Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1574/2021
Urteil v o m 2 7 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, (Sri Lanka), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung), amtliche Taxation; Einspracheentscheid der SAK vom 5. März 2021.
C-1574/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 5. März 2021 die von A._______ gegen die amtliche Veranlagung der Jahresbeiträge 2019 vom 12. Oktober 2020 erhobene Einsprache abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 30. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. April 2021) angefochten hat mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 9. April 2021 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Zustelladresse anzugeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden Rückschein, den sie am 21. April 2021 unterzeichnete, eine schweizerische Zustelladresse bekannt gab, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 5. Juli 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung am 3. Juni 2021 an die schweizerische Korrespondenzadresse der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-1574/2021 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1574/2021 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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