Abtei lung II I C-1731/2007/mes {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juni 2008 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. B._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt André M. Brunner, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügungen vom 1. Februar 2007 und 30. August 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1731/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2007 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 1. Februar 2007 betreffend IV-Renten beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren (C-1731/2007) mit Verfügung vom 20. April 2007 bis zum Entscheid der IVSTA über ein noch hängiges Gesuch betreffend berufliche Massnahmen sistiert worden ist, dass die IVSTA mit Verfügung vom 30. August 2007 das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen hat, dass daher das Beschwerdeverfahren C-1731/2007 am 13. September 2007 wieder aufgenommen worden ist, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 auch die Verfügung vom 30. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Beschwerdeverfahren C-6590/2007), dass die Beschwerdeverfahren C-1731/2007 und C-6590/2007 mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 vereinigt worden sind und dem Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des beauftragten Anwalts gewährt worden ist, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so C-1731/2007 dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist, dass die IVSTA in ihrer Duplik vom 16. April 2008 beantragt, die Beschwerde vom 5. März 2007 betreffend IV-Rente sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass dagegen die Beschwerde vom 1. Oktober 2007 betreffend berufliche Massnahmen abzuweisen sei, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2008 festhält, "dass sich die Parteien offenbar (mindestens im Eventualpunkt) einig sind, dass das Dossier zur Klärung des Sachverhaltes an die Verwaltung zurückzuweisen bzw. ein neutrales medizinisches Obergutachten einzuholen ist", dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Anfrage des Instruktionsrichters am 19. Mai 2008 bestätigte, dass sein Klient mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden sei und keine materielle Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr wünsche, dass die Beschwerden vom 5. März 2007 und vom 1. Oktober 2007 daher infolge Modifikation der Rechtsbegehren insoweit abzuschreiben sind, als eine materielle Beurteilung der Leistungsansprüche beantragt worden ist, dass die von der IVSTA beigezogene IV-Stelle des Kantons Basel- Landschaft in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2008 überzeugend darlegt, dass die zur Beurteilung des Rentenbegehrens vorliegenden medizinischen Unterlagen unzureichend seien, da insbesondere das Gutachten von Dr. S._______ vom 2. Dezember 2007 nicht schlüssig sei, so dass bezüglich der medizinischen, insbesondere psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Obergutachten eingeholt werden müsse, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass C-1731/2007 die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2007 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 1. Februar 2007 betreffend IV-Rente in Gutheissung der Beschwerde vom 5. März 2007 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass damit einzig noch über die Beschwerde vom 1. Oktober 2007 gegen die Verfügung vom 30. August 2007 betreffend berufliche Massnahmen zu befinden ist, dass die Vorinstanz die Abweisung dieser Beschwerde beantragt und dies zum einen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Folge des Bezugs von Arbeitslosengeldern in Deutschland keinen Anspruch auf berufliche Massnahme der IV habe, zum andern aber die Voraussetzungen für derartige Massnahmen nicht erfülle, da er sich subjektiv als eingliederungsunfähig erachte und denn auch eine ganze Rente beanspruche, dass nach höchstrichterlicher Praxis "l'octroi simultané" von Arbeitslosengeldern eines EU-Staates und von beruflichen Massnahmen der IV ausgeschlossen ist, da derartige Massnahmen die arbeitslosenrechtliche Vermittelbarkeit beeinträchtigen (BGE 132 V 53, insb. E. 6.5), dass im vorliegenden Verfahren den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 24. Februar bis zum 21. August 2005 und vom 24. Dezember 2005 bis zum 8. Mai 2006 in Deutschland Arbeitslosengelder bezogen hat (vgl. Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2007), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2007 festhält, dem Beschwerdeführer früher gewährte berufliche Massnahmen seien per Ende 2005 abgeschlossen worden, so dass das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme solcher C-1731/2007 Massnahmen vom 21. Februar 2007 als neues Gesuch entgegengenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer damit offenbar weder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch bei Erlass der angefochtenen Verfügung in Deutschland Arbeitslosengelder bezogen hat, so dass überaus fraglich ist, ob weitere berufliche Massnahmen allein wegen des früheren Bezuges von Arbeitslosengeldern verweigert werden könnten, dass damit der Entscheid über die Gewährung beruflicher Massnahmen auch davon abhängen dürfte, ob der Beschwerdeführer einen ausreichenden Invaliditätsgrad aufweist und ob berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG notwendig und geeignet sind, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, dass die Beantwortung dieser Fragen eine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit voraussetzt – umso mehr, als im vorliegenden Verfahren auch psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers zur Diskussion stehen, dass diese Fragen sich allerdings heute nicht beantworten lassen, da – wie bereits dargestellt – eine erneute, insbesondere psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich ist, dass damit feststeht, dass auch die Abweisung des Gesuches um berufliche Massnahmen durch die angefochtene Verfügung vom 30. August 2007 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht (Art. 49 Bst. b VwVG), dass daher die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 30. August 2007 betreffend berufliche Massnahmen in Gutheissung der Beschwerde vom 1. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache auch in dieser Beziehung zur Vornahme der erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), C-1731/2007 dass dem – angesichts der modifizierten Rechtsbegehren vollumfänglich – obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320. 2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE), dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittlichen Fällen Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu betragen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass im vorliegenden Verfahren zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer zwei Verfügungen anfechten musste, wobei sich allerdings zu einem grossen Teil gleichartige Fragen stellten und die Verfahren vereinigt wurden, so dass trotz der Einreichung von zwei Beschwerdeschriften nicht von einem doppelten anwaltlichen Aufwand ausgegangen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten einen Anwaltsaufwand von 12 Std. als angemessen und notwendig erachtet, der zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist, dass die Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nähmen, nicht geschuldet ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) daher pauschal auf Fr. 3'000.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). C-1731/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden vom 5. März 2007 und vom 1. Oktober 2007 werden gutgeheissen, soweit sie nicht abzuschreiben sind. 2. Die angefochtenen Verfügungen vom 1. Februar 2007 und vom 30. August 2007 werden aufgehoben und die Sachen werden mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche zusätzliche fachärztliche, insb. psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen und neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli C-1731/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8