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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2021 C-1734/2021

14 septembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,356 mots·~7 min·2

Résumé

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | BVG, Aufhebung Rechtsvorschlag und Erhebung Beiträge; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. Februar 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1734/2021

Urteil v o m 1 4 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Aufhebung Rechtsvorschlag und Erhebung Beiträge; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. Februar 2021.

C-1734/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Februar 2021 den von A._______ (Beschwerdeführer) erhobenen Rechtsvorschlag des Betreibungsamtes B._______ beseitigt und den «C._______» zur Zahlung von Fr. 15'083.97 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 13'120.45 seit 21. Dezember 2020, von Gebühren für die Mahnung vom 24. November 2020 in der Höhe von Fr. 50.–, Gebühren für die Einleitung der Betreibung in der Höhe von Fr. 100.– sowie Verzugszins in der Höhe von Fr. 353.55 bis zum 21. Dezember 2020 verpflichtet hat, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Beschwerdeakten [B-act.] 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung, versandt am 26. Februar 2021 gemäss «track and trace» der Schweizerischen Post, dem Beschwerdeführer am 1. März 2021 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebten Tag nach Ostern – am 15. April 2021 abgelaufen ist (Art. 20, Art. 22a VwVG), dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. April 2021 geltend macht, die Beschwerde sei am 12. April 2021 mit der Einschreibenummer «…» der Post übergeben worden und dort verloren gegangen (B-act. 1),

C-1734/2021 dass die Beschwerde vom 12. April 2021 wie auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2021 gemäss Nachforschungen am 16. April 2021 (Sendungsnummer «…») und am 19. April 2021 (Sendungsnummer «…») bei der Post aufgegeben und gescannt worden sind (B-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2021 geltend macht, er habe die Beschwerde entsprechend dem Vertrag für Post- und Logistikdienstleistungen vom 22. März 2018 am 12. April 2021 einem Abholer/Kurier übergeben (B-act. 10), dass gemäss besagtem Vertrag vom 22. März 2018 ein Scanning unmittelbar bei der Übernahme der Sendung durch die Post nur dann erfolgt, wenn dies zuvor unter den Parteien so vereinbart worden ist, und andernfalls die Sendungen bei der Verarbeitung im Betriebszentrum der Post erstmals gescannt und erfasst werden (B-act. 10 Beilage 3), dass eine solche Vereinbarung zur Erfassung der Post bei Abholung nicht vorliegt und die erste offizielle Erfassung durch die Post am 16. und 19. April 2021 stattfand (B-act. 6), dass der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Partei obliegt, welche diese Handlung vorzunehmen hat, und im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Art. 8 ZGB), dass die Postaufgabe mittels Abholungsvereinbarung demnach mit einem ganz erheblichen Risiko hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung verbunden ist und der Absender, wenn er geltend macht, er habe die Sendung schon am Vortag des Poststempel-Datums aufgegeben, dies beweisen muss; wobei die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (in analoger Weise BGE 142 V 389 E. 3.3), dass der Beschwerdeführer unter anderem als Beweis ein von ihm erstelltes Bestätigungsschreiben einreicht, mit welchem ein Abholer/Kurier bestätigt, das Einschreiben mit der Nr. «…» am 12. April 2021 entgegengenommen zu haben, dass gemäss vertraglicher Vereinbarung vom 22. März 2018 ("Konditionen Abholung", die gemäss Ziff. 1 des Rahmenvertrags integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden) die Post keine Zusicherung abgibt, dass eine

C-1734/2021 solchermassen abgeholte Postsendung rechtzeitig in den Hoheitsbereich der Post gelangt (B-act. 6 und 10 Beilage 2), dass die Post mit E-Mail vom 25. August 2021 einerseits festhält, dass es sich vorliegend beim Abholer nicht um einen Postmitarbeiter handelt, und andererseits mitteilt, die Abholbestätigung sei keine Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und der Post (B-act. 12), dass in der Folge ein allfälliges Übermittlungsrisiko des Kuriers an die Post durch den Beschwerdeführer zu tragen ist, dass mit der vom Beschwerdeführer erstellten Abholbestätigung die Abholung durch eine Drittperson nachgewiesen wurde, nicht jedoch die Übergabe an die Annahmestelle der Post (bzw. in den Hoheitsbereich der Post), dass somit die Aufgabe der Beschwerde bei der Post durch den Abholer/Kurier bis spätestens am 15. April 2021 hätte erfolgen müssen, damit die Rechtzeitigkeit bewiesen ist, und dies nachweislich nicht stattgefunden hat, dass sich ausserdem – im Widerspruch zur Postbestätigung vom 24. Juni 2021 – weder aus dem Vertrag vom 22. März 2018 noch aus der Abholbestätigung nachweislich ergibt, dass die Sendung gleichentags der Post übergeben wurde, dass beide Eingaben zur Erhebung einer Beschwerde somit verspätet sind und damit offenbleiben kann, ob die Beschwerde am 16. April oder 19. April 2021 aufgegeben worden ist, dass aufgrund deren verspäteten Eingabe auf die Beschwerde vom 12. April 2021 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-1734/2021 dass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist (B-act. 7), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 12. April 2021 und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2021 inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

C-1734/2021 Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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