Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1580/2017
Urteil v o m 2 3 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, Belgien, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente, Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017.
C-1580/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die belgische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) (…) 1951 geboren wurde und in ihrer Heimat wohnhaft ist (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1, Seite 3), dass die Beschwerdeführerin (…) 1974 eine Ehe mit dem belgischen Staatsangehörigen B._______ einging, der (…) 1951 geboren wurde (act. 1), dass der Ehemann B._______ (…) 2015 starb (act. 1), dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) am 22. Juli 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) einging (act. 1), dass eine Bescheinigung der C._______ AG (…) (soweit ersichtlich) vom 13. Januar 2001 aktenkundig ist, wonach B._______ von August 1989 bis März 1993 bei ihr (…) angestellt war (act. 2, Seite 1, 10), dass die Vorinstanz das Rentengesuch mit Verfügung vom 9. August 2016 abwies (act. 4), dass die Vorinstanz sinngemäss ausführte, die Abklärungen hätten ergeben, dass B._______ keine Einkommen angerechnet werden könnten, sodass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 4), dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2016 Einsprache erhob und weitere Angaben zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte (act. 5), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 14. Dezember 2016 eine Frist von 20 Tagen eröffnete, um die Einsprache zu begründen und mit einem Rechtsbegehren zu versehen (act. 6), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zudem aufforderte, vorhandene Belege beizubringen (act. 6), dass die Vorinstanz ausführte, ohne Gegenbericht werde sie eine „Nichteintretensverfügung“ erlassen (act. 6),
C-1580/2017 dass der eingeschriebene Brief der Vorinstanz vom 14. Dezember 2016 der Beschwerdeführerin nachweislich am 20. Dezember 2016 zugestellt wurde (act. 7), dass eine Reaktion der Beschwerdeführerin ausblieb, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid („Nichteintretensentscheid“) vom 9. Februar 2017 auf die Einsprache vom 9. September 2016 androhungsgemäss nicht eintrat (act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Vorinstanz vom 6. März 2017 sinngemäss ausführte, sie habe keine weiteren Beweise gefunden; sie bzw. ihr Ehemann B._______ hätten ein Bankkonto bei der Bank C._______ (…) gehabt; sie habe den Brief nur teilweise verstanden; sie verstehe von der Angelegenheit nichts und müsse alles alleine machen; weil sie krank sei, habe es etwas länger gedauert; sie habe mit der Bank C._______ telefoniert, die ihr gegenüber bestätigt habe, dass es das Konto gegeben habe; die Bank C._______ würde immer noch über entsprechende Auszüge verfügen; die Vorinstanz könne bei der Bank C._______ nachfragen; sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, weitere Schritte zu unternehmen (act. 9), dass die Vorinstanz die Eingabe vom 6. März 2017 mit Schreiben vom 10. März 2017 der Zuständigkeit halber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte (BVGer act. 1), dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2017 Gelegenheit gab, innert fünf Tagen (ab Erhalt des Schreibens) mitzuteilen, ob sie gegen den Einspracheentscheid („Nichteintretensentscheid“) vom 9. Februar 2017 Beschwerde führen möchte oder nicht, und sie gegebenenfalls aufforderte, einen Antrag zu stellen und eine Begründung zu formulieren (BVGer act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. und 28. März 2017 mitteilte, sie wolle eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 führen, und unter Beilage der (bereits aktenkundigen) Bescheinigung der C._______ AG (soweit ersichtlich) vom 13. Januar 2001 und einer Karte der Bank C._______ für das Konto von B._______ eine weitere Abklärung der Angelegenheit beantragte (BVGer act. 6, 7), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. April 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (BVGer act. 10),
C-1580/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Eingabe vom 6. März 2017 unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingaben vom 27. und 28. März 2017 als frist- und formgerechte Beschwerde gelten kann (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), zumal speziell bei Eingaben, die von juristischen Laien formuliert werden, in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 120 Rz. 2.211, S. 123 Rz. 2.219), dass indessen das Gericht bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, ungeachtet der Vorbringen der Beschwerdeführerin, zu prüfen und darüber zu entscheiden hat, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist; der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand (BGE 116 V 266 Erw. 2a); dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 123 V 335, 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1), dass die Vorinstanz insofern zu Recht mit Vernehmlassung vom 5. April 2017 (BVGer act. 10) auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 258/01 vom 2. Juli 2003 hinweist, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=C-258%2F01&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-265%3Ade&number_of_ranks=0#page266 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=C-258%2F01&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-V-335%3Ade&number_of_ranks=0#page335
C-1580/2017 dass auf die vorliegende Beschwerde mithin soweit nicht einzutreten ist, als darin Rechtsbegehren gestellt werden, die sich nicht mit der prozessualen Frage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids befassen, dass deshalb auf die beantragte weitere materielle Abklärung der Angelegenheit nicht einzutreten ist, dass eine Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten muss (Art. 10 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]), dass die Einsprache („Beschwerde“) vom 9. September 2016 dieser Vorgabe nicht genügte (act. 5) und die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten weiteren Angaben in der Folgezeit nicht vornahm, dass der Versicherer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel ansetzt, wenn eine Einsprache den Anforderungen nicht genügt (Art. 10 Abs. 5 ATSV), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 14. Dezember 2016 vorschriftsgemäss eine angemessene Frist von 20 Tagen (ab Erhalt des Briefs) einräumte (act. 6), dass die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am 23. Januar 2017 genügend Zeit hatte, um die Mängel der Einsprache zu beheben (vgl. zum Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG), dass die Beweislast für die fristwahrende Handlung bei der Beschwerdeführerin liegt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39), dass die Vorinstanz mit eingeschriebenem Brief vom 14. Dezember 2016 explizit darauf hinwies, ohne fristgerechten Gegenbericht werde sie nach Art. 10 Abs. 5 ATSV gezwungen („gebunden“) sein, eine „Nichteintretensverfügung“ zu erlassen (act. 6), dass es die Beschwerdeführerin in der Folge gleichwohl unterliess, die Mängel der Einsprache innert der gesetzten angemessenen Nachfrist zu beheben, dass die Beschwerdeführerin, die sich auf Deutsch verständlich ausdrücken kann, Verständnisprobleme bezüglich der vorinstanzlichen Schreiben und sinngemäss fehlende Unterstützung geltend machte (BVGer act. 1),
C-1580/2017 dass es der Beschwerdeführerin indessen trotz ihrer (nicht näher bezeichneten) Krankheit zumutbar gewesen wäre, sich nach Erhalt der abschlägigen Verfügung vom 9. August 2016 rechtzeitig geeignete Unterstützung zu besorgen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen fachkundigen Dritten zu übertragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen), dass gegenteilige Indizien jedenfalls fehlen und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wurden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie unverschuldeterweise davon abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 (als angedrohte Säumnisfolge) mithin zu Recht nicht auf die (nicht formgültige) Einsprache vom 9. September 2016 eintrat (act. 5, 8), dass die Verfügung vom 9. August 2016 in Rechtskraft erwachsen ist und demnach kein Anspruch auf eine Rente der AHV besteht (act. 4), dass bei dieser Sach- und Rechtslage eine weitergehende materielle Behandlung der Streitsache ausser Betracht fällt, dass sich die Beschwerde vom 6. März 2017 als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1580/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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