Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.08.2014 C-1639/2014

28 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,291 mots·~11 min·2

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1639/2014

Urteil v o m 2 8 . August 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

AX._______ und BX._______, vertreten durch Marcel Moser, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum für C._______.

C-1639/2014 Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2013 stellte die ukrainische Staatsangehörige C._______ (geb. 1990; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizer Vertretung in Kiew/Ukraine ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei den Beschwerdeführenden (ihrer Tante und deren Ehemann) in der Schweiz. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 19. Dezember 2013 ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2014 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 20. März 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in der Ukraine sowie angesichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. März 2014 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines Visums an die Gesuchstellerin. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die Gesuchstellerin sei schon zweimal in der Schweiz gewesen und jeweils anstandslos wieder ausgereist. Sie beabsichtige nicht, auszuwandern. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 nahmen die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. F. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-1639/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen- Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ukrainischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-

C-1639/2014 liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. Urteil des BVGer C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 4.1.5 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1

C-1639/2014 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen- Raum geltendes "einheitliches Visums" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da die Ukraine in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.

C-1639/2014 6.2 6.2.1 Die Ukraine befindet sich zur Zeit in einer sehr schwierigen Situation. Nach zunächst friedlichen Protesten in Kiew und anderen Städten gegen den Entscheid der Regierung, die Verhandlungen über das Assoziierungs-Abkommen mit der EU auszusetzen, kam es ab Dezember 2013 immer wieder zu gewalttätigen Ausschreitungen. Seit Mitte Februar 2014 wurden zahlreiche Menschen getötet oder verletzt. Im März 2014 wurde dann die Halbinsel Krim von Russland annektiert. Pro-russische Separatisten begannen Mitte März, Verwaltungsgebäude in den Regionen Donetsk und Luhansk zu besetzen und riefen schliesslich die Volksrepubliken Donetsk und Luhansk aus. Seither ist die Situation in der Ost-Ukraine militärisch eskaliert. In den anderen Teilen der Ukraine blieb es weitgehend ruhig (Quellen: Reisehinweise des Departements für Auswärtige Angelegenheiten: www.eda.admin.ch sowie des Deutschen Auswärtigen Amts unter www.auswaertiges-amt.de; www.reliefweb.int > Countries > Ukraine; Neue Zürcher Zeitung www.nzz.ch > International > Dossiers > Pulverfass Ukraine. Alle Websites abgerufen im August 2014). 6.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Zeit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Ukraine allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwandten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht und wenn die betroffene Person aus bzw. aus der Nähe der von den Unruhen betroffenen Regionen kommt. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.3.1 Die Gesuchstellerin ist 23 Jahre alt, ledig und lebt in Cherson. Aus den Einträgen in ihrem "Arbeitsbuch" geht hervor, dass sie vom 23. August bis 6. Dezember 2011 als Verkäuferin, vom 28. Januar 2012 bis zum 27. Juni 2013 als "Wirtschaftlerin der ersten Kategorie" und vom

C-1639/2014 4. November bis 5. Dezember 2013 wiederum als Verkäuferin angestellt war. Sie hielt sich schon zweimal zu Besuchsaufenthalten in der Schweiz auf, nämlich vom 18. – 29. Dezember 2012 und vom 3. August – 1. September 2013. 6.3.2 Aus diesen spärlichen Angaben gehen keinerlei Verpflichtungen familiärer, sozialer oder beruflicher Art hervor, welche die Gesuchstellerin nachhaltig an einer Emigration hindern könnte. Zugunsten einer Rückkehr spricht allerdings auf den ersten Blick der Umstand, dass die Gesuchstellerin nach zwei bewilligten Einreisen jeweils fristgerecht wieder ausgereist ist. An ihrer persönlichen Situation hat sich – soweit ersichtlich – seither nichts geändert. Es darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass während des Besuchs 2013 ein Gesuch um Verlängerung des Visums bis Mitte November 2013 gestellt wurde, damit die Gesuchstellerin "vorerst mal drei Monate" einen Deutsch-Intensivkurs besuchen kann. Die Sprachkenntnisse sollten ihr nach Angaben der Beschwerdeführenden die Möglichkeiten für ein Studium in der Schweiz öffnen und ihre beruflichen Perspektiven verbessern. Aus den Unterlagen geht hervor, dass es wohl nicht bei diesem einen Verlängerungsgesuch geblieben wäre, war der Kurs doch vom 30. September 2013 bis 28. März 2014, also für 6 Monate, vorgesehen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass der Kursbesuch nicht durch das für einen Familienbesuch ausgestellte Visum gedeckt und das Gesuch überdies nicht rechtzeitig eingegangen sei. Das vorliegend zu beurteilende Gesuch soll einen Aufenthalt von 3 Monaten ermöglichen und sowohl dem Besuch der Familie als auch der Absolvierung eines Deutschkurses dienen. Angesichts der Vorgeschichte und dem Umstand, dass die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen angestrebt wird, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung im Vordergrund steht. Die Bedenken der Vorinstanz und auch des Migrationsamts bezüglich des eigentlichen Aufenthaltszwecks und damit auch die Befürchtungen, dass die Wiederausreise nicht gesichert ist, sind nicht zu beanstanden. 6.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in Bezug auf die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin keine günstige Prognose gestellt werden kann. Diese Beurteilung basiert vornehmlich auf den Umständen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt 2013 in der Schweiz und den fehlenden beruflichen, sozialen und/oder familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrer Heimat. Gewisse Vorbehalte ergeben sich zudem aus der unübersichtlichen Lage in der Ukraine, auch wenn

C-1639/2014 die Region, aus der die Gesuchstellerin stammt – soweit ersichtlich – nicht direkt von den Unruhen betroffen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführenden und die Erfahrungen mit anderen Besuchern aus der Ukraine nichts zu ändern, ist vorliegend doch eine Prognose in Bezug auf das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin zu stellen. Dieses Verhalten kann jedoch von den Beschwerdeführenden nur beschränkt beeinflusst werden; aus dem Verhalten anderer Gäste hingegen ergeben sich keinerlei Erkenntnisse bezüglich des zu erwartenden Verhaltens der Gesuchstellerin (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 7. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 9)

C-1639/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:

C-1639/2014 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2014 C-1639/2014 — Swissrulings