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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2008 C-1697/2008

4 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,523 mots·~8 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 6. März 20...

Texte intégral

Abtei lung II I C-1697/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Jürg Kölliker, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. B._______, vertreten durch Verein Uebelhart + Partner Consulting, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 6. März 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1697/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1948 geborene Beschwerdeführerin schweizerischer Nationalität, vertreten durch den Verein Uebelhart + Partner Consulting, mit Gesuch vom 30. März 2003 (Dokument 1), eingegangen bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 31. März 2003, eine Invalidenrente beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von Juni 1996 bis 20. Februar 2003 Wohnsitz in Zimbabwe hatte (vgl. Dokument 1 S. 3), dann vorübergehend in die Schweiz zurückgekehrt ist und ihren Wohnsitz per 10. Januar 2005 wieder nach Zimbabwe verlegt hat (vgl. die Abklärungen der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend Wohnsitz, Dokument 28 S. 1-2), dass die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. April 2006 (Dokument 30) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat mit der Begründung, die Berechnung nach der gemischten Methode habe eine Gesamtinvalidität von 12% ergeben, dass die Vorinstanz sich dabei insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ vom 25. November 2003 (Dokument 15) und das rheumatologische Gutachten von Dr. med. H._______ vom 17. Oktober 2004 (Dokument 18) gestützt hat, wonach die Beschwerdeführerin als vollschichtig arbeitsfähig einzustufen sei, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 7. April 2006 mit Einsprache vom 20. April 2006 (Dokument 31) angefochten hat mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, dass die Vorinstanz unter Verweis auf die genannten Gutachten der Dres. med. F._______ und H._______ (Dokument 15 bzw. 18) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und die Einsprache vom 20. April 2006 mit Einspracheentscheid vom 6. März 2008 (Dokument 36) abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch den Verein Uebelhart + Partner Consulting, gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. März 2008, der schweizerischen Post übergeben am 13. März C-1697/2008 2008, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss den Antrag gestellt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei gestützt auf ein durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._______, zu erstellendes Gutachten erneut zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin ferner um Kostenbefreiung und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht hat, dass die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung konsultierte Dr. P._______ vom regionalärztlichen Dienst in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2008 (Dokument 37) die Einholung eines rheumatologischen Verlaufsgutachtens und eventuell sekundär eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens für notwendig erachtet hat, um den aktuellen Gesundheitszustand beurteilen zu können, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 dieser Einschätzung gefolgt ist und die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 22. April 2008 an ihren Anträgen festgehalten und geltend gemacht hat, infolge ihrer wirtschaftlichen Lage sei es ihr nicht möglich, für eine ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten in die Schweiz zu reisen, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. Mai 2008 ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Verwaltung bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Triplik vom 17. Juni 2008 beantragt hat, ihr Gesundheitszustand sei anhand einer vor zwei Jahren erfolgten Konsultation durch ihren Hausarzt zu beurteilen, ohne dass sie in die Schweiz einreisen müsse, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2008 geschlossen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d C-1697/2008 VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die am 13. März 2008 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Einsetzung ihres Hausarztes als Gutachter sinngemäss den Antrag stellt, die Beschwerdeinstanz habe die Vorinstanz entsprechend anzuweisen, dass im Sozialversicherungsprozess ein durch den Hausarzt zu erstellender Bericht, wie er von der Beschwerdeführerin gefordert wird, keine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellt, da der Beweiswert eines vom behandelnden Arzt verfassten Berichts nach ständiger Rechtsprechung im Vergleich zu einer neutralen Expertise herabgesetzt ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen), dass eine Stellungnahme des Hausarztes, basierend auf den Akten einer vor zwei Jahren erfolgten Untersuchung, im vorliegenden Fall auch deshalb nicht über die relevante medizinische Situation Aufschluss zu geben vermag, da nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts für die Beurteilung des Rentenanspruchs die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids massgeblich sind (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen durch einen neutralen Experten oder durch eine neutrale Expertin im C-1697/2008 Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. P._______ vom 2. April 2008 anzuzweifeln, dass aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass diese mit einer ärztlichen Begutachtung einverstanden ist, sofern die Reisekosten in die Schweiz von der Invalidenversicherung übernommen werden, dass die Kosten der Abklärung von der Vorinstanz zu übernehmen sind (Art. 45 ATSG), dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines rheumatologischen und eventuell psychiatrischen Gutachtens, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärung auch einen Arztbericht von Dr. med. G._______ einholen kann, soweit sie dies als notwendig erachtet, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren teilweise obsiegt, indem der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutgeheissen wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig ist, da das Verfahren nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kostenlos ist (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG bzw. Art. 69 Abs. 2 IVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben und die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen ist, wenn die Partei nur teilweise obsiegt (Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin C-1697/2008 zu bemessen ist und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 8 und Art. 10 VGKE), dass vorliegend der notwendige Zeitaufwand der Vertreterin in Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Tatsache, dass weder in der Replik noch in der Triplik neue Argumente vorgetragen werden und während des Beschwerdeverfahrens keine Beweismittel eingereicht worden sind, begrenzt erscheint, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Beraterinnen und Beratern, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung im vorliegenden Fall pauschal auf Fr. 500.- festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2008 wird aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. C-1697/2008 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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