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1, 2). Der Beschwerdeführer beanstandete die Reduktion der Rente. D.b Mit Schreiben vom 5. April 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben (B-act. 2). Am 18. April 2017 (Eingang: 24. April 2017) teilte der Beschwerdeführer die schweizerische Zustelladresse mit (B-act. 4). D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 (Bact. 6) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres angefochtenen Einspracheentscheides. D.d Am 4. Juli 2017 (Eingang: 12. Juli 2017) erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde unter der Bedingungen zurückziehe, dass seiner Ehefrau in ihrem hängigen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine einmalige Abfindung gewährt würde (B-act. 8). D.e Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. Juli 2017 wurde diesem mitgeteilt, ein Beschwerderückzug könne nur bedingungslos erklärt werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 31. Juli 2017 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde bedingungslos zurückziehen wolle, wobei ohne Bescheid davon ausgegangen werde, dass er an der Beschwerde festhalten wolle (Bact. 9). D.f Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der ihm gesetzten Frist keine entsprechende Erklärung ein. E. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-1912/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG sowie Art. 21 Abs. 2 VwVG). 2. 2.1 Der in Serbien wohnhafte Beschwerdeführer ist Serbe. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, abgerufen am 30.8.2018). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen

C-1912/2017 der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen von den in E. 3.3.1 und 3.3.2 aufzuzeigenden Ausnahmebestimmungen sind im Staatsvertrag oder anderen bilateralen Vereinbarungen keine Vorschriften auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der streitigen AHV- Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Altersrente entstand am 1. April 2013 (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Januar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der

C-1912/2017 Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.6 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. 2.7 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 2.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis

C-1912/2017 Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4). 2.9 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 2.10 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem

C-1912/2017 der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 2.11 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

C-1912/2017 3. 3.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK zu Recht die laufende Altersrente der Beschwerdeführerin auf Fr. 948.- herabgesetzt hat. 3.2 Der am 12. März 1948 geborene Beschwerdeführer vollendete im März 2013 das 65. Altersjahr, womit der Rentenanspruch am 1. April 2013 entstand. Versicherte des Jahrgangs 1948 – wie der Beschwerdeführer – wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2013 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen, seit 1. Januar 2015 geltenden Rententabellen [Versionsnummer: 13; im Folgenden: Rententabellen 2015], S. 8; abrufbar unter < https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23 >], abgerufen am 20.07.2017). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz E 205 vom 13. Mai 2013 (act. 17) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer während insgesamt 241 Monaten resp. 20 Jahren und 1 Monat Beiträge abgerechnet worden sind. Dementsprechend weist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken auf und es besteht bloss Anspruch auf eine Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der gemäss den Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Mit Blick auf die verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1948 geborenen Beschwerdeführer, welcher über 20 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Rentenskala 20 zur Anwendung gelangt (vgl. Rententabellen 2015 S. 13). 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 1978-1998 Beiträge auf einem Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 811‘506.- abgerechnet worden sind (act. 16 S. 2). 3.2.2 Mit der Rentenberechtigung infolge einjährigen Vorbezugs der Ehefrau des Beschwerdeführers ab November 2016 wurde eine Einkommensteilung (Splitting) für jene Ehejahre vorgenommen, in welchen beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielt haben (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3

C-1912/2017 Bst. b AHVG). Im massgebenden Zeitraum von 1990-1998 hat der Beschwerdeführer ein ungesplittetes Gesamterwerbseinkommen von Fr. 436‘159.- erzielt. Nach dem Splitting mit je hälftiger Anrechnung der in den Jahren 1990-1998 erzielten Erwerbseinkommen ergibt dies ein geteiltes Einkommen von Fr. 355‘478.-, und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 355‘483.-, was jedoch am Ergebnis nichts ändert. Damit ist dem Beschwerdeführer ein Gesamterwerbseinkommen von Fr. 730‘825.- (Fr. 355‘478.- [Einkommen nach Splitting] + 375‘347.- [eigenes, ungeteiltes Einkommen in den Jahren 1978-1989]), und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 730‘830.-, anzurechnen (act. 24 S. 3). 3.2.3 Dieses Einkommen ist einer Aufwertung zu unterziehen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.2.4 Der erste IK-Eintrag des Beschwerdeführers erfolgte im Jahre 1978. Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2013 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.107 (vgl. „Aufwertungsfaktoren 2013“ des BSV; abrufbar unter < https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/1972/lang:deu/category:23 > ; abgerufen am 20.07.2018). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 730‘825.- mit diesem Faktor multipliziert, ergibt sich ein (aufgewertetes) Erwerbseinkommen von Fr 809‘023.-. Wird dieses durch die Beitragsperiode von insgesamt 241 Monaten dividiert und mit dem Faktor 12 auf ein Jahr umgerechnet, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40‘283.-. 3.2.5 Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Erziehungsgutschriften vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1972 mit C._______ verheiratet. Die gemeinsamen Kinder wurden im Oktober 1973 und September 1974 geboren (act. 9 S. 2). Sie erreichten das 16. Altersjahr somit im Jahr 1989 und 1990. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer in der Schweiz AHV-versichert. Er kann sich für das Jahr

C-1912/2017 1978 neun Monate, für die Jahre 1979-1982 je zehn Monate und für die Jahre 1983-1989 je 12 Monate anrechnen lassen. Dies ergibt elf ganze Erziehungsgutschriften. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 1990 ebenfalls in der Schweiz AHV-versichert war, hat der Beschwerdeführer in diesem Kalenderjahr Anspruch auf eine halbe Erziehungsgutschrift. Insgesamt kann er sich daher elfeinhalb Erziehungsgutschriften für 11 ganze Jahre und ein halbes Jahr anrechnen lassen (so auch die SAK-Berechnung in act. 16 S. 4). Es ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift betrug im Jahr 2013 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter) Fr. 42‘300.- (dreifache jährliche minimale Monatsaltersrente von CHF 1‘175; vgl. Rententabellen 2015 S. 18). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 486‘450 (11.5 Jahre à Fr. 42'300.-). Umgerechnet von der Beitragsdauer des Beschwerdeführers von 241 Monaten auf ein Jahr (12 Monate) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 24‘221.-. 3.2.6 Die Erziehungsgutschrift ist zum durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40‘283.- hinzuzuzählen. Es ergibt sich somit ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 64‘504. 3.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 64‘504 und der Rentenskala 20 die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers gemäss Rententabelle Fr. 948.- beträgt. Das Ergebnis der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig

C-1912/2017 hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

C-1912/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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