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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2009 C-1576/2007

13 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,289 mots·~21 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-1576/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. V._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1576/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene Beschwerdeführer serbischer Nationalität arbeitete seit Juni 1989 als Saisonnier in der Schweiz. Am 22. November 1995 erlitt er bei der Arbeit in einem Steinbruch einen Unfall, bei dem er aus 10 Metern Höhe über eine Felswand stürzte. Dabei zog er sich eine distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur links mit Abriss des Processus styloideus ulnae, Fraktur des Ramus superior des Os pubis und des Os ischii links zu (vgl. Ärztliche Abschlussuntersuchung der SUVA vom 12. Dezember 1996, act. 25 SUVA-Akten). B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 1996 (act. 18 SUVA-Akten) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine 30%ige Integritätsentschädigung zu. Eine gegen die Verfügung vom 30. Dezember 1996 erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 1997 (act. 17 SUVA-Akten) ab. Mit Verfügung vom 25. März 2004 (act. 2 SUVA-Akten) sprach sie dem Beschwerdeführer eine weitere Integritätsentschädigung von 20% zu. C. Mit Verfügung vom 12. September 1997 (act. 15 SUVA-Akten) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 30% mit Wirkung ab 1. August 1997 zu. Mit Verfügung vom 25. März 2004 (act. 2 SUVA-Akten) erhöhte sie die bisher gewährte Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 auf 38%. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Januar 2005 (act. 3 SUVA-Akten) abgewiesen. D. Am 12. September 1997 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und lebt seither in Serbien. Abgesehen von einem gescheiterten Arbeitsversuch vom 1. Juni 1996 bis zum 14. Juni 1996 (vgl. act. 1 S. 4) übte er nach dem Unfall vom 22. November 1995 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. E. Mit Gesuch vom 5. November 1996 (act. 1), eingegangen bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden am 25. November 1996, meldete sich C-1576/2007 der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. F. Mit Verfügung vom 27. Juli 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden eine vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 1997 befristete ganze Invalidenrente zu. G. Am 14. November 2000 (vgl. act. 11) liess der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. G. Reljic, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) ein auf den 13. Oktober 2000 datiertes Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente (act. 10) einreichen, welches er mit Eingabe vom 28. Februar 2001 (act. 14) nachbesserte. H. Mit Beschluss betreffend Invalidität vom 14. Juli 2004 (act. 27) setzte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf 61% und den Anspruchsbeginn auf den 1. April 2002 fest. Mit Verfügungen vom 3. September 2004 (act. 33 bzw. act. 34) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2002 und eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 7. September 2004 (act. 151) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (act. 36) ab, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs. I. Mit Eingabe vom 10. August 2006 (act. 168), eingegangen bei der Vorinstanz am 15. August 2006, liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch lic. iur. G. Reljic, ein Gesuch um Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente stellen. Zum Beweis für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands reichte er nebst verschiedenen, nicht spezifizierten Unterlagen (act. 157-165) 5 Röntgenbilder vom 8. Juni 2006 sowie einen Bericht von Dr. M._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, vom 20. Juli 2006 (act. 166, übersetzt in act. 167) ein. Darin stellte der Arzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest und nannte folgende Diagnosen: • "Sy cervicobrachialis bill. chr. pp. lat. sin. • Radiculopathia C7C8 • Carpal tunnel Sy bill. / EMNG du 21.06.2006 • Lumboischialgia lat. sin. chr. C-1576/2007 • Spondylosis deformans lumbalis. Spondylosis et uncarthrosis cervicalis • Discopathia gravis et Sy Schmorl L5 • Insuffitientio motorica manus bill. pp lat. sin. • DEPRESSIO F32.2 • St post fracturam antebrachi sin. et Contractura art. radiocarpalis l. sin." J. Am 15. September 2006 richtete die Vorinstanz folgendes Schreiben (act. 169) an die Ärztin der IV-Stelle: "Art. 87 Abs. 3 IVV: Revisionsgesuch Die obgenannte Person bezieht seit 01.04. 2002 eine zuerst ½, dann ab 01.01.2004 eine ¾-Rente (Invaliditätsgrad 61%). Mit Schreiben vom 15. 08.2006 wurde ein Gesuch um Revision eingereicht. Wird durch die beigefügten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat? Falls ja, ab welchem Datum und in welchem Umfang (%)? Wir weisen darauf hin, dass die SUVA ab 01.08.1997 / 01.12.2002 (Invaliditätsgrad 30% / 38%) eine Rente bezahlt. Der Versicherte hat von 1.11.1996 bis 31.07.1997 eine ganze Rente bezogen (IV-Grad 100%). Wir haben den Bericht vom 20.07.2006 übersetzen lassen." K. Dr. E._______ kam im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 22. Januar 2007 (act. 170) in Würdigung der vorgelegten Unterlagen zum Schluss, es liege keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands vor. L. