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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2021 C-1722/2021

12 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·791 mots·~4 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 9. März 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1722/2021

Urteil v o m 1 2 . November 2021 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Polen), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 9. März 2021.

C-1722/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. März 2021 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2, Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit an die IVSTA adressierter Eingabe vom 17. März 2021 angefochten hat (BVGer act. 1), dass diese Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (Schreiben der Vorinstanz vom 14. April 2021; BVGer act. 2), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2021 aufgefordert hat, bis spätestens 25. Mai 2021 eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten ihm eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt werde (BVGer act. 3), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer nach unbenütztem Ablauf dieser Frist mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2021 aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten bei nicht fristgerechter Leistung), aufgefordert hat, bis zum 20. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer act. 7), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt vom 24. September 2021 notifiziert worden ist (BVGer act. 9), dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat,

C-1722/2021 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 20. September 2021 verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1722/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1722/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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