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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2009 C-1634/2008

30 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,002 mots·~15 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | IV (Auszahlung der Kinderrenten)

Texte intégral

Abtei lung II I C-1634/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Spanien, Beschwerdeführer, gegen B._______, Beschwerdegegnerin, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Auszahlung der Kinderrenten). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1634/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1960 geborene, geschiedene, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebt in Spanien. Er hat von 1986 bis 1999 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Mit Verfügung vom 19. April 2001 wurde ihm von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-Stelle) mit Wirkung per 1. August 2000 eine ganze, ordentliche Invalidenrente, eine Ehegattenrente für seine (damalige) Ehegattin B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), sowie Kinderrenten für seine Söhne C._______ (geboren am [...] 1988) und D._______ (geboren am [...] 1994) und seine Tochter E._______ (geboren am [...] 1997) zugesprochen (act. 51 f.). B. Mit Verfügung vom 24. November 2004 (act. 90) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass das Sozialzentrum in Selnau zufolge Errichtung der Beistandschaft für C._______ per 24. Juni 2004 die Auszahlung dessen Kinderrente an dieses beantragt habe und diesem Antrag entsprochen werde. Der Beschwerdeführer erhalte demzufolge ab November 2004 nur noch seine persönliche Rente, die Ehegattenrente sowie die beiden anderen Kinderrenten ausbezahlt. C. Mit Urteil vom 31. Oktober 2005 (act. 98) hoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin ihre eheliche Gemeinschaft gerichtlich auf. Die Obhut über die minderjährigen Kinder, D._______ und E._______, wurde der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und den Kindern monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der erhaltenen Ehegatten- respektive Kinderrenten zu bezahlen. D. Mit Antragsformular vom 26. Juni 2006 (act. 107) beantragte die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle die Auszahlung der Ehegattenund der Kinderrenten auf ihr persönliches Bankkonto. E. Mit Urteil vom 31. Juli 2007 (act. 124) liessen sich die Beschwerde- C-1634/2008 gegnerin und der Beschwerdeführer scheiden. Die Obhut über die beiden Kinder wurde der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Der Beschwerdeführer wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Euro 200.-- pro Kind zu bezahlen; auf die Zusprechung ehelicher Unterhaltsbeiträge wurde verzichtet. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 (act. 120) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, die Kinderrenten würden mit Wirkung ab 1. August 2006 der Beschwerdegegnerin ausbezahlt, da diese die direkte Auszahlung an sich beantragt habe und die Voraussetzungen für eine direkte Überweisung erfüllt seien. G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und beantragte im Wesentlichen, dass die Kinderrenten nicht direkt an die Beschwerdegegnerin auszubezahlen seien. Er begründete dies damit, dass er gemäss Scheidungsurteil zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Euro 200.-- pro Kind verpflichtet worden sei und diese Verpflichtung persönlich erfüllen müsse, damit er sich in Spanien nicht wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten strafbar mache. H. Mit undatierter, unaufgeforderter Eingabe (Posteingang Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2008) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie lebe seit Oktober 2005 vom Beschwerdeführer getrennt und habe das Sorgerecht über die beiden Kinder. Seit knapp zwei Jahren habe sie keine Unterhaltsbeiträge mehr vom Beschwerdeführer erhalten, weshalb sie die direkte Auszahlung der Kinderrenten an sich beantragt habe. I. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle machte geltend, vorliegend seien die Voraussetzungen für die Zahlung an die Beschwerdegegnerin erfüllt, da diese das Sorgerecht über die Kinder habe und die Kinder bei ihr wohnten. C-1634/2008 J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass sie immer noch keine Unterhaltszahlungen erhalte. K. Mit Replik vom 22. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde, da er der Beschwerdegegnerin monatlich Euro 1'219.-- überweise, was den Beträgen der beiden Kinderrenten sowie der Ehegattenrente entspreche. Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis dieser Überweisungen diverse Belege ein. L. Mit Eingabe vom 5. September 2008 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihrem bisherigen Antrag und den Ausführungen fest. Sie führte zudem aus, bei den für die Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von je Euro 200.--, welche ihr mit Scheidungsurteil zugesprochen worden seien, handle es sich lediglich um Minimalbeträge, welche das spanische Gericht aufgrund der blockierten Renten und mangels zuverlässigen Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers festgelegt habe. M. Mit Duplik vom 12. September 2008 hielt die IV-Stelle ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und führte aus, aus den eingereichten Belegen sei nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle vom spanischen Zivilgericht angewiesen worden sei, die Renten an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Einer Direktzahlung an die Beschwerdegegnerin stehe deshalb nichts im Weg. N. Mit Eingabe vom 11. August 2009 leitete die IV-Stelle dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe des Gerichts von San Vicente de la Barquera vom 19. Januar 2009 weiter, mit welchem sich das Gericht erkundigte, ob der Beschwerdeführer die direkte Auszahlung seiner Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin zu verhindern suche. O. Der mit Verfügung vom 18. März 2008 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist beim Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2008 eingegangen. C-1634/2008 P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. C-1634/2008 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die materielle Prüfung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend können somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung finden, die bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2008 in C-1634/2008 Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der strittigen Periode ab 1. August 2006 von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 und 5147; 5. IV-Revision]). Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung zitiert. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht mit Wirkung ab 1. August 2006 die direkte Auszahlung der Kinderrenten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin verfügt hat. 3.1 3.1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 3.1.2 Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2006 [5P.346/2006] E. 3.3). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, C-1634/2008 SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und AS 2002 199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat. Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten; hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht im die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu. Anlass zum Erlass von Art. 71ter AHVV (Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHI-Praxis 2002 S. 15) war der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltspflichtige nachträglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Laufende Sozialversicherungsrenten sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Mit dem neu eingefügten Art. 285 Abs. 2bis ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung getroffen worden, als sich der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen von Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert. Allerdings ist daraus kein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden Kinder inne hat, abzuleiten (vgl. BGE 129 V 362 E. 5). 3.1.3 Die Dritt- oder Direktauszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil oder an das Kind, für dessen Unterhalt die Rente bestimmt ist, ist zu unterscheiden von einer Drittauszahlung gemäss Art. 20 ATSG (zum ganzen MARKUS KRAPF, Die Koordination C-1634/2008 von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg 2004, N. 327 ff.). Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG), und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 3.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er verlange die Auszahlung der Kinderrenten an ihn und werde der Beschwerdegegnerin anschliessend die geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlen. Er unterstellt der Beschwerdegegnerin, sie wolle sowohl die Renten als auch die Unterhaltsbeiträge gleichzeitig beziehen, was seiner Meinung nach nicht korrekt sei. Ferner führt er aus, er habe die Unterhaltsbeiträge bisher bezahlt, weshalb kein Grund bestehe, die Renten direkt der Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer bezahle die Unterhaltsbeiträge nur lückenhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege für geleistete Zahlungen bis und mit Juni 2006 anerkenne sie als richtig, allerdings habe sie seither keine Zahlungen mehr erhalten. Zur Sicherung des laufenden Bedarfs ihrer Kinder sei sie auf regelmässige und pünktliche Zahlung der Unterhaltsbeiträge respektive der Renten angewiesen, dies sei bei einer Überweisung durch den Beschwerdeführer jedoch nicht gewährleistet. 3.4 Die IV-Stelle führt aus, es sei belegt, das die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer getrennt lebe, geschieden sei und die Obhut über die gemeinsamen Kinder habe. Im Ehescheidungsurteil finde sich keine zivilrichterliche Anordnung, die den Beschwerdeführer ermächtige, die im Streit stehenden, damals bereits laufenden Renten direkt bei der schweizerischen Invalidenversicherung zu beziehen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Auszahlung an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Dies gelte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer weitere finanzielle Leistungen zu erbringen hätte. Sollte der Beschwerde- C-1634/2008 führer bereits Unterhaltsbeiträge bezahlt haben, so hätte er Anspruch auf Nachzahlungen in der Höhe der geleisteten Beiträge, sofern er den Beweis für die geleisteten Zahlungen erbringen könne, was bisher jedoch nicht der Fall sei. 3.5 Es ist somit unbestritten und durch die vorliegenden Akten nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin als nicht rentenberechtigter Elternteil bei der IV-Stelle einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderrenten gestellt hat. Ferner ist unbestritten, dass ihr die elterliche Sorge zusteht und die Kinder bei ihr wohnen. Dem Scheidungsurteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Euro 200.-- pro Kind zu bezahlen. Abweichende Anordnungen über die Auszahlung der Sozialversicherungsleistungen sind somit weder dem Scheidungsurteil vom 31. Juli 2007 noch dem Urteil betreffend Eheschutz vom 31. Oktober 2005 zu entnehmen. Letzteres regelt hingegen sogar explizit die Pflicht des Beschwerdeführers, die für die Ehefrau und die Kinder erhaltenen Zusatzrenten jenen weiterzuleiten. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen lediglich Zahlungen bis Juni 2006 nachweisen konnte, weshalb einer Auszahlung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin ab August 2006 auch in dieser Hinsicht nichts im Wege steht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Auszahlung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 4. In Bezug auf die Anfrage des spanischen Gerichts vom 19. Januar 2009, welche erst am 23. Juni 2009 in Spanien der Post übergeben und dem Bundesverwaltungsgericht von der IV-Stelle mit Schreiben vom 11. August 2009 übermittelt wurde, ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine förmliche rechtshilfeweise Anfrage handelt. 5. 5.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e cont- C-1634/2008 rario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdegegnerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohe Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. VGKE). Dem Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). C-1634/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-1634/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13

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