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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2022 C-1544/2022

5 juillet 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,373 mots·~7 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Invalidenrente; Verfügung vom 17. Februar 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1544/2022

Urteil v o m 5 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Invalidenrente; Verfügung vom 17. Februar 2022.

C-1544/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 17. Februar 2022 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (BVGer-act. 1, Beilage 3), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit undatierter, nicht unterschriebener Beschwerde (Datum des Poststempels: 28. März 2022) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin am 13. April 2022 mit Zwischenverfügung aufgefordert worden ist, die Beschwerde zu unterschreiben, andernfalls darauf nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz ebenfalls am 13. April 2022 mit Instruktionsverfügung aufgefordert worden ist, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern (BVGer-act. 2), dass die von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Beschwerde am 4. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGeract. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zusammengefasst mit Verweis auf die rechtlichen Grundlagen sowie die Akten angegeben hat, die Verfügung sei am 18. Februar 2022 der Post übergeben und der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2022 ausgehändigt worden; die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin in ihrer undatierten, am 7. Juni 2022 eingegangenen Stellungnahme – neben Ausführungen betreffend ihren Gesundheitszustand sowie zum Rentenanspruch in Deutschland – angegeben hat, sie habe weder den Beginn noch das Ende der 30-tägigen Frist "bekommen"; der genaue Tag der Eröffnung der Verfügung sei ihr nicht mitgeteilt worden; wäre ihr dieses mitgeteilt worden, hätte sie alles dafür getan, um die Unterlagen dementsprechend einzureichen (BVGer-act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-1544/2022 dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG ([SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]), dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Frist, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Beweislast für die Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist grundsätzlich die versicherte Person trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39), dass nach Art. 41 ATSG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, dass nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, es also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf; objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns in Frage kommen, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am

C-1544/2022 Handeln gehindert worden ist; in Betracht insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle kommen, hingegen ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2), dass gemäss Sendungsverlauf der Post die Verfügung am 18. Februar 2022 aufgegeben und am 21. Februar 2022 zugestellt worden ist (IVact. 67; vgl. auch https://service.post.ch/[…], aufgerufen am 15. Juni 2022), dass die Beschwerdeführerin demnach die Verfügung am 21. Februar 2022 erhalten hat, was von ihr auch nicht bestritten wird, dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 22. Februar 2022 zu laufen begonnen hat und folglich am 23. März 2022 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe nicht gewusst, dass die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden müsse, dass jedoch die von ihr selbst als Beilage eingereichte Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, aus welcher sich der Hinweis auf die 30tägige Beschwerdefrist entnehmen lässt (BVGer-act. 1, Beilage 3), dass zudem aus der zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz geführten E-Mail Korrespondenz hervorgeht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 3. März 2022 explizit mit Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung aufgezeigt hat, sie könne Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen, wenn sie mit der Verfügung nicht einverstanden sei (BVGer-act. 1, Beilage 2), dass die Vorinstanz zudem ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Beschwerde müsse innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Gericht eingereicht werden und die Frist könne nicht verlängert werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, welche sie gemäss Poststempel am 28. März 2022 der Post übergeben hat, zwar entsprechend der Rechtsmittelbelehrung an die Postfachadresse des Bundesverwaltungsgerichts, jedoch verspätet eingereicht hat,

C-1544/2022 dass die Vorinstanz nach dem Gesagten ausreichend über die Möglichkeit der Beschwerde sowie die Frist zur Einreichung informiert hat, dass demnach keine Gründe für ein Abweichen der sehr restriktiven Praxis zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegen; insbesondere weder eine objektive noch subjektive Unmöglichkeit wie eine Naturkatastrophe oder ein unverschuldeter Irrtum gegeben ist, aufgrund welcher ein rechtzeitiges Einreichen der Beschwerde nicht möglich gewesen sein soll, dass somit auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-1544/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-1544/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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