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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2011 C-1679/2009

7 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,469 mots·~7 min·3

Résumé

Rente | Witwenrente, Verfügung vom 23. Februar 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1679/2009 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz Gegenstand Witwenrente, Verfügung vom 23. Februar 2009.

C-1679/2009 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 übermittelte der kosovarische Sozialversicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am _______ 1946, kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Republik Kosovo, ausgefüllte Anmeldeformular für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein. Aus dem Anmeldeformular geht hervor, dass ihr Ehegatte Y._______, geboren am _______ 1939, am 17. März 1995 verstorben ist (act. 2-6). Nach Prüfung der Unterlagen wies die SAK das Rentengesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 mit der Begründung ab, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei bei ihrem verstorbenen Ehegatten nicht erfüllt (act. 20). Mit Eingabe vom 17. November 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in grösster Not, weshalb sie die SAK um Unterstützung ersuche (act. 29). Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 wies die SAK die Einsprache ab (act. 31). B. Gegen diesen Einspracheenscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und machte sinngemäss geltend, ihr verstorbener Ehemann habe während 11 Monaten in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge entrichtet, weshalb sie Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung habe (BVGer act. 1). Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab die Beschwerdeführerin ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 2, 4). C. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Einspracheverfügung. Zur Begründung führte sie aus, im individuellen Kontoauszug des verstorbenen Ehegatten sei für die Jahre 1972 und 1974 ein Einkommen von insgesamt Fr. 14'361.- registriert. Überdies sei

C-1679/2009 ersichtlich, dass der Verstorbene im Jahre 1972 von Juni bis Oktober und im Jahre 1974 von Juli bis Dezember in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Alters- oder Hinterlassenenrente nicht gegeben seien (BVGer act. 6). D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 23. Februar 2009, mit welcher der Antrag auf eine Hinterlassenenrente abgewiesen worden ist. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-1679/2009 2.1. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG). 3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E.1.2). 4. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) galt seit der Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die Schweiz auch für Kosovo als Staat. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Schweizerische Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 beschlossen, im Verhältnis zu Kosovo auf die Weiterführung derjenigen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien zu verzichten, welche im Zeitpunkt der Unabhängigkeit von Kosovo in Kraft standen. Der Beschluss sieht vor, dass Leistungsbegehren im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung bis am 31. März 2010 nach den Regelungen des Abkommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatlichen Rechts beurteilt werden. Die Frage, ob das Abkommen für kosovarische Staatsbürger auch nach diesem Datum angewendet werden muss, ist zur Zeit vor dem Bundesgericht hängig. Da die angefochtene Verfügung vor dem 31. März 2010 ergangen ist, kommen die Regelungen des Abkommens vorliegend jedenfalls zur Anwendung.

C-1679/2009 Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Hinterlassenenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben 5. Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin, deren Ehegatte am 17. März 1995 verstorben ist, auf Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat. 5.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente (Alters-, Witwen- oder Waisenrente, vgl. Art. 18 Abs. 1 AHVG) haben gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen während mindestens eines vollen Jahres Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. 5.2. Eine volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Dabei richtet sich die Beitragsdauer eines Versicherten in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) muss im individuellen Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen sein. Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berechtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 4.1; BGE 117 V 261 E. 3a). 5.3. Gemäss individuellem Kontoauszug (vgl. act. 21-23) hat der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin während insgesamt 11 Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV geleistet. Die Richtigkeit des individuellen Kontoauszuges wird von der

C-1679/2009 Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da kein volles Beitragsjahr vorliegt, besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente. 5.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückerstattung der AHV- Beiträge beantragt, ist sie auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) hinzuweisen, wonach eine Rückerstattung von Beiträgen, welche eine Ausländerin oder ein Ausländer an die AHV bezahlt hat, kumulativ voraussetzt, dass mindestens ein volles Beitragsjahr ausgewiesen wird und keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem betreffenden Heimatstaat besteht. Wie unter E. 5.3 festgestellt, liegt kein volles Beitragsjahr vor. 5.5. Die Vorinstanz hat somit den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Hinterlassenenrente wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 23. Februar 2009 ist zu bestätigen. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

C-1679/2009 Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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