Abtei lung III C-1744/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. August 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Francesco Parrino, Richter, Elena Avenati-Carpani, Richterin, Gerichtsschreiberin Isabelle Pittet. B._______, US, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend Freiwillige Versicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der im Jahre 1961 geborene, verheiratete Schweizerbürger B._______ ist seit 1. Mai 2004 im Ausland niedergelassen (vom 1. Mai 2004 bis 31. Januar 2006 in Dänemark, seither in den USA; act. 1-3). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) vom 10. Oktober 2006 ab mit der Begründung, dass er nicht unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens 5 Jahren der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei (act. 10). B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 erhob der Gesuchsteller bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Januar 2007 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung. C. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2007 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller schon Ende April 2004 aus der obligatorischen AHV/IV ausgetreten sei und er innert einem Jahr seit Wegfall der obligatorischen Versicherung hätte beitreten müssen (act. 30- 31). D. Mit Schreiben vom 6. März 2007 erhob B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 1980 ohne Unterbruch obligatorisch versichert gewesen sei. Zwar habe er seine obligatorische AHV-Mitgliedschaft in der Schweiz schon am 30. April 2004 beendet, er sei jedoch danach in Dänemark wohnhaft und ebenfalls ohne Unterbruch der landeseigenen Sozialversicherung angeschlossen gewesen. Per 1. Februar 2006 sei er von Dänemark in die USA umgezogen und hätte dort innert Jahresfrist den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt (act. 44-56). E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass die ausländische Versicherungsunterstellung für die Bestimmung der Beitrittsfrist nicht zu berücksichtigen sei. F. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es ging kein Ausstandsbegehren ein.
3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227 Erw. 1), somit nach den im Jahre 2006 (Beitrittsgesuch 10. Oktober 2006) gültigen Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, 831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111). 2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel ''Freiwillige Versicherung'', dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt
4 sind. Nach Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 2.3 Mit Blick auf den Umstand, dass die USA ein Staat ausserhalb der EU sind, wäre der Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings war der Beschwerdeführer lediglich bis April 2004 (aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz) obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG ). Da die Anmeldung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung erst 2 1/2 Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV-Versicherung erfolgte, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt (Art. 8 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AHVG). Es ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Sozialversicherung (hier der dänischen vom 1. Mai 2004 bis 31. Januar 2006) diesen Mangel nicht beheben kann. Im Übrigen sind in den fünf Jahren vor der Ausreise aus der Schweiz (April 1999 bis April 2004) ohnehin bereits Lücken im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers zu finden (vgl. Act. 50- 52). 2.4 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2007 ist daher abzuweisen. 2.5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (auf konsularischem Weg) - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Isabelle Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: