Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1842/2015
Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Kosovo, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von Beiträgen (Verfügung vom 25. Juni 2015)
C-1842/2015 Sachverhalt: A. Die am […] 1964 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) verlangte am 22. Mai 2013 sowie am 23. August 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Rückvergütung der in den Zeiträumen 1981 und 1985 bis 1990 von ihrem am […] 2012 verstorbenen Ehemann A._______ (im Folgenden: Ehemann) geleisteten Beiträge (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 3, 7, 9, 11, ) an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die entsprechenden Formularanträge gingen am 3. Juni 2013 resp. 2. September 2013 bei der Vorinstanz ein (SAKact. 7, 10). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (SAK-act. 20) erliess die Vorinstanz am 23. Januar 2014 eine Verfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin einen Rückvergütungsbetrag in Höhe von Fr. 11'729.95 zusprach (SAK-act. 21). Die dagegen am 1. Dezember 2014 erhobene Einsprache (SAK-act. 24) wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2015 (SAK-act. 25) abgewiesen. B. Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie sei mit der Berechnung des Rückvergütungsbetrages unzufrieden. Ihr Ehemann habe ein Einkommen von Fr. 193'642.- generiert. Davon habe die Vorinstanz lediglich 8 % zurückbezahlt. Sie verlange die Auszahlung von 50 % des gesamten Einkommens ihres Ehemannes. C. Mit Schreiben vom 1. April, 29. April und 22. Mai 2015 (act. 2, 4 und 7) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam sie am 16. Juni 2015 nach (act. 11). D. In der Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 (act. 12) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend
C-1842/2015 auch: IK) des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin sei ein Einkommen von Fr. 139'642.- festgehalten. Sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeitrag betrage gemäss den gesetzlichen Bestimmungen 4.2 %, also insgesamt 8.4 %. Somit ergebe sich ein Rückvergütungsbetrag von Fr. 11'729.95. E. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021], soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als primäre Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
C-1842/2015 sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kosovo (SAK-act. 10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb die Beschwerdeführerin als Angehörige eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt. 2.3 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im September 2013 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12). 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Höhe von Fr. 11'729.95 des von der Vorinstanz verfügten Rückforderungsbetrags korrekt festgesetzt worden ist. 4. 4.1 Nach Art. 30ter Abs. 1 und 2 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der
C-1842/2015 Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. 4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV- AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen (Abs. 1). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Abs. 2). Nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige und lebt mit ihren drei Kindern in ihrer Heimat (SAK-act. 11, S. 1 und 3). Ihr Ehemann hatte während 4 Jahren und 9 Monaten Beiträge an die AHV geleistet (SAK-act. 20, 31). Somit sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung der AHV-Beiträge erfüllt. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf den IK-Auszug beschwerdeweise geltend, der Ehemann habe einen Betrag von Fr. 193'642.- [recte: Fr. 139'642.-] an die AHV bezahlt; allein im Jahr 1981 seien Fr. 12'360.- geleistet worden. Sie verlangt die Auszahlung von 50 % des gesamten Verdienstes. 4.3.3 Die vom Ehemann erzielten Erwerbseinkommen, welche die Grundlage für die Berechnung des Rückforderungsbetrages darstellen, sind auf seinem IK eingetragen. Gemäss diesem Auszug (SAK-act. 20, 31) erzielte der Ehemann während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 139'642.-, von welchem 8,4 % an die AHV entrichtet
C-1842/2015 wurden. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge, welche im vorliegenden Fall Fr. 11'729.95 betragen. Der errechnete Rückforderungsbetrag entspricht dem anlässlich des Einspracheverfahrens von der Vorinstanz ermittelten Betrags. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Höhe des Rückforderungsbetrags korrekt ermittelt hat. Sie hat jedoch die verspätete Einsprache der Beschwerdeführerin an die Hand genommen und einen materiellen Einspracheentscheid erlassen. Dies stellt einen groben Verfahrensfehler dar. Angesichts der klaren Sachlage kann die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache vom 1. Dezember 2014 hätte eintreten dürfen, offengelassen werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-1842/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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