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 (act. 171) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen habe sie festgestellt, dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könnte. Da mehr als 30% desjenigen Erwerbseinkommens erzielt werden könnte, welches im Zeitpunkt des Vorbescheids ohne Invalidität erreicht würde, bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. M. Gegen den Vorbescheid vom 24. Januar 2007 (act. 171) liess der Be- C-1576/2007 schwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (act. 173) Einwand erheben. Mit Einwandergänzung vom 7. Februar 2007 (act. 174) wies er darauf hin, lediglich der Bericht von Dr. M._______ vom 20. Juli 2006 sei übersetzt worden, während auf die Übersetzung der übrigen 6 spezialärztlichen Berichte verzichtet worden sei. In Anbetracht der verschiedenen Diagnosen und Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers hätte die Beurteilung einer Fachgruppe eingeholt werden müssen. Die Beurteilung von Dr. E._______, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert habe, könne nicht akzeptiert werden. N. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 176) gab die Vorinstanz bekannt, sie trete auf das Revisionsgesuch nicht ein; es bestehe daher weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zur Begründung führte sie an, die eingewendeten Vorbringen vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheids vom 24. Januar 2007 nichts zu ändern. Der ärztliche Dienst der Vorinstanz sei in der Lage, die in serbo-kroatischer Sprache verfassten Unterlagen vollständig zu verstehen, da die ärztliche Gruppe auch aus serbischen Ärzten zusammengesetzt sei. Dementsprechend werde auf die Anfrage des Beschwerdeführers nicht eingetreten. O. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch lic. iur. G. Reljic, die Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 176) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären. Zur Begründung führte er an, aus den bei der Vorinstanz neu eingereichten ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. Für die weitere Begründung, warum die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ganzen Rente erfüllt seien, verwies der Beschwerdeführer auf die Einwandergänzung vom 7. Februar 2007 (act. 174). Weiter machte er geltend, die Vorinstanz begründe in der angefochtenen Verfügung nicht, weshalb sie die Beurteilung des Gesundheitszustands durch die Fachgruppe abgelehnt habe. In Anbetracht der unterschiedlichen Beurteilungen der serbischen Spezialärzte einerseits und der Ärztin des RAD Rhone andererseits sei eine multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz angezeigt. C-1576/2007 P. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Revisionsgesuch sei abgewiesen worden, da eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinn von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. Sämtliche medizinischen Akten seien dem RAD Rhone vorgelegt worden. Die beurteilende Ärztin Dr. E._______ sei der serbischen Sprache mächtig, so dass sich eine Übersetzung der Unterlagen aus ökonomischen Gründen erübrigt habe. Dr. E._______ sei in ihrer knappen Begründung zur Schlussfolgerung gelangt, dass seit der letzten Rentenverfügung vom 3. September 2004 (act. 150) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Dem Vorwurf der mangelhaften Begründung könne insofern entgegengetreten werden, als die allfällige Verletzung der Begründungspflicht durch den Verweis auf die ausführliche Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. F._______ vom 6. April 2004 (act. 143) im ursprünglichen Rentenverfahren als geheilt beurteilt werden könne, da keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Da der RAD Rhone die vorliegenden medizinischen Unterlagen im Rahmen seiner sorgfältigen Begutachtung als genügend erachtet habe, sei von der beantragten Ergänzung durch weitere Gutachten abzusehen. Q. Mit Replik vom 7. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte seine Beschwerde aufrecht. Der mit Verfügung vom 13. Juni 2007 einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen C-1576/2007 nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 14. Februar 2007. Die am 28. Februar 2007 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). C-1576/2007 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestimmungen diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. 3.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da eine allfällige Erhöhung der Rente im vorliegenden Fall frühestens mit Wirkung ab 1. August 2006 erfolgen kann (vgl. Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV), ist die vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 ff.). C-1576/2007 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Der Beschwerdeführer setzt somit voraus, dass die Vorinstanz das Gesuch um Rentenrevision materiell abgewiesen hat. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4.1 Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 176) enthält folgende Entscheidformel: "Dementsprechend treffen wir folgende Verfügung: Es besteht weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente." Die diesem Passus vorangestellten Ausführungen enden mit folgendem Satz: "Es wird somit auf o. g. Anfrage nicht eingetreten." Mit Blick auf den zitierten Wortlaut ist zu fragen, ob die angefochtene Verfügung einen Nichteintretensentscheid darstellt oder ob die Vorinstanz materiell die Abweisung des Revisionsgesuchs verfügt hat. Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch beim Ein- C-1576/2007 gang eines Revisionsgesuchs zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft erscheinen; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Demnach stellt die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Voraussetzung für das Eintreten auf das Revisionsgesuch dar. Anders als im zitierten Urteil kann im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 IVV stillschweigend als erfüllt erachtet und das Revisionsgesuch materiell behandelt. Insbesondere kann aus der Feststellung, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, diesbezüglich nichts abgeleitet werden, da diese Rechtslage sowohl Folge eines (formellen) Nichteintretens- als auch eines (materiellen) Abweisungsentscheids sein kann. Für die Annahme einer materiellen, abweisenden Verfügung spricht die Tatsache, dass die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 24. Januar 2007 (act. 171) ausschliesslich materiell begründet und diese Begründung in der Verfügung vom 14. Februar 2007 (act. 176) wiederholt. Die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei, wird weder im Vorbescheid noch in der angefochtenen Verfügung behandelt. Deswegen erscheint die Erwägung der Vorinstanz, es werde auf die Anfrage des Beschwerdeführers nicht eingetreten, nicht folgerichtig, zumal diese Erwägung trotz ihres Entscheidcharakters nicht als Teil der Entscheidformel abgefasst ist. Für die Annahme einer Nichteintretensverfügung sprechen mehrere Anhaltspunkte. Zunächst ist darauf hinzweisen, dass die Vorinstanz in ihrem an den medizinischen Dienst gerichteten Schreiben vom 15. September 2006 (act. 169) ausdrücklich die Frage gestellt hat, ob durch die beigefügten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Diese Anfrage war die einzige Abklärung, die im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt getätigt wurde. Die Vorinstanz liess es bei der im Schlussbericht des RAD Rhone vom 22. Januar 2007 (act. 170) genannten Antwort von Dr. E._______ bewenden, welche folgendermassen lautete: "Keine erhebliche Veränderung von der Gesundheitszustand. Daher bleibt der zugesprochene IV-Rentengrad unverändert." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die dem RAD zu unterbreitende Frage zu lauten hat, ob sich der Gesundheitszustand in einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden C-1576/2007 Weise verändert habe; die Bemessung des Invaliditätsgrades ist hingegen keine ärztliche Aufgabe. Im vorliegenden Fall erkundigte sich die Vorinstanz beim RAD Rhone weder nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, noch veranlasste sie die Übersendung weiterer ärztlicher Unterlagen seitens des Beschwerdeführers oder des serbischen Versicherungsträgers. Eine materielle Behandlung des Revisionsgesuchs hätte zumindest die Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit erfordert sowie, bei einer Änderung desselben im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rentenverfügung, die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz lediglich überprüft hat, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft dargelegt worden ist, und diese Frage schliesslich verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist somit als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren. 4.2 Entsprechend diesem Ergebnis wird die Frage des Anspruchs auf eine Rentenerhöhung nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Erhöhung der Rente eingetreten ist. 5. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 14. Februar 2007 im Wesentlichen wie folgt: Auf Grund der neu eingereichten Unterlagen habe sie festgestellt, dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Dabei könnte mehr als 30% des Erwerbseinkommens erzielt werden, das heute erreicht würde, wenn keine Invalidität vorläge. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, räumt jedoch ein, die Begründung von Dr. E._______ sei knapp ausgefallen. Eine allfällig begangene Verletzung der Begründungspflicht sei durch die im ursprünglichen Rentenverfahren von Dr. med. F._______ abgegebene ausführliche Stellungnahme vom 6. April C-1576/2007 2004 (act. 143) als geheilt zu betrachten, da seither keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. 5.1 Im Rahmen der mit Verfügung vom 3. September 2004 erfolgten Zusprechung einer Dreiviertelsrente war der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 61% festgesetzt worden. Die Vorinstanz legt der angefochtenen Nichteintretensverfügung die Feststellung zu Grunde, die für die materielle Behandlung des Revisionsgesuchs notwendige Änderung des Invaliditätsgrades von 61% auf mindestens 70% (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werde im Revisionsgesuch nicht glaubhaft gemacht. 5.2 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. E._______ vom 22. Januar 2007 (act. 170). Diese enthält eine kurze Zusammenfassung der beim Unfall vom 22. November 1995 entstandenen Verletzungen, ergänzt durch die Erwähnung altersbedingter Nacken- und Rückenschmerzen sowie einer Depression. Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Unterlagen werden von Dr. E._______ weder erwähnt noch gewürdigt; insbesondere werden die im Bericht von Dr. M._______ vom 20. Juli 2006 (act. 166, übersetzt in act. 167) genannten Diagnosen sowie dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht diskutiert. Die Vorinstanz hat die Beurteilung von Dr. E._______ übernommen, ohne wenigstens auf einem summarischen Vergleich mit den früheren Diagnosen zu bestehen. Ob in diesem Vorgehen eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist, kann vorliegend offen bleiben, wie die nachfolgende Erwägung zeigen wird. 6. Der Beschwerdeführer beruft sich für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands neben dem Bericht von Dr. M._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, vom 20. Juli 2006 (act. 166, übersetzt in act. 167) auf 5 weitere Arztberichte der Gesundheitsanstalt, neurologische Abteilung, in C._______ welche dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in Übersetzung vorliegen. Im Arztbericht vom 8. Juni 2006 (act. 158, ärztliche Unterschrift nicht lesbar) wird gesagt: "Der heutige Befund im Vergleich zur Beschreibung 2002 zeigt klar, dass die Lage der Lumbalen Wirbel schlimmer geworden ist." Dr. P._______ kommt in seinem undatierten Bericht (act. 163) zum Schluss, wegen der Aussicht auf Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Patienten sei eine Rehabilitation angezeigt. Dr. C-1576/2007 D._______, Neuropsychiater, erwähnt in seinem Bericht vom 19. Juli 2006 (act. 165) "chronische Beschwerden, welche mit den Jahren schlimmer werden", und schliesst mit den Worten: "[...] arbeitsunfähig, und weitere Behandlung ist notwendig." Diese Äusserungen stimmen überein mit der Einschätzung von Dr. M._______, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustand eingetreten sei. An die Glaubhaftmachung der Verschlechterung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist bei der Eintretensfrage die Regel zu relativieren, wonach in Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden soll, dass Letztere mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3cc). Bei der Einreichung eines Revisionsgesuchs sind medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte das probate Mittel, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands darzulegen und damit eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall kommen die behandelnden Ärzte übereinstimmend zur Auffassung, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Dieser vermag mit den eingereichten Arztberichten somit zumindest glaubhaft zu machen, dass seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und teilweise gutzuheissen ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist somit stattzugeben, und die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat auf das Revisionsgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Dafür trifft sie weitere medizinische Abklärungen, setzt den Grad der Arbeitsunfähigkeit fest und führt gegebenenfalls einen Einkommensvergleich durch. Je nach Höhe des ermittelten Invaliditätsgrades heisst die Vorinstanz das Revisionsgesuch entweder gut oder weist es ab. In jedem Fall ist eine Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG (Gutheissung des Gesuchs) oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG (Abweisung des Gesuchs) zu erlassen. Eine Entscheidformel mit Feststellungscharakter ist in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig, da die Behandlung eines Gesuchs mit rechtsgestaltender Verfügung erle- C-1576/2007 digt werden kann und letztere gegenüber der Feststellungsverfügung Vorrang hat (VPB 60.57 E. 3.2). Im Gegensatz zur rechtsgestaltenden Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a und c VwVG dient die Feststellungsverfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht zur Festlegung eines Rechtsverhältnisses, sondern nur zu dessen Feststellung. Wo die Rechtslage mittels Gestaltungs- oder Leistungsverfügung festgelegt werden kann, bleibt für die Feststellungsverfügung kein Raum (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 5 Rz. 57). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt in diesem Verfahren nur teilweise. Auf den Hauptantrag konnte nicht eingetreten werden. Der Eventualantrag wurde in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Demgemäss wären die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aus der angefochtenen Verfügung nicht ohne Weiteres hervorgeht, dass es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt, sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ausnahmsweise zu erlassen. Der am 13. Juli 2007 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) hat die teilweise obsiegende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche nach Massgabe des Unterliegens zu kürzen ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Rentenerhöhung nicht durchdringt, dass die Beschwerdeschrift äusserst knapp gehalten ist, dass darin als Begründung pauschal auf eine frühere Rechtsschrift verwiesen wird und dass mit ihr keine Beweismittel eingereicht wurden, ist vorliegend die Parteientschädigung auf Fr. 200.- inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz festzusetzen. C-1576/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-1576/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 16

C-1576/2007 — Bundesverwaltungsgericht 13.10.2009 C-1576/2007 — Swissrulings