Abtei lung II I C-1808/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für X.______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1808/2008 Sachverhalt: A. Am 9. November 2007 beantragte der 1950 geborene X.______, Staatsangehöriger von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Zürich lebenden Tochter und ihrer Familie. In seinem Gesuch gab er zum einen an, dass er keiner Berufstätigkeit nachgehe, zum anderen, dass seine Tochter für seine Aufenthaltskosten in der Schweiz aufkommen werde. Gleichzeitig mit ihm stellte auch sein neunjähriger Enkel den Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung beide Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und sich dagegen ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 18. Februar 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der jeweiligen gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Soweit ersichtlich oblägen X.______ in seiner Heimat auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen. C. Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin und Tochter von X.______, Y._______, am 17. März 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung für ihren Vater. Sie macht geltend, dass dieser noch nie in der Schweiz zu Besuch gewesen sei, dass er gegenüber mehreren in Sri Lanka lebenden Verwandten – zu denen Ehefrau, Kinder und Enkelkinder C-1808/2008 gehörten – Verpflichtungen habe und darüberhinaus ein Lebensmittelgeschäft, in welchem sieben Personen angestellt seien, besitze. Diese Umstände sprächen dafür, dass ihr Vater nach dem Besuchsaufenthalt wieder nach Sri Lanka zurückkehre. Auch sie selbst könne für seine Rückkehr garantieren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt weiterhin aus, dass der Gesuchsteller aus einem Krisengebiet in Sri Lanka stamme und dass drei seiner Kinder – darunter auch die Gastgeberin – in drei verschiedenen europäischen Ländern lebten. Letzteres habe die Beschwerdeführerin verschwiegen. Zudem werde die Behauptung, wonach ihr Vater ein Geschäft mit mehreren Angestellten führe, nicht belegt. E. In ihrer darauffolgenden Replik vom 17. Mai 2008 wiederholt die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen. Im Übrigen macht sie geltend, dass nur sie selbst und eine Schwester im Ausland, andere Geschwister hingegen in Sri Lanka lebten. Was das Einreisegesuch ihres Vaters betreffe, so habe dieser das Formular wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht selbst ausfüllen können, sondern dies von einer anderen Person erledigen lassen. Diese Person habe leider auf berufliche Angaben verzichtet. In einer weiteren Eingabe vom 12. Juni 2008 übersandte die Beschwerdeführerin die in englischer Sprache verfasste und von ihrem Vater unterzeichnete Erklärung zu seiner Geschäftstätigkeit und zu seinen heimatlichen familiären Verhältnissen. Bezüglich der Familienverhältnisse trägt diese Erklärung die mit einem Stempel versehene Bestätigung einer Drittperson. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. C-1808/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Damit richtet sie sich nur gegen die ihrem Vater (nicht aber gegen die ihrem Neffen) verweigerte Einreisebewilligung. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50– 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf C-1808/2008 Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Einund Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden. Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, C-1808/2008 in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein- C-1808/2008 schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Beschwerdeführer damit der Visumspflicht. 7. Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro- Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. C-1808/2008 Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; die Gefechte im Norden des Landes haben seitdem immer weiter zugenommen (Quellen: <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: November 2008 und <http://www.eda.admin.ch>, Stand: Juli 2008 bzw. Januar 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5). In den vergangenen Wochen und Monaten ist die sri-lankische Armee in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der Armeechef in einer jüngsten Fernsehansprache erklärte, das Ende des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist diese Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in den vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschätzen, über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängigen Berichte aus dem Krisengebiet mehr, da Journalisten und Helfern der Zugang dorthin verwehrt wird (zur neuesten Entwicklung vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009 S. 3). 8. