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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2009 C-1683/2007

15 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,170 mots·~16 min·2

Résumé

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Texte intégral

Abtei lung II I C-1683/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Dezember 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Julius Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Zengaffinen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1683/2007 Sachverhalt: A. Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) gelangte Ende der 80-er Jahre in die Schweiz und lebte hier zusammen mit der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1974). Dieser Beziehung entstammen die in Visp VS geborenen Kinder C._______, geb. 3. September 1992, und D._______, geb. 17. November 1996. Anfangs 1997 kehrte B._______ mit den beiden Kindern in ihre Heimat zurück. Die Kinder wurden dort den Eltern des Beschwerdeführers zur Obhut und Erziehung überlassen. B. Am 5. Juni 1997 heiratete der Beschwerdeführer in U._______ VS die Schweizer Bürgerin N._______ (geb. 1964). C. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 18. April 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 14. Dezember 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlich bestehenden, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 27. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Wallis und der Gemeinde Blatten. D. Am 15. Dezember 2005 setzte die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass B._______, die zuvor illegal in die Schweiz eingereist sei, am 13. April 2002 mit dem Sohn E._______ ein drittes Kind des Beschwerdeführers zur Welt gebracht habe. Wegen illegalem Aufent- C-1683/2007 halt habe sie das Land am 17. Dezember 2003 verlassen müssen und sei sie mit einer Einreisesperre belegt worden. Zwischenzeitlich sei die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 2. November 2005 geschieden worden (rechkräftig seit 6. Dezember 2005). Ermittlungen des Kantons hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer spätestens per 1. Juli 2002 den ehelichen Wohnsitz aufgegeben und zusammen mit seinen drei Kindern – den zwei älteren sei der Familiennachzug bewilligt worden – in einer eigens angemieteten Wohnung in Visp, wahrscheinlich zusammen mit der Kindsmutter, zusammengelebt habe. Nach dem Dafürhalten der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis stelle das Verhalten der Beteiligten einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar und sollte hinreichenden Anlass für eine Prüfung der Nichterklärung der erleichterten Einbürgerung geben. E. In einer weiteren Eingabe vom 20. Oktober 2006 teilte die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer und B._______ am 27. Dezember 2005 in Mazedonien die Ehe geschlossen hätten. F. Auf Grund der geschilderten Umstände eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. In dessen Rahmen wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar und 6. November 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm zwar Einsicht in die Akten. Eine Stellungnahme gab er jedoch nicht ab. Die Aufforderung der Vorinstanz, seine Zustimmung zum Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens zu erklären, liess er ebenfalls unbeachtet. G. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Wallis am 29. Januar 2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. C-1683/2007 I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. K. Das Bundesverwaltungsgericht zog das ausländerrechtliche Dossier BFM 2 034 641 bei, das die gegen B._______ angeordnete Einreisesperre enthält. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- C-1683/2007 erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer nicht weiter begründet auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme seiner geschiedenen Ehefrau), kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen C-1683/2007 vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs- C-1683/2007 voraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Wallis für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende unbestrittene Sachverhalt: Vor dem Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin im Juni 1997 lebte C-1683/2007 der Beschwerdeführer während mehreren Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis mit einer Partnerin aus dem ehemaligen Jugoslawien zusammen, die ihm zwei Kinder schenkte. Am 18. April 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Drei Monate später, im Juli 2001, schwängerte er seine ehemalige Lebensgefährtin. Am 14. Dezember 2001 gaben der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft ab und am 27. Februar 2002 erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Praktisch unmittelbar darauf, im März 2002, reiste die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hochschwanger in die Schweiz, um hier das Kind auf die Welt zu bringen. Sie zog in eine Wohnung in Visp, die der Beschwerdeführer ein halbes Jahr zuvor angemietet hatte und in der bereits die beiden älteren Kinder aus seiner Beziehung zur ehemaligen Lebensgefährtin lebten. Nach der Niederkunft am 13. April 2002 blieb sie mit dem Neugeborenen in der Wohnung und kümmerte sich um die Kinder. Der Beschwerdeführer selbst meldete sich per 30. Juni 2002 an der ehelichen Adresse in U._______ ab und per 1. Juli 2002 in Visp an. Die Meldeverhältnisse seiner Ehefrau blieben dagegen unverändert. Spätestens ab dem 1. Juli 2002 wohnte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den drei Kindern im gemeinsamen Haushalt, bis die Partnerin wegen illegalem Aufenthalt per 17. Dezember 2003 das Land verlassen musste. Zwei Jahre später, am 6. Dezember 2005, waren der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau rechtskräftig geschieden und nach weiteren drei Wochen, am 27. Dezember 2005, heiratete der Beschwerdeführer in Mazedonien seine Lebensgefährtin. 