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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2023 C-1632/2023

1 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,020 mots·~5 min·2

Résumé

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. Januar 2023

Texte intégral

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Abteilung III C-1632/2023

Urteil v o m 1 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. Januar 2023.

C-1632/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Januar 2023 das Rentengesuch von A._______ mangels ausreichender durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage), dass sich A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit E-Mail vom 20. Februar 2023 bei der Vorinstanz meldete und insbesondere vorbrachte, sie erhalte in Deutschland eine volle Erwerbsminderungsrente und sie könne nicht anerkennen, dass sie nicht krank genug sei für eine Erwerbsminderungsrente in der Schweiz (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese E-Mail der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2023 zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA, welche den Anspruch auf Invalidenrente betreffen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-1632/2023 dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung mitzuteilen, ob sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und bejahendenfalls ihre E-Mail vom 20. Februar 2023 mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass die Beschwerdeführerin mit derselben Zwischenverfügung ausserdem aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 28. März 2023 gemäss Track & Trace Auszug am 30. März 2023 zugestellt worden (BVGer-act. 4) und demnach die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 2. bis 16. April 2023 – am 19. April 2023 beziehungsweise die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 15. Mai 2023 abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist bis zum 19. April 2023 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin ausserdem innert Frist bis zum 15. Mai 2023 keinen Kostenvorschuss geleistet hat (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2023 eine E-Mail der Beschwerdeführerin des gleichen Tages zuständigkeitshalber weiterleitete (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail an die Vorinstanz unter anderem ausführte, ein Schreiben, wonach sie Fr. 800.- an die Vorinstanz [recte: an das Bundesverwaltungsgericht] überweisen solle, habe sie merkwürdig gefunden und das Geld natürlich nicht überwiesen (BVGer-act. 6), dass sie in dieser E-Mail auch nicht erklärte, sie wolle Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen, dass damit weder eine rechtsgültige Beschwerde eingereicht noch der erhobene Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen

C-1632/2023 Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht beglichen wurde und somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

C-1632/2023 Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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