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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2009 C-1667/2009

26 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·878 mots·~4 min·4

Résumé

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Texte intégral

Abtei lung II I C-1667/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. L._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1667/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV- Stelle) mit Verfügung vom 13. Februar 2009 das Leistungsbegehren von L._______ gestützt auf den Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. Dezember 2008 abgewiesen hat, da keine leistungsbegründende Invalidität vorliege; dass L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter Beilage diverser Dokumente die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- fristgerecht geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 13. Juli 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht bestätigt werden könne, dass lediglich eine temporäre Arbeitsunfähigkeit bestehe und ferner insbesondere unklar sei, inwiefern die Beschwerdeführerin aus psychopathologischer Sicht eingeschränkt sei; C-1667/2009 dass diese Vernehmlassung sowie die Stellungnahme von Dr. med. A._______ der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde; dass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. med. A._______ festzustellen ist, dass es aufgrund der neu eingereichten Dokumente unklar ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bisher korrekt gewürdigt und zu Recht nur eine temporäre Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde; dass Dr. med. A._______ empfiehlt, die Beschwerdeführerin in Basel rheumatologisch und psychiatrisch abzuklären, um eine definitive Beurteilung vornehmen zu können; dass sich das Bundesverwaltungsgericht dem Vorschlag von Dr. med. A._______ anschliesst, eine Begutachtung im obgenannten Sinn durchführen zu lassen; dass der Sachverhalt somit im heutigen Zeitpunkt ungenügend festgestellt ist und die von Dr. med. A._______ vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und auszuwerten sind; dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten einen Entscheid in der Sache zu fällen; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mit den erforderlichen Berichten zu ergänzen, diese zu beurteilen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Rechtskraft auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 C-1667/2009 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-1667/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-1667/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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