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 9. Der im Bezirk Jaffna wohnhafte Gesuchsteller, Vater der Beschwerde- C-1808/2008 führerin, ist fast 59 Jahre alt. Laut deren Angaben lebt er seit über 25 Jahren mit seiner Ehefrau, mit der er mehrere (mittlerweile erwachsene) Kinder hat, zusammen. Zur genauen Anzahl und den Wohnorten ihrer in Sri Lanka lebenden Geschwister nimmt die Beschwerdeführerin jedoch nicht Stellung. 9.1 Um die beruflichen und familiären Verpflichtungen ihres Vaters zu unterstreichen, macht die Beschwerdeführerin geltend, dieser sei Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts mit sieben Angestellten. Ob diese Behauptung den wirklichen Tatsachen entspricht, ist jedoch fraglich, da dessen Einreisegesuch keine Angaben zur Berufstätigkeit enthält. Seine Tochter versucht dies damit zu erklären, dass das für ihren Vater unverständliche Gesuchsformular von einer Drittperson ausgefüllt worden sei; dennoch erscheint es kaum glaubhaft, dass der Gesuchsteller das Gesuch „blind“ unterschrieben haben soll, ohne mit der anderen Person Rücksprache bezüglich der Richtigkeit der Angaben genommen zu haben. Abgesehen davon mutet es seltsam an, dass dieser Person der – für die Beurteilung des Visumsantrags wesentliche – Umstand der Berufstätigkeit des Gesuchstellers unbekannt gewesen sein soll; immerhin würde es sich bei einem Lebensmittelgeschäft mit sieben Angestellten um ein für dortige Verhältnisse grosses Unternehmen handeln. 9.2 Bezüglich dieses Lebensmittelgeschäfts hat Y._______ eine von ihrem Vater unterzeichnete Erklärung, welche ihre eigenen Angaben bestätigt, nachgereicht. Festzustellen ist jedoch, dass diese Erklärung – ebenso wie das Einreisegesuch – in englischer Sprache (und damit für ihn selbst unverständlich) abgefasst wurde und ihr als nicht offiziellem Dokument ein nur geringer Beweiswert zukommt. Die privatschriftliche Erklärung ist zwar zusätzlich mit einer anderen Unterschrift und dem Stempel eines sogenannten „Grama Officer“ versehen. Die vorstehenden Angaben von X._______ werden dadurch aber nur insoweit bestätigt, als sie seinen gemeinsamen Haushalt mit einer Tochter, einem Schwiegersohn und zwei Enkelkindern betreffen. 9.3 Es bleibt somit äusserst fraglich, ob der Gesuchsteller in seinem Heimatland tatsächlich die von der Beschwerdeführerin behaupteten beruflichen Verpflichtungen hat oder ob diese Angaben vielmehr nur dazu dienen sollten, dessen Rückkehrbereitschaft plausibel zu machen. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gastgeberkanton die Existenz weiterer Geschwister im europäischen Ausland ver- C-1808/2008 schwiegen hat (vgl. ihr Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2007) könnte immerhin dafür sprechen, dass ihr Vater künftig bei einem dieser Kinder leben möchte. Laut Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo halten sich drei Kinder des Gesuchstellers in der Schweiz, in Grossbritannien und in Deutschland auf; auf entsprechenden Vorhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass auch eine Schwester von ihr im Ausland lebe. Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass der Gesuchsteller einen Besuchsaufenthalt von einem Monat beantragt hat, die Beschwerdeführerin hingegen von einer dreimonatigen Besuchsdauer ausgeht (vgl. das soeben zitierte Schreiben an das Migrationsamt). 10. Insgesamt betrachtet wecken die widersprüchlichen Angaben zur Besuchsdauer, die zum Teil falschen und korrigierten, zum Teil ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin zum familiären Umfeld, insbesondere aber auch ihre Ausführungen zur Berufstätigkeit ihres Vaters erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt. Der Umstand, dass ein Grossteil der Verwandten des Gesuchstellers, darunter auch die Ehefrau, in Sri Lanka lebt, könnte zwar ein Indiz für dessen Rückkehr nach Ablauf der Besuchsdauer sein; angesichts der soeben dargelegten Unstimmigkeiten überwiegen jedoch die Zweifel und lassen keine günstige Prognose an einer fristgerechten Wiederausreise zu. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass der Gesuchsteller aus dem Krisengebiet der Nordprovinz stammt und dass aufgrund des immer noch nicht absehbaren Endes des Bürgerkrieges viele Personen, denen sich die Möglichkeit einer Auslandsreise bietet, eine Emigration in Betracht ziehen (womöglich auch in der Hoffnung, anderswo eine neue Familienzusammenführung zu erreichen). Die von der Beschwerdeführerin zugesicherte Wiederausreise ihres Vaters kann angesichts dieser Einschätzung zu keinem anderen Ergebnis führen. 11. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. C-1808/2008 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-1808/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 329 229) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH-Nr. 2 173 866) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 12