7.2 Diese Ereignisse, beginnend mit der Zeugung eines ausserehelichen Kindes im Juli 2001, sich fortsetzend mit dem unmittelbar nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgten illegalen Nachzug der hochschwangeren ehemaligen Lebenspartnerin in die Schweiz, wo sie das Kind zur Welt brachte und alsdann in einer gemeinsamen Wohnung das Familienleben mit ihm sowie den drei gemeinsamen Kindern aufnahm, und endend im Dezember 2005 mit der Scheidung des Beschwerdeführers von der schweizerischen Ehefrau und seiner Wiederverheiratung mit der ehemaligen Lebenspartnerin und Mutter seiner drei Kinder, sind ohne weiteres geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten vom 14. De- C-1683/2007 zember 2001 und der erleichterten Einbürgerung vom 27. Februar 2002 nicht intakt war. Die Vermutung wird durch das Aussageverhalten verstärkt, das der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau anlässlich einer von der kantonalen Behörde im Vorfeld des Nichtigkeitsverfahrens veranlassten Befragung durch das Gemeinderichteramt U._______ vom 28. September 2002 an den Tag legten. Nicht nur fielen ihre Antworten auffallend vage und ausweichend aus. Beide versuchten darüber hinaus, die Behörden über wesentliche Elemente des Sachverhalts zu täuschen. So behaupteten sie übereinstimmend, dass ihre drei Kinder in Visp beim Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau leben würden, und der Beschwerdeführer gab vor, er wisse nicht, wo sich seine ehemalige Lebensgefährtin aufhalte, wahrscheinlich aber in Kroatien. In Wirklichkeit lebten der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen Kinder zu diesem Zeitpunkt in einer Mietwohnung in Visp, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift selbst einräumt. Dasselbe ergibt sich aus den polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, die am 23. Juni 2003 im Zusammenhang mit den Erhebungen wegen illegalen Aufenthalts der letzteren durchgeführt wurden. Dieselbe Tendenz, die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gegenüber den Behörden zu verschleiern, zeigte der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Gemäss dem Auskunftsbericht der Kantonspolizei Wallis vom 26. November 2001, der zu Handen des Einbürgerungsverfahrens erstellt wurde, gab der Beschwerdeführer vor, er kenne weder den genauen Aufenthaltsort noch die genaue Tätigkeit seiner ehemaligen Lebensgefährtin. In der angefochtenen Verfügung erachtet die Vorinstanz das angebliche Unwissen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nicht gegen diese Würdigung. Tatsache ist nämlich, dass seine Lebensgefährtin in der bereits erwähnten polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2003 zu Protokoll gab, sie habe den Beschwerdeführer im August 2001 in der Schweiz besucht und ihm eröffnet, dass sie von ihm schwanger sei. Nach einer Woche sei sie nach Kroatien zurückgekehrt. Mit dem Beschwerdeführer und den zwei Kindern, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten hätten, habe sie in der Folge regelmässigen telefonischen Kontakt gehabt. C-1683/2007 Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht in der Lage, einen alternativen Geschehensablauf plausibel zu machen. Er versucht es gar nicht erst. Im Verfahren vor der Vorinstanz verweigerte er die Stellungnahme zum Sachverhalt, ignorierte die Aufforderung der Vorinstanz, sein Einverständnis zum Beizug der Scheidungsakten zu geben und verletzte damit in grober Weise seine Mitwirkungspflichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Auf Beschwerdeebene beschränkt er sich darauf, die Intaktheit der Ehe zu behaupten und in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass aussereheliche sexuelle Kontakte nicht notwendigerweise das Scheitern einer Ehe zur Folge haben müssten. Das mag zwar zutreffen, hat jedoch mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers nichts zu tun. Seine Ehe ist gescheitert, und sein Verhältnis zur heutigen Ehefrau und Mutter der drei gemeinsamen Kinder kann kaum adäquat als "ausserehelicher sexueller Kontakt" beschrieben werden. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Denselben Tatbestand erachtet das Bundesverwaltungsgericht als erfüllt, indem der Beschwerdeführer der Einbürgerungsbehörde den Umstand verschwieg, dass er ausserehelich ein Kind gezeugt hatte, und ihr damit eine Tatsache vorenthielt, die seine erleichterte Einbürgerung zum damaligen Zeitpunkt verhindert hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 7). Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 8. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Kind E._______ mit dem am 27. Dezember 2005 erfolgten Eheschluss seiner Eltern gestützt auf Art. 1 Abs. 2 BüG in der damals geltenden Fassung (AS 1991 1034 C-1683/2007 1043) von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht erwarb. Gründe, die es rechtfertigen würden, das Kind von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunahmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihm die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 C-1683/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle des Kantons Wallis (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-1683/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13

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